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Potchefstroom Electronic Law Journal (PELJ)

On-line version ISSN 1727-3781

PER vol.11 n.3 Potchefstroom Jan. 2008

 

ARTICLES

 

Der einfluss und die stellung des völkerrechts in den verfassungssystemen einiger ost- und mitteleuropäischer transformationsstaaten

 

The influence and status of international law in the constitutional systems of some east and middle European transformation states

 

 

M Hofmann und M Faix

Prof Dr Mahulena Hofmann, CSc, ist Inhaberin des Jean-Monnet-Lehrstuhls für Europarecht und Transformationsforschung an der Justus-Liebig-Universität Gießen; ref iur Martin Faix war wissenschaftlicher Mitarbeiter an derselben Professur und zur Zeit PhD-Kandidat an der Karls Universität zu Prag

 

 


SUMMARY

Some twenty years ago, the importance of international law, particularly for practical purposes, could be described as marginal in national legal orders in the socialist Central and Eastern European (CEE) Countries. The main reason for this was the dualist approach in regard to international law. Fundamental political and economic changes, such as the Velvet Revolution in Czechoslovakia, marked the end of the cold war and the beginning of a transition process. The changes in national legal orders have been accompanied by substantial modifications in the area of constitutional law, mostly resulting in the adoption of entirely new or radically modified constitutions. This is true also for the Czech Republic, Slovakia, Poland and the Russian Federation. One of the most remarkable common characteristics of the new constitutions of the CEE countries is the shift from a dualistic approach to a broad openness to international law. Despite this common feature the manifestation of this openness cannot be regarded as uniform – the methods used by states to deal with international law and to ensure the conformity of the domestic legal order with their international obligations vary. The common denominator of the constitutional orders under review is the fact that the rules of international law are considered to be a part of their national * Prof Dr Mahulena Hofmann, CSc, ist Inhaberin des Jean-Monnet-Lehrstuhls für Europarecht und Transformationsforschung an der Justus-Liebig-Universität Gießen; ref iur Martin Faix war wissenschaftlicher Mitarbeiter an derselben Professur und zur Zeit PhD-Kandidat an der Karls Universität zu Prag. legal orders. General provisions concerning the relationship between national law and international law can be found in the Czech, Russian and Polish constitutions, but not in the Slovak constitution. The common feature of all four constitutional texts is that they take a clear position on the status of treaties, stipulating conditions (approval by parliament, promulgation, etc) under which a treaty or certain categories of treaties (eg as listed by Article 49 of the Czech Constitution) will be considered to be part of the national legal order, as well as the hierarchical status of treaties in the case of a conflict with national law. In all four countries under consideration, the rank of treaties lies between the level of the Constitution and that of ordinary parliamentary statutes. The situation is considerably different in regard to the role of customary international law: only the Russian Constitution includes not only treaties but also customary international law in the legal order. Nevertheless, Slovak, Czech and Polish constitutional provisions stipulate the commitment of the states to fulfil their obligations under international law, including customary international law. Even though legally binding, these provisions are not identical with general provisions incorporating certain categories of international law as stated above. The openness to international law is demonstrated also by the inclusion of provisions pursuant to which states can transfer certain powers to international organizations. (Such provisions were included in the constitutions of e.g. Slovakia, Poland and the Czech Republic in the context of their integration into the EU for the purpose of ensuring the direct application of Community law.). Thus, if considering the formal openness to international law, a high degree of willingness to open the domestic legal orders to international law can be discerned in the constitutional systems of the states under review. However, the extent of constitutional provisions on the relation of a particular state to international law does not necessarily strengthen its application in practice, as can be observed in the legal order of the Russian Federation. When determining the factual status of international law and its incorporation in the domestic legal orders of the CEE countries, the judicial practice of national courts is of great importance, in particular the judicial practice of constitutional courts. The question of the role of international law in the decisions of constitutional courts appears to be even more interesting because of the fact that implementation of constitutional jurisdiction belongs to one of the most important innovations of CEE transition countries after the end of the cold war. Their broad competencies in respect to international law can be seen as an additional indicator of the openness of their legal orders towards supranational legal rules. International law plays an important role not only as a subject of judicial review but also as a criterion of constitutionality applied in national procedures before the constitutional courts. The extensive jurisprudence of national constitutional courts based on international law is to a large extent characteristic of the CEE Countries. Their constitutional courts often rely on international law, especially human rights, when reviewing the constitutionality of domestic acts. This underlines the fact that general constitutional provisions on international law do not remain only a ‘dead letter.’ However, when demonstrating their openness towards international law, constitutional courts sometimes exceed the limits of their competences, as can be observed e.g. in the case of the Czech Constitutional Court. (Despite the fact that the changes introduced by the Constitution in 2001 caused it to lose the competence to use international law as a criterion for its decisions, the Court continued to base its decisions partly on international law.). Generally it can be argued that the acceptance of international law is remarkably high in the legal orders of the countries under review – in particular when taking into consideration the relatively short time which was needed not only to formally ensure the role of international law, but also to ensure its implementation in practice, most notably in the judicial practice of constitutional courts. This does not mean, however, that there are no difficulties which have to be solved in the future. The application of customary international law by national courts is an example of this. However, the opening of national legal systems of the formerly totalitarian states towards international law has undoubtedly had a positive influence on the process of their transformation towards the rule of law.

Key Words: International law Constitution; Eastern Europe; Central Europe; Transformation; Czechoslovakia; Czech Republic; Slovakia; Poland; The Russian Federation; Rule of Law


 

 

1 Einführung

Die Ereignisse wie die Samtene Revolution in der Tschechoslowakei vor beinahe zwanzig Jahren markierten in den früher sozialistischen Ländern Ost- und Mitteleuropas den Anfang ihrer Transformation - eines Prozesses, bei dem sich in einer vergleichsweise kurzen Zeitspanne tief greifende Veränderungen mit weit reichenden Folgen ereigneten.

Charakteristisch für diesen Prozess war das starke Verlangen nach einem demokratischen gesellschaftlichen System und nach der (Wieder)Eingliederung in die Familie der europäischen Staaten, wobei sich dieser Wunsch später in konkrete politische Ambitionen der Integration und Mitgliedschaft in den euroatlantischen und europäischen Strukturen umwandelte (zum Beispiel Mitgliedschaft in der Europäischen Union und die damit verbundenen Konsequenzen, wie die Übernahme des europäischen acquis communautaire).

Die soeben genannten Gründe führten zu einer breiten legislatorischen Verankerung der völkerrechtlichen Normen in den innerstaatlichen Rechtsordnungen. Die Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen Völkerrecht und innerstaatlichem Recht, und demzufolge die von den einzelnen ost- und mitteleuropäischen Staaten gewählten Modelle für die Verankerung des Völkerrechts divergieren jedoch. Mithilfe kurzer Skizzierung der Entwicklung dieses Verhältnisses, aber vor allem der jetzigen Stellung und des Einflusses des Völkerrechts in den vier ausgewählten innerstaatlichen Rechtsordnungen soll gezeigt werden, welchen revolutionären Weg diese Staaten in den letzten zwei Jahrzehnten diesbezüglich gegangen sind. Durch den Vergleich der Gemeinsamkeiten wie auch der Unterschiede soll nachgewiesen werden, dass die Stellung des Völkerrechts und dessen Einfluss als eines der Merkmale des enormen, nicht nur positiv-rechtlichen, sondern auch gedanklichen Wandels unserer Gesellschaften angesehen werden kann. Dabei sollen sowohl der legislative Hintergrund wie auch die verfassungsgerichtliche Praxis der ausgewählten Staaten angesprochen werden.

Schon aus Platzgründen kann es nicht Ziel der vorliegenden Untersuchung sein, eine vollständige Darstellung der Entwicklung der letzten zwei Dekaden, wie auch der Ergebnisse dieser Entwicklung im Sinne einer umfassenden Analyse der Internationalisierung der innerstaatlichen Ordnungen sein; vielmehr geht es darum, anhand ausgewählter Aspekte die Gemeinsamkeiten und die Besonderheiten der gewählten Wege der einzelnen Länder aufzuzeigen und den gemeinsamen - angesichts der historischen Vorgaben wohl überraschend hohen Akzeptanzgrad der innerstaatlichen Rechtsordnung­en gegenüber dem Völkerrecht zu beweisen.

 

2 Die Stellung des Völkerrechts in den Verfassungssystemen der ost- und mitteleuropäischen Staaten vor der Wende

Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und dem innerstaatlichen Recht war in den früher sozialistischen Staaten Mittel- und Osteuropas eine Art Tabu. Die Angst vor dem Geist und der Wirkung völkerrechtlicher Instrumente, der ideologische Kampf und vor allem die Sorge um den Schutz der staatlichen Souveränität verhinderten über Jahrzehnte hinweg das wirkliche Eindringen des Völkerrechts in die innerstaatlichen Rechtsordnungen der ost- und mitteleuropäischen Staaten.

Noch im Jahre 1984 beschränkte die tschechische Autorin Milena Srnská am Rande ihrer Arbeit über die Menschenrechte in der damaligen ČSSR die Aufgabe der völkerrechtlichen Dokumente auf die Rolle eines Impulses für die innerstaatliche Regelung der Rechte des Einzelnen, welche der staatlichen Jurisdiktion unterliege, und zwar nur einer solchen Regelung, die dem internationalen Standard entspreche, dem der Staat zugestimmt habe. Im Bereich der Menschenrechte blieb nach der Auffassung der Verfasserin allerdings immer eine Reihe von Verhältnissen bestehen, deren Regelung ausschließlich Sache des jeweiligen Staates sei und bezüglich derer er keinen konkreten völkerrechtlichen Verpflichtungen unterworfen sei. Die Versuche der kapitalistischen Staaten, aus dem Einzelnen ein Schutzobjekt der völkerrecht­lichen Instrumente zu machen, seien bloße ideologische Maßnahmen, mit denen man nicht einverstanden sein könne.1

Die Verfassungen der damals sozialistischen Staaten schwiegen in der Regel zur Frage der Wirkung der Normen des internationalen Rechts; das Völkerrecht wurde meistens im Rahmen gewisser kompetenzrechtlichen Regeln erwähnt: als Beispiel sei hier die polnische Verfassung von 1952 erwähnt, die keine materielle Norm zur innerstaatlichen Wirkung der völkerrechtlichen Bestim­mungen enthielt; das Völkerrecht wurde nur in ihrem Artikel 30 Abschnitt 1 genannt, der dem Staatsrat die Kompetenz zur Ratifikation völkerrechtlicher Verträge zuwies. Nach fast einhelliger Auffassung in der polnischen Lehre führte jedoch die Ratifikation eines völkerrechtlichen Vertrages und seine anschließende Veröffentlichung im Gesetzesblatt zur innerstaatlichen Anwendbarkeit der völkervertraglichen Bestimmungen,2 diese Auffassung setze sich aber in der Praxis der Gerichte nicht durch.3

Auf eine deklaratorische Feststellung der Rolle der völkerrechtlichen Normen beschränkte sich die aus dem Jahre 1977 stammende sowjetische Verfassung in ihrem Artikel 29. Dort wurde konstatiert, dass die Beziehungen der UdSSR mit anderen Staaten auf der sorgfältigen Erfüllung der Verpflichtungen aus den allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und den völkerrechtlichen Verträgen, die die UdSSR geschlossen hat, beruhten. Für die innerstaatliche Gesetzgebung blieb diese Bestimmung jedoch - nicht unab­sichtlich - ohne jegliche Bedeutung. Selbst die zwei Bestimmungen der Ver­fassung der DDR von 1968 - Artikel 8 Abschnitt 14 und Artikel 95 - haben nicht bewirkt, dass das Völkerrecht im innerstaatlichen System eine größere Rolle spielte.

Die sozialistische Praxis beruhte also auf dem Primat des innerstaatlichen Rechts. Die Notwendigkeit, die Umsetzungsgesetze zu den völkerrechtlichen Verpflichtungen zu erlassen, wurde verneint ebenso wie die Möglichkeit, sich auf völkerrechtliche Normen mit self-executing Charakter zu berufen.6 Für die Rechtsprechung hatten die völkerrechtlichen Normen insgesamt so gut wie keine Bedeutung.7 Trotz der Tatsache, dass zum Beispiel die damalige ČSSR beide UN-Pakte lange vor der Wende ratifiziert hatte, wurden deren Vorschriften in der damaligen gerichtlichen Praxis nie direkt oder auch indirekt angewendet. Somit blieb die Wirkung der völkerrechtlichen Normen meistens auf der Ebene bloßer politischer Programmatik stehen.

 

3 Die Stellung des Völkerrechts in den neuen Verfassungssystemen der Ost- und Mitteleuropäischen Staaten

Die ost- und mitteleuropäischen Staaten haben in der Zeit nach der Wende ihre Verfassungen grundlegend umgestaltet - die meisten nicht nur durch Verfassungsnovelierungen, sondern durch das Verabschieden einer gänzlich neuen Verfassung. Vereshchetin führt zutreffend aus, dass die Generalklauseln betreffend die Stellung des Völkerrechts im nationalen Rechtssystem für neue Verfassungen typisch sind.8 Dem ist auch im Hinblick auf die vier hier behandelten nationalen Rechtssysteme zuzustimmen. Soviel sei der folgenden Analyse vorweggenommen. Es kann noch hinzugefügt werden, dass bei der breiten legislatorischen Verankerung der völkerrechtlichen Normen in den innerstaatlichen Ordnungen der Staaten Ost- und Mitteleuropas insbesondere die völkerrechtlichen Menschenrechtsinstrumente eine markante Rolle spielten.9 Die von der jeweiligen nationalen Rechtsordnung gewählten Modelle und die darauf basierende Ausgestaltung des Verhältnisses des innerstaatlichen Rechts gegenüber den überstaatlichen Rechtssystemen in den ost- und mitteleuropäischen Staaten divergiert.

3.1 Tschechische Republik

Die Regelung des Verhältnisses der Rechtsordnung der Tschechischen Republik zum Völkerrecht hat zahlreiche Stadien durchlaufen. Das ursprünglich streng dualistische Konzept, das vor der Wende fast ausnahmslos zur Anwendung kam und das die innerstaatliche Rechtsordnung vor einem Eindringen ausländischer, beziehungsweise westlicher Einflüsse schützen sollte, wurde nach der Wende durch einen, durch die Inkorporierung der menschenrecht­lichen Abkommen10 modifizierten Dualismus ersetzt. Eine solche, nur die menschenrechtlichen Verträge inkorporierende verfassungs­rechtliche Regelung brachte mit sich einige praktische Schwierigkeiten.11 Die am 18. Oktober 2001 vom Parlament der Tschechischen Republik verabschied­ete bedeutsame Verfassungsänderung12 konnte unter anderem als Reaktion auf diese Schwierigkeiten verstanden werden. Zugleich beendete die Verfassungsänderung die Etappe des dualistischen Ansatzes zum Völkerrecht in der tschechischen Rechtsordnung und bewirkte deren generelle Öffnung für die externen Rechtssysteme.

3.1.1 Allgemeine Inkorporationsregel und die Einbeziehung des Gewohnheitsrechts

Die Verfassung der Tschechischen Republik in der Fassung aus dem Jahre 199313 beinhaltete keine allgemeine Regelung des Verhältnisses der Tschechischen Republik zu den völkerrechtlichen Regelungen. Die Praxis bediente sich, falls notwendig, des Rechtsstaatsprinzips, das in Artikel 1 Verfassung14 verankert war. Vor allem in der Lehre waren jedoch Stimmen deutlich, die eine Erweiterung des Begriffs des demokratischen Rechtsstaats und des Inhalts von Artikel 1 Verfassung in dem Sinne verlangten, nicht nur die Bindung des Staates an das nationale Recht, sondern auch an das Völker­gewohnheits- und Völkervertragsrecht explizit zu formulieren.15 Dies geschah zumindest partiell durch die Verfassungsänderung im Jahre 2001, in concreto durch das Hinzu­fügen des Abschnitt 2 in den Artikel 1 Verfassung

Der Artikel 1 Abschnitt 2 Verfassung aus dem Jahre 2001 erklärt, dass die Tschechische Republik "ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält".16 Diese Vorschrift wird als Ausgangspunkt der Tätigkeit der Staatsorgane gesehen; konkret soll sich ihr Inhalt vor allem in der Praxis des Parlaments wider­spiegeln, zum Beispiel in seinen Reaktionen auf die Entscheidungen des EGMR oder des UN Sicherheitsrates, die häufig eine Umsetzung der völker­rechtlichen Verpflichtungen darstellen17. Die Vorschrift des Artikel 1 Abschnitt 2 Verfassung stellt jedoch keine allgemeine, das Völkerrecht in die tschechische Rechtsordnung inkorporierende Verfassungsnorm dar - sie formuliert lediglich die bereits erwähnte allgemeine verfassungsrechtliche Pflicht, die völkerrecht­lichen Verpflichtungen der Tschechischen Republik einzuhalten.18 Trotz dieses Charakters lassen sich aus dem Artikel 1 Abschnitt 2 Verfassung wohl zwei wichtige Schlussfolgerung ziehen: ein Verhalten, das im Widerspruch zu völker­rechtlichen Regelungen stünde, müsste automatisch als verfassungswidrig gelten,19 und hätte zugleich die völkerrechtliche Verantwortlichkeit der Tschechischen Republik zur Folge.20 Weiter bekräftigt diese Norm die Stellung des Völkerrechts gegenüber dem tschechischen Verfassungsgericht, das mit ihrer Hilfe als Auslegungsmittel die eventuell 'undichten' Stellen der Verfassungsänderung von 2001 überbrücken können sollte.

Das Völkergewohnheitsrecht wird im Text der tschechischen Verfassung nicht erwähnt - seine Stellung in der tschechischen Rechtsordnung ist selbst nach der Verfassungsänderung 2001 unklar. In der Lehre21 wird diskutiert, ob unter den "völkerrechtlichen Verpflichtungen" nach Artikel 1 Abschnitt 2 Verfassung neben den vertraglichen Normen auch die Regelungen des Gewohnheitsrechts verstanden werden sollen und können. Nach der Auffassung derjenigen, die in der Formulierung von Artikel 1 Abschnitt 2 Verfassung einen Hinweis auf die gewohnheitsrecht­lichen Regelungen sehen,22 hat der Begriff 'völkerrechtliche Verpflichtungen' im Völkerrecht eine feststehende Bedeutung - es handele sich nicht nur um die Verpflichtungen aus dem internationalen Vertragsrecht, sondern um die Verpflichtungen aus jeglichen völkerrechtlichen Regelungen.23

Unbeantwortet bleibt auch die Frage, ob gegebenenfalls die gewohnheitsrecht­lichen Bestimmungen in der innerstaatlichen Rechtsordnung direkt angewendet werden können, das heißt keines weiteren parlamentarischen Umsetzungsakts bedürfen. Dies erscheint bei einer wohlwollenden Auslegung des Artikel 1 Abschnitt 2 als möglich. Aus der Tatsache jedoch, dass der Gesetzgeber den Charakter der direkt anwendbaren Rechtsnormen in Artikel 10 Verfassung ausdrücklich nur den vertragsrechtlichen und nicht etwa den gewohnheits­rechtlichen Regelungen verliehen hat, lässt sich ableiten, dass dies eher nicht der Fall sein soll. Diese Meinung wird auch von der Äußerung der Gesetzesmotive24 zum Regierungsentwurf unterstützt, wonach der Inhalt von Artikel 1 Abschnitt 2 Verfassung "nicht bedeutet", dass die völkerrechtlichen Verpflichtungen "gleich den Rechtsquellen im formellen Sinne" angewandt werden sollen.

3.1.2 Einbeziehung völkerrechtlicher Verträge in die innerstaatliche Ordnung

Während die Frage der Position des Gewohnheitsrechts in Artikel 1 Abschnitt 2 Verfassung über den Rechtsstaat nur angedeutet blieb, hat sich der tschechische Verfassungsgeber sowohl bei der Formulierung der Verfassung aus dem Jahre 1992 als auch bei ihrer Änderung im Jahre 2001 auf die Regelung der Stellung der völkerrechtlichen Verträge konzentriert. Diesem Umstand trägt der novellierte Artikel 10 Verfassung Rechnung, der feststellt, dass die verkündeten völkerrechtlichen Verträge, deren Ratifizierung das Parlament zugestimmt hat, Bestandteil der Rechtsordnung sind; falls diese völkerrechtlichen Verträge etwas anderes als innerstaatliche Gesetze bestimmen, werden die Bestimmungen der völkerrechtlichen Verträge angewandt.25

Artikel 10 Verfassung regelt zunächst die Voraussetzungen, unter denen diejenigen Kategorien des völkerrechtlichen Vertragsrechts, die in Artikel 49 Verfassung26 aufgezählt sind, nach ihrer parlamentarischen Zustimmung und Ratifizierung automatisch einen Bestandteil der innerstaatlichen Rechtsordnung bilden. Die Disposition der Norm erfordert, dass mit den Bestimmungen der völkerrechtlichen Verträge - im Unterschied zu gewohnheitsrechtlichen Regelungen - auf dieselbe Weise umgegangen wird wie mit den innerstaatlich­en Rechtsnormen. Eine Stellung als 'Bestandteil der Rechtsordnung' erwerben nach der novellierten Regelung sowohl die direkt anwendbaren (self-executing)27 als auch die nicht direkt anwendbaren Verträge oder ihre einzelnen Bestimmungen. Die ersteren werden im Einklang mit Artikel 10 Verfassung (nach dem Strichpunkt) direkt angewandt, das heißt sie sind unmittelbar verbindlich und haben Gesetzesvorrang,28 die übrigen behalten gegenüber den innerstaatlichen Rechtsnormen ihre Rolle als Auslegungs­mittel.29

Artikel 10 Verfassung regelt zugleich die Rangfrage der inkorporierten völkerrechtlichen Verträge. Diese werden zwischen die gesetzlichen Normen und die verfassungsrechtlichen Bestimmungen, beziehungsweise die Regelungen der einzelnen Verfassungsgesetze gestellt. A fortiori erwerben somit die völkerrechtlichen Bestimmungen Vorrang vor den untergesetzlichen Normen - nicht jedoch vor der Verfassung.30 Der Vorrang vor den gesetzlichen und untergesetzlichen Rechtsnormen ist dadurch bedingt, dass diese "etwas Anderes" bestimmen.31

Es muss betont werden, dass nur die in Artikel 49 Verfassung aufgezählten Verträge die Anforderungen des Artikel 10 Verfassung erfüllen müssen - das bedeutet aber auch, dass Artikel 10 Verfassung nur Verträge dieser Art in die nationalen Rechtsordnung inkorporiert und ihnen Vorrang vor einfachgesetz­lichen Vorschriften gewährt. Die Stellung der völkerrechtlichen Verträge, die inhaltlich außerhalb des Artikel 49 Verfassung fallen, ist nicht geregelt. Das Gleiche gilt einerseits für die sog. Ressort- beziehungsweise Regierungs­verträge, und andererseits Verträge, zu denen die Zustimm­ung anders als im Wege der verfassungsrechtlich vorgesehenen Ratifikation durch den Präsidenten nach Artikel 63 Abschnitt 1 Literaturangaben b) Verfassung abgegeben wurde.32 Solche Verträge sind kein Bestandteil der tschechischen Rechtsordnung und genießen auch keinen Vorrang iSd Artikel 10 Verfassung - dies ändert allerdings nichts an ihrer Verbindlichkeit für Tschechische Republik und folglich der Pflicht unter anderem zu ihrer Berücksichtigung bei Auslegung der innerstaatlichen Rechtsquellen.33

Erwähnenswert ist Artikel 10a Verfassung, der zu Zwecken der europäischen Integration im Zuge der Verfassungsänderung 2001 eingeführt wurde. Die Norm ermöglicht in ihrem Absatz 1 die Übertragung einiger Kompetenzen der nationalen Organe auf eine internationale Organisation oder Institution auf­grund eines völkerrechtlichen Vertrages. Für einen solchen Vertrag nach Abschnitt 1 verlangt Artikel 10a Abschnitt 2 Verfassung die Zustimmung des Parlaments, es sei denn, ein Verfassungsgesetz ordnet als Voraussetzung für die Ratifikation ein Referendum an.

3.2 Die Russische Föderation

Das allgemeine Konzept der Öffnung der Rechtsordnung der Russischen Föderation für die überstaatlichen Rechtssysteme, das in ihre Verfassung aus dem Jahre 1993 eingearbeitet wurde, war eng mit den Idealen des Aufbaus einer demokratischen Gesellschaft nach dem Zerfall der Sowjetunion verbunden. Das entstandene und in der Verfassung verankerte Modell der Inkorporierung völkerrechtlicher Normen in die innerstaatliche Rechtsordnung erscheint auf den ersten Blick dem Völkerrecht gegenüber als ausgesprochen offen. Die Verfassung enthält eine Vielzahl von Regelungen, die sich auf völkerrechtliche Regelungen berufen.

Besonders beachtenswert ist Artikel 15 Abschnitt 4 Satz 1 Verfassung, der die allgemeine Inkorporationsregel der Verfassung darstellt.34 Danach sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts als auch die von Russland geschlossenen internationalen Verträge35 Bestandteil der föderalen russischen Rechtsordnung. Beachtenswert ist diese Vorschrift, weil sie - im Unterschied zu Verfassungen zahlreicher anderer Staaten - nicht alternativ entweder völkerrechtliche Verträge oder das Gewohnheitsrecht, sondern das Völkerrecht als Ganzes in die russische Rechtsordnung inkorporiert.36

Artikel 15 Abschnitt 4 Verfassung bestimmt zugleich das Rangverhältnis der völkerrechtlichen und der innerstaatlichen Normen - sind durch einen internationalen Vertrag der Russischen Föderation andere Regelungen als die vom Gesetz vorgesehenen getroffen worden, werden die Regelungen des internationalen Vertrages angewendet. Der so normierte Vorrang bezieht sich laut Artikel 15 Abschnitt 4 Verfassung nur auf völkerrechtliche Verträge - für Völkergewohnheitsrecht und allgemeine Rechtsgrundsätze gilt er nicht. Eine weitere Differenzierung zwischen Verträgen, die vom Parlament ratifiziert werden müssen und Verträgen, die keiner Ratifikation bedürfen, beziehungs­weise zwischen Verträgen mit und ohne self-executing Charakter, ist der allgemeinen Inkorporierungsklausel nicht zu entnehmen. Ebenfalls nicht enthalten ist das in generellen Inkorporationsklauseln oft zu findende Erforder­nis der offiziellen Verkündung völkerrechtlicher Verträge als Voraussetzung deren unmittelbarer Anwendbarkeit.

Die Voraussetzungen und der Umfang des Vorrangs der vertraglichen Normen werden zwar nicht verfassungsrechtlich, jedoch einfachgesetzlich durch das Gesetz Über die völkerrechtlichen Verträge der Russischen Föderation vom 21. Juli 199537 näher bestimmt, dessen Artikel 5 Ziff. 1 und 2 die Inkorporationsklausel sowie die Rang- und Derogationsklausel des Artikel 15 Abschnitt 4 Verfassung wörtlich wiederholen; für Völkergewohnheitsrecht und allgemeine Rechtsgrundsätze gilt ähnlich wie im Falle der Regelung des Artikel 15 Abschnitt 4 Verfassung auch die des Artikel 5 Ziff. 1 und 238 nicht.39 Artikel 5 Ziff. 3 enthält eine Aussage bezüglich der Unterscheidung der self-executing und nicht self-executing Verträge,40 wobei in diesem Zusammenhang das Ergebnis einer Untersuchung von Danilenko41 interessant erscheint, nämlich dass im Gegensatz zur Legislative das Russische Verfassungsgericht in seiner Rechtsprechung zwischen self-executing und nicht self-executing Verträgen gerade nicht unterscheidet.

Die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts werden im Text der Verfassung in Artikel 17 Abschnitt 1 Verfassung42 erwähnt.43 Diese Norm erklärt die Übereinstimmung des innerstaatlichen Grundrechtsschutzes mit den internationalen Rechtsnormen. Der normative Inhalt von Artikel 17 Abschnitt 1 Verfassung sowie sein Verhältnis zu Artikel 15 Abschnitt 4 Verfassung sind jedoch umstritten44 - höchstwahrscheinlich ist die Vorschrift als ein verstärkter Auftrag an die staatlichen Organe, insbesondere an den Gesetzgeber, zu verstehen.

Erwähnenswert im Zusammenhang mit Artikel 17 Verfassung ist die Kontroverse, die den Rang der dort erwähnten und sich auf internationalen Menschenrechtschutz beziehenden "allgemein anerkannten Grundsätze und Normen des Völkerrechts" betrifft. Die wohl herrschende Meinung bejaht ihren Vorrang vor einfachen Gesetzen, die Mindermeinung behauptet sogar den Vorrang vor der Verfassung.45 Während die Verfassungen der ost- und mitteleuropäischen Staaten in der Regel den Vorrang des Völkervertragsrechts, beziehungsweise zumindest einiger definierten Kategorien von völkerrechtlich­en Verträgen verankern, ist die Regelung des Vorrangs des sonstigen Völkerrechts eher eine Ausnahme. Insofern stellt Artikel 17 Verfassung eine Besonderheit dar.

Nach dem Vorbild mehrerer europäischer Staaten wurde in die Verfassung auch eine Regelung eingefügt, welche die Übertragung eines Teils der staatlichen Kompetenzen an eine internationale Struktur ermöglicht, die nach einer gesetzlichen Regelung eine rechtsetzende Kompetenz besitzen kann (Artikel 79 Verfassung). Die Merkmale dieser 'Struktur' werden in der Verfassung definiert: Sie darf weder zu einer Reduzierung der Menschenrechte führen noch den Grundlagen der Verfassungsordnung der Russischen Föderation widersprechen. Bis jetzt dient diese Regelung als Grundlage zur Teilnahme Russlands an der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten und der Union mit Weißrussland, aus einer rein formell-rechtlichen Sicht könnte sie auch als Regelung für einen Beitritt zur Europäischen Union fungieren.

Die formelle Kooperationsbereitschaft der russischen Verfassungsordnung ist sehr hoch. Betrachten wir aber die Frage, ob dieser Rahmen zur Erweiterung des anwendbaren Rechts beiträgt, so ergibt sich ein anderes Bild: Die Zusammenhänge zwischen den zahlreichen Regelungen, die sich auf das Völkerrecht beziehen, bleiben unklar. Von der allgemeinen Inkorporationsregel werden zwar die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts in die Rechts­ordnung einbezogen, an keiner Stelle findet sich jedoch eine genaue Bestimmung des Inhalts dieser Kategorie; es besteht auch kein Mechanismus, um in konkreten Fällen diesen Inhalt feststellen zu können. Die Verfassung inkorporiert zwar alle völkerrechtlichen Verträge in die nationale Rechts­ordnung, nach dem als verbindlich konzipierten Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 31. Oktober 1995 sollen jedoch nur ratifizierte Verträge von den Gerichten angewandt werden. Der Umfang der obligatorisch zu ratifizieren­den Verträge ist nicht verfassungsrechtlich festgelegt, sondern ist Gegenstand einer einfach-gesetzlichen Regelung (§ 15 des Gesetzes über die völkerrecht­lichen Verträge) und kann dementsprechend verhältnismäßig leicht geändert werden. Diese soeben aufgeführten Problempunkte lassen die zunächst als bemerkenswert erscheinende Offenheit der russischen Verfassung in einem anderen Licht erscheinen.

3.3 Die Republik Polen

Die Frage des Verhältnisses zwischen dem innerstaatlichen Recht und den völkerrechtlichen Normen wurde in Polen schon vor der Wende intensiv erörtert und führte zu einem reichen Schrifttum.46 Aus der langen und relativ offenen Diskussion profitierte die Regelung dieser Problematik in der Verfassung vom 2. April 1997 - es gelang dem Verfassungsgeber, ein für die externen Rechtssysteme grundsätzlich offenes Modell in die Verfassung einzuführen.

3.3.1 Allgemeine Inkorporationsregel und die Einbeziehung des Gewohnheitsrechts

Der methodische Ausgangspunkt der Stellung des Völkerrechts in der innerstaatlichen Rechtsordnung Polens ist Artikel 2 der Verfassung aus dem Jahre 1997, wonach "die Republik Polen ein demokratischer Rechtsstaat ist".47 Nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs von 15. Juni 199348 bedeutet dieser Grundsatz im Allgemeinen, dass Polen seine völkerrechtlichen Verpflichtungen erfüllen und diese auch innerstaatlich umsetzen muss.

Artikel 9 Verfassung formuliert das Prinzip, dass "die Republik Polen das sie bindende Völkerrecht achtet"49 und bringt damit die gezielte Offenheit der staatlichen Rechtsordnung Polens gegenüber den völkerrechtlichen Normen zum Ausdruck. Artikel 9 Verfassung ist zugleich die verfassungsrechtliche Bestimmung, die die Respektierung des Völkergewohnheitsrechts in der polnischen Rechtsordnung garantiert. Wie im Falle des ähnlich formulierten Artikel 1 Abschnitt 2 der tschechischen Verfassung liegt hier die Schlussfolger­ung nahe, dass jeder gegen das für Polen verbindliche Völkerrecht verstoßende staatliche Akt aufgrund des Artikel 9 Verfassung automatisch auch verfassungswidrig ist.50

Bezüglich der Stellung des Völkergewohnheitsrechts in der polnischen Rechtsordnung treffen jedoch weder Artikel 9 Verfassung, noch die sonstigen verfassungsrechtlichen Vorschriften eine Aussage. Aus den Artikel 87 iVm Artikel 91, 190 und 234 Verfassung lässt sich ableiten, dass zu den Rechtsquellen des verbindlichen Rechts in Polen Verfassung, Entscheidungen des Verfassungsgerichts, ratifizierte völkerrechtliche Verträge, das durch die internationalen Organisationen gesetzte Recht im Sinne des Artikel 91 Abschnitt 3 Verfassung, Gesetze, Verordnungen und Akte der kommunalen Selbstverwaltung gehören. Folglich bleibt fraglich, inwiefern die völkergewohn­heitsrechtlichen Vorschriften direkt angewandt werden können. Ihre Bindungswirkung und damit auch die Berücksichtigungspflicht sind jedenfalls durch Artikel 9 Verfassung gesichert.

Betreffend die Kooperationswilligkeit der polnischen Verfassungsordnung ist auch Artikel 90 Verfassung maßgebend, der es erlaubt, auf der Grundlage eines völkerrechtlichen Vertrages einer internationalen Organisation oder einem internationalen Organ Kompetenzen zu übertragen. Mindestens so bedeutend ist Artikel 91 Abschnitt 3 Verfassung, der eindeutig das Recht, das von einer solchen internationalen Organisation gesetzt wird, für unmittelbar anwendbar erklärt. Durch diese Regelung wird die Bereitschaft Polens zur Unterordnung unter die überstaatlichen Regelungen, selbstverständlich unter der Voraussetzung seiner Mitgliedschaft in diesen Organisationen oder Organen, nicht nur signalisiert, sondern auch konsequent umgesetzt.

3.3.2 Einbeziehung völkerrechtlicher Verträge in die innerstaatliche Ordnung

Der Gesetzgeber öffnete die innerstaatliche Rechtsordnung großzügig gegenüber dem Völkervertragsrecht. Eine zentrale Bedeutung ist in diesem Zusammenhang dem Artikel 87 Abschnitt 1 Verfassung zuzumessen, der eine allgemeine Inkorporierung ratifizierter Verträge in die polnische Rechtsordnung bewirkt. Danach sind "die Quellen des allgemein geltenden Rechts der Republik Polen [...] die Verfassung, die Gesetze, die ratifizierten völkerrechtlichen Verträge und die Verordnungen".51

Die polnische Verfassung unterscheidet grundsätzlich zwischen zwei Kategorien der ratifizierten völkerrechtlichen Verträge52. Die Verträge der ersten Gruppe sind in Artikel 89 Abschnitt 1 Verfassung aufgeführt und bestehen aus Verträgen, die für ihre Ratifikation beziehungsweise Kündigung eine vorherige Zustimmung durch Gesetz erfordern.53 Die zweite Kategorie umfasst diejenigen Verträge, die gemäß Artikel 133 Abschnitt 2 Verfassung vom Staatspräsidenten ohne vorherige gesetzliche Zustimmung ratifiziert und gegebenenfalls gekündigt werden. Eine dritte, vor allem mit dem Beitritt zur Europäischen Union zusammenhängende Kategorie, sind gemäß Artikel 90 Verfassung Verträge, die die Übertragung von Kompetenzen auf internationale Organisationen oder Institutionen ermöglichen. Für das Gesetz zu solchen Verträgen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Parlament erforderlich oder aber kann das Gesetz durch ein Referendum gebilligt werden.

Gemäß Artikel 91 Abschnitt 1 Verfassung sind alle ratifizierten völkerrechtlichen Verträge ein Bestandteil der nationalen Rechtsordnung und sind unmittelbar anwendbar.54 Zu dieser, die innerstaatliche Rechtsordnung großzügig öffnen­den Wirkung, müssen jedoch einige verfassungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt werden: Erstens müssen die völkerrechtlichen Verträge im Gesetzblatt (Artikel 91 Abschnitt 1 Verfassung iVm Artikel 88 Abschnitt 3 Verfassung) verkündet sein.55 Die zweite Voraussetzung der unmittelbaren Anwendbarkeit ratifizierter völkerrechtlicher Verträge besteht nach Artikel 91 Abschnitt 1 Verfassung darin, dass ihre Anwendung nicht vom Erlass eines Gesetzes abhängig ist. Diese Regelung ist so auszulegen, dass es sich um diejenigen Verträge handeln muss, die ihrem Inhalt nach self-executing sind.

In der Frage des Rangs der völkerrechtlichen Normen unterscheidet die Verfassung zwischen mehreren Kategorien.56 Den durch Zustimmungsgesetze bestätigten und ratifizierten Verträgen verleiht sie gemäß Artikel 91 Abschnitt 2 Verfassung einen übergesetzlichen Rang und vermittelt somit der Beziehung zwischen dem Völkerrecht und der polnischen Rechtsordnung einen beinahe monistischen Charakter, der vor allem den internationalen menschenrechtlich­en Verträgen eine bedeutsame Stellung in der Rechtsordnung sichert. Solche völkerrecht­lichen Verträge, die nach der Verabschiedung eines Zustimmungs­gesetzes ratifiziert wurden, gewinnen den Vorrang vor den Gesetzen aber unter der Bedingung, dass der Inhalt dieser Gesetze mit den völkervertraglichen Pflichten nicht vereinbar ist und auch nicht durch Auslegung vereinbar gemacht werden kann.57 Der Vorrang gilt jedoch nicht gegenüber der Verfassung - dies lässt sich aus der im Artikel 188 Verfassung normierten Kompetenz des Verfassungsgerichts zur Überprüfung der Verfassungskonformität völkerrecht­licher Verträge ableiten.

Der Rang der ohne parlamentarische Zustimmung ratifizierten Verträge wird in der Verfassung nicht geregelt; aus dieser Tatsache und in Verbindung damit, dass diese nach Artikel 91 Abschnitt 1 Verfassung ebenso "Bestandteil der Rechtsordnung" und "unmittelbar anwendbar" sind, lässt sich abzuleiten, dass in ihrem Falle gegenüber den Gesetzen das Prinzip "lex posterior derogat legi priori" Anwendung findet.

3.4 Slowakische Republik

Die Slowakische Republik verfolgte die Öffnung für überstaatliche Mechanismen als ein konsequentes Rechtskonzept seit ihrer Entstehung im Jahre 1993. Dies hat sich gezeigt vor allem während der Verfassungsänderung des Jahres 2001,58 infolge welcher sich die slowakische Rechtsordnung in die Richtung einer sich immer stärker öffnenden Rechtsordnung entwickelte59 und in einigen Aspekten monistische Züge erreichte.

Eine klare Kooperationswilligkeit der Slowakischen Republik zeigte sich bereits im Jahre 1992, als in die Verfassung eine Bestimmung eingegliedert wurde, die den Eintritt der Republik in einen Staatenverband ermöglichen sollte (Artikel 7 Abschnitt 1 Verfassung). Die Verfassungsänderung des Jahres 2001 hat diese Ausrichtung noch verstärkt. Die Integrationsklausel nennt nun ausdrücklich die Übertragung von Hoheitsrechten an die Europäischen Gemeinschaften und die Europäische Union, wodurch der Verfassungstext seine eindeutige 'Europäisierung' erlebte (Artikel 7 Abschnitt 2 Verfassung). Zugleich ermöglicht Artikel 7 Abschnitt 4 Verfassung es der Slowakischen Republik, zum Zwecke der Wahrung des Friedens, der Sicherheit und der demokratischen Ordnung einem internationalen System kollektiver Sicherheit beizutreten - unter den durch einen völkerrechtlichen Vertrag genannten Voraussetzungen.

3.4.1 Allgemeine Inkorporationsregel und die Einbeziehung des Gewohnheitsrechts

Die Bindung der Slowakischen Republik an die völkerrechtlichen Regelungen hat in der Rechtsordnung eine progressive Tendenz. Während die Verfassung der Slowakischen Republik aus dem Jahre 1992 keine allgemeine Regelung über das Verhältnis der völkerrechtlichen und der nationalen Rechtsnormen beinhaltete60 und dies von der Wissenschaft überwiegend als negativ empfunden61 wurde, brachte die Verfassungsänderung 2001 eine Erweiterung des bisherigen Artikel 1 Verfassung um einen neuen Absatz. Nach der neuen Regelung achtet die Slowakische Republik die allgemein geltenden Regeln des Völkerrechts, die völkerrechtlichen Verträge, an die sie gebunden ist, sowie ihre sonstigen internationalen Verpflichtungen.62

Artikel 1 Abschnitt 2 Verfassung normiert folglich unter anderem die Achtung des Völkergewohnheits­rechts durch die nationale Rechtsordnung. Durch diese novellierte Bestimmung wurde die Position des Völkergewohnheitsrechts gestärkt (Artikel 1 Abschnitt 2 Verfassung), auch wenn sie immer noch nicht abschließend geklärt ist. Nichts desto trotz verstehen die Gesetzesmotive zum Verfassungsentwurf63 unter dem Begriff "allgemein geltende Grundsätze des Völkerrechts" vor allem diejenigen Grundsätze, die in der Präambel des Wiener Abkommens Über das Recht der Verträge64 aus dem Jahre 1969 sowie in der Charta der Vereinten Nationen verankert sind. Die Präzisierung des Inhalts dieser 'Regeln' überließ das Dokument jedoch dem slowakischen Verfassungs­gericht; bei der Nennung eines Beispiels dieser Auslegungspraxis wird ausdrücklich auf die Tätigkeit des deutschen Bundesverfassungsgerichts hingewiesen.65

Im Zusammenhang mit der Regelung des Artikel 1 Abschnitt 2 Verfassung sei noch angemerkt, dass diese Regelung, die "die Slowakische Republik" verpflichtet, das Völkerrecht zu respektieren, nur so verstanden werden kann, dass sie Verpflichtungen nur den Staatsorganen - und nicht auch anderen Subjekten - auferlegt; in der Praxis kann sie also vor allem als Auftrag an den Gesetzgeber verstanden werden.

Eine Besonderheit der slowakischen Verfassung im Bezug auf die Bedeutung der Eingliederung der Slowakischen Republik in die europäischen Strukturen soll noch erwähnt werden, als sie in besonderem Maße die allgemeine Völkerrechtsfreundlichkeit der Verfassung betont: Die Verfassung regelt explizit die Stellung des acquis communautaire in der Rechtsordnung; der Gemein­schaftsrechtsordnung wurde nicht nur ihre direkte Anwendbarkeit in der Slowakei gesichert, sondern es wurde ihr ausdrücklich ein Gesetzesvorrang garantiert (Artikel 7 Abschnitt 2 Verfassung). Damit relativiert sich sogar die Bestimmung der slowakischen Verfassung, die das slowakische Parlament - den Nationalrat - als den einzigen Gesetzgeber auf dem Gebiet der Slowakei bezeichnet (Artikel 72 Verfassung).

3.4.2 Einbeziehung völkerrechtlicher Verträge in die innerstaatliche Ordnung

Bis zu der Verfassungsänderung im Jahre 2001 wurde die Inkorporierung der völkerrechtlichen Verträge nur auf eine ihrer Kategorien - die Verträge über die Menschenrechte und Grundfreiheiten, beschränkt; über die anderen Kategorien der Verträge enthielt die Verfassung keine Äußerung.66

Der bereits erwähnte neue Artikel 1 Abschnitt 2 Verfassung äußert in klaren Worten das Bekenntnis der slowakischen Rechtsordnung unter anderem zu den völkerrechtlichen Verträgen. Durch diese Bestimmung wird die Bedeutung, die der Staat den völkerrechtlichen Regelungen beimisst, betont. Dennoch findet sich in der Verfassung immer noch keine eindeutige Regelung über die Eingliederung der völkerrechtlichen Normen in die innerstaatliche Rechts­ordnung.

Die völkerrechtlichen Verträge unterteilt in der slowakischen Verfassung Artikel 7 Verfassung, der zwischen drei inhaltlichen Kategorien unterscheidet: Verträge, die keine parlamentarische Zustimmung verlangen; Verträge, die die parlamentarische Zustimmung vor der Ratifikation durch den Präsidenten67 verlangen (Artikel 7 Abschnitt4 Verfassung) und schließlich Verträge, die die parlamentarische Zustimmung vor der Ratifikation verlangen und Gesetzes­vorrang genießen (Artikel 7 Abschnitt 5 Verfassung). Artikel 7 stellt jedoch keine allgemeine Inkorporationsklausel dar - vielmehr beschränkt sich im Artikel 7 Abschnitt 5 die Verfassung auf die Feststellung, dass den dort aufgeführten inhaltlichen Kategorien der Verträge Vorrang vor den nationalen Gesetzen zukomme. Dieser Umstand wird mit unterschiedlichen Gründen erklärt. Während dieses Modell von der Lehre als eine Absicht des Verfassungsgebers erklärt wird,68 definierten es die Gesetzesmotive zur Verfassungsänderung bereits als die Inkorporation der völkerrechtlichen Verträge, denen vom Parlament zugestimmt wurde.

Der in Artikel 7 Abschnitt 5 Verfassung ausdrücklich normierte Vorrang des Völkervertragsrechts ist Vorrang vor einfachen Gesetzen - nicht jedoch vor der Verfassung, und gilt zugleich nur für die dort aufgezählten inhaltlichen Kategorien der ratifizierten und verkündeten Verträge: Verträge über Menschenrechte und Grundfreiheiten, Verträge, zu deren Umsetzung kein Gesetz notwendig ist, und Verträge, die direkt Rechte oder Verpflichtungen der natürlichen oder juristischen Personen schaffen, und die ratifiziert und verkündet wurden. Die Kompetenz, über die Eingliederung völkerrechtlicher Verträge in diese Kategorie zu entscheiden, besitzt nach Artikel 86 Abschnitt d Satz 2 Verfassung das Parlament.69 Entsprechend wurde auch das Gesetz Nr 1/1993 Zbierka zákonov Über die Gesetzessammlung70 modifiziert.71

3.5 Zusammenfassung

Alle hier betrachteten Rechtsordnungen bekennen sich zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Die polnische, slowakische und tschechische Rechtsordnung enthalten jeweils eine allgemeine Klausel, die die Achtung des für den jeweiligen Staat geltenden Völkerrechts garantiert, und somit ihre völkerrechtsfreundliche Einstellung und generelle Öffnungsbereitschaft gegenüber dem Völkerrecht unter Beweis stellt (Artikel 2 Abschnitt 1 tschechischer Verfassung; Artikel 9 iVm Artikel 2 polnischer Verfassung; Artikel 1 Abschnitt 2 slowakischer Verfassung). Neben der Bedeutung als allgemeine Proklamation der Bindung des Staates an das Völkerrecht ist die rechtliche Verpflichtung bedeutend, die sich aus solcher Klausel ableiten lässt - nämlich die rechtliche Pflicht der Staaten, ihr Verhalten und das ihrer Organe völkerrechtskonform auszurichten.

Das Völkerrecht, vor allem das Völkervertragsrecht wird durch allgemeine verfassungsrechtliche Inkorporationsklauseln in die innerstaatlichen Rechts­ordnungen einbezogen. Eine solche allgemeine Inkorporationsklausel ist in polnischer, russischer und tschechischer Verfassung zu finden. Die russische Bestimmung (Artikel 15 Abschnitt 4 Verfassung) inkorporiert sowohl das Völkervertrags- wie auch das Völkergewohnheitsrecht, und zwar ohne dass sie die Inkorporation von weiteren Voraussetzungen abhängig macht. Die Spezifikation weiterer Voraussetzungen überlässt sie einer einfachgesetzlichen Regelung - dem Gesetz Über die völkerrechtlichen Verträge der Russischen Föderation von 1995. Die polnische und tschechische verfassungsrechtliche Bestimmung inkorporieren nur gewisse Kategorien des Völkervertragsrechts und auch nur unter der Bedingung der Erfüllung verfassungsrechtlich näher spezifizierten Voraussetzungen, zu denen vor allem die parlamentarische Zustimmung, die Verkündung und die innerstaatliche Ratifikation gehören. Sind die Voraussetzungen erfüllt, so werden die völkerrechtlichen Verträge zum Bestandteil der innerstaatlichen Rechtsordnung (Artikel 10 tschechischer Verfassung), beziehungsweise zur Quelle des unmittelbar anwendbaren Rechts (Artikel 87 Abschnitt 1 polnischer Verfassung). Die slowakische Verfassung beinhaltet keine allgemeine Inkorporationsklausel, sie beschränkt sich neben der allgemeinen Bekenntnis zu ihren völkerrechtlichen Verpflicht­ungen durch Artikel 1 Abschnitt 2 Verfassung auf das Zuerkennen des Vorrangs für verfassungsrechtlich bestimmte Kategorien von völkerrechtlichen Verträgen (Artikel 7 Abschnitt 5 Verfassung). Die Einordnung der Verträge in die von den einzelnen Verfassungen geschaffenen Kategorien, wie auch die Bestimmung des self-executing Charakters eines Vertrages, ist in der Kompetenz zumeist der nationalen Parlamente; die slowakische Verfassung enthält hierzu sogar eine ausdrückliche Bestimmung, Artikel 86 Abschnitt d Satz 2 Verfassung

Charakteristisch für alle vier Rechtsordnungen ist, dass sie den Rang und den Anwendungsvorrang völkerrechtlicher Verträge (nicht jedoch der sonstigen Normen des Völkerrechts) regeln. Sie stehen gemäß der ausdrücklichen Bestimmungen der polnischen, tschechischen, russischen und slowakischer Verfassung zwischen der Verfassung und den einfachen Gesetzen, und genießen Vorrang vor einfachen Gesetzen - nicht jedoch vor der Verfassung selbst.72 Der Anwendungsvorrang wird, mit Ausnahme der russischen Verfassung, durch die inhaltliche Kategorisierung der Verträge modifiziert, beziehungsweise von der Erfüllung weiterer Voraussetzungen abhängig gemacht. Vorrangig anzuwenden sind nur ratifizierte und verkündete Verträge, denen das Parlament zugestimmt hat (Artikel 10 tschechischer Verfassung, Artikel 91 Abschnitt 2 polnischer Verfassung; Artikel 7 Abschnitt 8 slowakischer Verfassung), und nach den Bestimmungen der russischen, tschechischen und polnischer Verfassung auch nur dann, falls sie die einfachen Gesetze mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen unvereinbar sind (Artikel 91 Abschnitt 2 polnischer Verfassung), beziehungsweise wenn der völkerrechtliche Vertrag "etwas anderes bestimmt" (Artikel 15 Abschnitt 4 russischer Verfassung; Artikel 10 tschechischer Verfassung).

Während das Völkervertragsrecht Gegenstand zahlreicher verfassungsrecht­lichen Bestimmungen der hier betrachteten Rechtsordnungen ist, schweigen diese weitgehend bezüglich der Bedeutung und Stellung des Völkergewohnheitsrechts. Eine Ausnahme stellt Artikel 15 Abschnitt 4 der russischen Verfassung, der als allgemeine Inkorporationsnorm sowohl das Völkervertrags- als auch das Völkergewohnheitsrecht in die russische Rechtsordnung einbezieht. In der polnischen, tschechischen und slowakischen Verfassung sind lediglich Bestimmungen vorzufinden, aus deren Wortlaut oder durch deren Auslegung die Einbeziehung des völkerrechtlichen Gewohnheits­rechts in die nationalen Rechtsordnungen anzunehmen ist. Es handelt sich dabei um die bereits erwähnten allgemeinen Bestimmungen, durch die sich die Staaten zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen bekennen. Die Verfassungs­texte schweigen auch zum Rang des Völkergewohnheitsrechts - wohl mit der Ausnahme des Artikel 17 russischer Verfassung, der das die Menschenrechte betreffende Völkergewohnheitsrecht zwischen die Verfassung und die einfachen Gesetze stellt.

Die Völkerrechtsfreundlichkeit der Verfassungen unterstreichen auch Bestimmungen, die die Übertragung der Kompetenzen an internationale Organisationen oder Institutionen ermöglichen. Polen, Tschechische Republik und Slowakei haben diese Bestimmungen vor allem im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union eingefügt, wobei die zum Teil deutliche 'Europäisierung' der Verfassungen sie als bemerkenswert erscheinen lässt - zum Beispiel durch ausdrückliche verfassungsrechtliche Verankerung des Anwendungsvorrangs des europäischen Gemeinschaftsrechts in Artikel 7 Abschnitt 2 slowakischer Verfassung.

 

4 Die Anwendung völkerrechtlicher Regelungen in der verfassungsgerichtlichen Praxis

Als einer der Maßstäbe der Öffnung einer Rechtsordnung gegenüber dem Völkerrecht gilt auch die Möglichkeit und die Bereitschaft der Gerichte, überstaatliche Regelungen anzuwenden. Wie Danilenko zutreffend ausführt, ist letztendlich die verfassungsrechtlich verankerte und proklamierte Völkerrechtsfreundlichkeit noch keine Garantie für die tatsächliche Umsetzung der entsprechenden Verfassungsbestimmungen in der Praxis.73 Die Frage, ob und inwieweit die inkorporierten völkerrechtlichen Normen ihre Wirkung auch in der nationalen Rechtssprechung entfalten können, spielt also als Maßstab der Öffnung einer Rechtsordnung gegenüber dem Völkerrecht eine nicht zu unterschätzende Rolle. Folglich soll die Stellung des Völkerrechts als Prüfungsmaßstab und Prüfungsgegenstand in der verfassungsgerichtlichen Praxis der ost- und mitteleuropäischen Staaten untersucht werden. Diese Frage ist im mittel- und osteuropäischen Kontext umso interessanter, als die Einführung der Verfassungsgerichtsbarkeit zu den wichtigsten institutionellen Neuerungen in Mittel- und Osteuropa gehört, die die Abkehr von der vor der Wende so üblichen Verflechtung des Rechts und der Politik kennzeichnen.

Die Betrachtung der verfassungsgerichtlichen Praxis ist jedoch nicht nur für die Beurteilung der allgemeinen Völkerrechtsfreundlichkeit interessant; vielmehr kommt ihr eine besondere Bedeutung bei der Erörterung der Fragen, die sich aus der unterschiedlich komplexen - aus der Wunschsicht des Völkerrechtlers oft unvollkommenen, nationalrechtlichen Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen dem Völkerrecht und dem nationalen Recht ergeben, wie zum Beispiel die Fragen der Rezeption des Völkergewohnheitsrechts und seiner hierarchischen Stellung in den nationalen Rechtsordnungen, oder aber die des Vorranges des Völkerrechts vor den einfachgesetzlichen, beziehungsweise verfassungsrechtlichen Vorschriften.

4.1 Tschechische Republik

In der Tschechischen Republik hat sich auf dem Gebiet der Bereitschaft des Verfassungsgerichts, überstaatliche Regelungen anzuwenden, eine einmalige Entwicklung gezeigt. Nachdem es in der Zeit vor der Wende undenkbar gewesen wäre, einer völkerrechtliche Rechtsnorm eine unmittelbare Wirkung vor den Gerichten zu verleihen, ist nach 1990 aus dem Völkerrecht - zumindest im Bereich der Menschenrechte - eine Quelle des unmittelbar anwendbaren Rechts geworden. Die erste post-kommunistische Verfassung der Tschechischen Republik hat das Verfassungsgericht mit der Zuständigkeit, anhand der völkerrechtlichen menschenrechtlichen Instrumente die nationalen Vorschriften zu überprüfen, versehen.

Die Verfassungsänderung des Jahres 2001 bewirkte wichtige Änderungen im System dieses Konzepts. Die Bedeutung des Völkerrechts in der allgemeinen Gerichtsbarkeit durch die Novellierung wurde verstärkt. Dies geschah auch dadurch, dass sie gemäß Artikel 95 Abschnitt 1 Verfassung74 den völkerrecht­lichen Verträgen nach Artikel 10 Verfassung ausdrücklich den Charakter einer unmittelbaren Quelle des durch die Richter der allgemeinen Gerichte anwendbaren Rechts verliehen hat.75 Bezüglich der Zuständigkeiten des Verfassungsgerichts gelangte das Parlament jedoch zur Überzeugung, dass die verfassungsgerichtlichen Zuständigkeiten in dem Bereich der Überprüfung des nationalen Rechts anhand des Völkerrechts zu weit gingen und beseitigte die explizite Kompetenz der Verfassungsgerichtsbarkeit hierzu. Während die Absicht des Gesetzgebers, das Völkerrecht aus dem Instrumentarium der konkreten Normenkontrolle auszuschließen, ganz eindeutig ist,76 deutet die Praxis des Verfassungsgerichts in eine ganz andere Richtung. In den Entscheidungen des Verfassungsgerichts nach der Verfassungsnovelle werden völkerrechtliche Regelungen als Maßstab - trotz der Aufhebung dieser Kompetenz - vom Verfassungsgericht benutzt.77 In dieser Hinsicht führt die Völkerrechtsfreundlichkeit des Verfassungsgerichts an die Grenzen seiner Zuständigkeit - womöglich auch darüber hinaus.

Eine ähnliche Entwicklung wie bei der konkreten Normenkontrolle zeigte sich auch im Falle der Konstruktion der Verfassungsbeschwerde, bei der die ursprünglich gesetzlich garantierte Möglichkeit, sich auf völkerrechtlich menschenrechtliche Verträge als eine unmittelbare Quelle zu stützen, aufge­hoben wurde. Selbst diese Beschränkung fand jedoch in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts keine Resonanz. In den Begründungen der Entscheidungen über Verfassungsbeschwerden finden sich weiter häufige Hinweise vor allem auf die Bestimmungen der EMRK, aber auch der UN-Menschenrechtspakte,78 die in der Regel parallel zu verfassungsrecht­lichen Bestimmungen Anwendung finden.79

Die Aufhebung der Zuständigkeit der Verfassungsgerichts, anhand des Kriteriums der Vereinbarkeit mit den völkerrechtlichen Instrumenten die allgemein geltenden Rechtsnormen sowie die Einzelakte der Organe der öffentlichen Gewalt aufzuheben, wurde als Voraussetzung dafür formuliert, das Verfassungsgericht mit einer neuen, bedeutsamen Zuständigkeit - der präventiven Kontrolle der völkerrechtlichen Verträge80 gemäß Artikel 87 Abschnitt 2 Verfassung81 - auszustatten. Nach Artikel 87 Abschnitt 2 Verfassung entscheidet nun das Verfassungsgericht vor der Ratifizierung der völkerrechtlichen Verträge, die in die Kategorie der Verträge nach Artikel 10 a und 49 Verfassung gehören, über ihre Vereinbarkeit mit der Verfassungs­ordnung.82

Betreffend die Reaktion auf die Entscheidungen internationaler Instanzen kann festgestellt werden, dass weder die Strafprozessordnung, noch die Zivil­prozessordnung eine Standard-Wiederaufnahme des Verfahrens vor den nationalen Gerichten aufgrund einer Entscheidung eines internationalen Gerichts regeln. Diese ist aber Gegenstand des novellierten Gesetzes Über das Verfassungsgericht, welches dem tschechischen Verfassungsgericht im Falle eines Urteils eines 'internationalen Gerichts' in einer Strafsache eine Wiederaufnahme des verfassungsgerichtlichen Verfahrens (§ 119) ermöglicht; gleichzeitig kann das Verfassungsgericht über die Aufhebung der Rechtsvor­schrift entscheiden, durch deren Anwendung es zur Verletzung der Rechte des Antragstellers kam. Der Begriff des 'internationalen Gerichts' wird im § 117 des Gesetzes über das Verfassungsgerichts definiert - demnach wird darunter ein internationales Organ verstanden, dessen Entscheidungen für die Tschechische Republik aufgrund der völkerrechtlichen Verträge, die Bestandteil der Rechtsordnung sind, verbindlich sind.

4.2 Die Russische Föderation

Im Unterschied zur breiten Inkorporierung der völkerrechtlichen Normen in das innerstaatliche Recht nach Artikel 15 Abschnitt 4 Verfassung erwähnen die Bestimmungen über die Verfassungsgerichtsbarkeit die völkerrechtlichen Normen nicht als Prüfungsmaßstab - obwohl die völkerrechtlichen Verträge den Gesetzen vorgehen und sich also diese Rolle an sich aufdrängte.83 Die Richter der allgemeinen Gerichte wie auch die Verfassungsrichter der Russischen Föderation sind nur an die Verfassung gebunden (Artikel 120 Abschnitt 1 Verfassung), keines der Gerichte verfügt über die Zuständigkeit, bei der Prüfung der normativen und individuellen Akte die völkerrechtlichen Regelungen als Maßstab anzuwenden.

Das Verfassungsgericht, dessen Kompetenzen durch die Annahme der neuen Verfassung im Jahre 1993 und des darauf folgenden Gesetzes Über das Verfassungsgericht vom 2. Juli 199484 in gewissem Maße reduziert wurden, wendet das Völkerrecht aus eigener Initiative an, jedoch nicht im Tenor seiner Entscheidungen, sondern in ihren Gründen. Die völkerrechtlichen Regelungen werden in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts relativ häufig,85 in der Regel parallel zu den verfassungsrechtlichen Bestimmungen, als Maßstab der Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen innerstaatlichen Regelungen oder als zusätzliche Argumentation, genannt.86 Diese teilweise umstrittene Praxis87 hatte sich schon vor dem Inkrafttreten der Verfassungsänderung im Jahr 1992 durchgesetzt; in Fällen der Nichtexistenz einer entsprechenden verfassungs­rechtlichen Norm schuf das Verfassungsgericht damals eine Argumentations­brücke aus den Hinweisen auf das Völkerrecht in der Verfassung aus dem Jahre 1978.88 In der Periode zwischen 1995 und 1999 zitierte das Gericht völkerrechtliche Normen in etwa einem Drittel der Urteile.

Ausdrücklich erwähnt sind die völkerrechtlichen Verträge nur als Prüfungs­gegenstand - und zwar der präventiven Normenkontrolle nach Artikel 125 Abschnitt 2 Literaturangaben d der Verfassung. Um die Priorität der Verfassung zu garantieren beziehungsweise zu verteidigen,89 wurde das Verfassungs­gericht mit dieser Zuständigkeit ausgestattet. Nach Artikel 125 Abschnitt 2 d Verfassung kann es über die Vereinbarkeit von noch nicht in Kraft getretenen Verträgen der Russischen Föderation mit der Verfassung entscheiden. Eine vom Verfassungsgericht festgestellte Kollision der völkerrechtlichen Bestimmungen mit der Verfassung hat zur Folge, dass der Vertrag als Ganzes oder seine einzelne Bestimmungen nicht in Kraft gesetzt oder angewendet werden können90; die Ratifizierung eines solchen Vertrags oder seine sonstige amtliche Bestätigung sind in solchem Fall ohne einer Verfassungsänderung ausgeschlossen (§ 91 Abschnitt 2 des Gesetzes Über das Verfassungsgericht). Trotz der relativ detaillierten Regelung der präventiven Überprüfung völkerrechtlicher Verträge ist aus der Praxis nur ein Fall bekannt, in dem das Verfassungsgericht in einem solchen Verfahren entschieden hat.91

4.3 Die Republik Polen

Im Vergleich mit der Rechtslage vor der Änderung der polnischen Verfassung im Jahre 1997 sind die Möglichkeiten des polnischen Verfassungsgerichts gegenüber den völkerrechtlichen Bestimmungen nach der Verabschiedung der neuen Verfassung und des neuen Verfassungsgerichtsgesetzes grundsätzlich weiter geworden.

Was das Völkerrecht als Prüfungsmaßstab angeht, so hat der Verfassungs­gesetzgeber eine Trennungslinie zwischen der allgemeinen Gerichtsbarkeit und dem Katalog der Maßstäbe des Verfassungsgerichts gezogen. In der Entscheidungstätigkeit der allgemeinen Gerichte sind die völkerrechtlichen Regelungen ex lege kein Prüfungsmaßstab; falls es in der Entscheidungspraxis doch zu ihrer Anwendung kommt, geschah es früher auf der Grundlage der ex proprio vigore-Theorie, heute auf der Basis von Artikel 91 Abschnitt 1 Verfassung, der die Stellung der ratifizierten Verträge regelt.

In der Verfassungsgerichtsbarkeit ist die Möglichkeit der Heranziehung der völkerrechtlichen Regelungen als Instrument bei der Überprüfung normativer Akte konzentriert (Artikel 188 Verfassung). Danach hat das Verfassungsgericht die Möglichkeit, im Rahmen sowohl der abstrakten Normenkontrolle als auch der konkreten Kontrolle (beziehungsweise 'Rechtsanfrage'), anhand ratifizierter völkerrecht­licher Regelungen Gesetze und "normative Rechtsakte der zentralen Staatsorgane" zu überprüfen. Diese seine Zuständigkeit kann nicht anders als ein bedeutsames Zugeständnis gegenüber den völkerrechtlichen Regelungen und als ein wichtiger Schritt in der Öffnung für die überstaatlichen Rechtsordnungen bezeichnet werden; die qualifizierten völkervertraglichen Regelungen werden in der Rolle der Kriterien der innerstaatlichen Normschaffung faktisch den verfassungsrechtlichen Regelungen gleichgestellt.

Interessant erscheint jedoch, dass bei der individuellen Beschwerde die Möglichkeit, das Völkerrecht als Prüfungsmaßstab heranzuziehen, nicht besteht (Artikel 79 Abschnitt 1 Verfassung). Dieser Maßstab bleibt auf die Verfassung beschränkt,92 was auch in der Rechtsprechung grundsätzlich bestätigt wird.

Was die Frage des Völkerrechts als Prüfungsgegenstand angeht, so entscheidet nach Artikel 188 Abschnitt 1 Verfassung sowie nach § 2 Abschnitt 1 Verfassungsgerichtsgesetz das Verfassungsgericht über die Vereinbarkeit von Gesetzen und völkerrechtlichen Verträgen mit der Verfassung. Dabei bleibt aber die Frage, ob sowohl die ratifizierten wie auch die nicht-ratifizierten Verträge, beziehungsweise die der Ratifikation nicht bedürftigen Verträge anhand der Verfassung überprüft werden können, umstritten.

Die Öffnung der polnischen Rechtsordnung ist auch gegenüber den Beschlüssen internationaler Instanzen großzügig: Die Strafprozessordnung (§ 540 Abschnitt 3) reagiert mit der Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens in Strafsachen nicht nur auf die entsprechenden Entscheidungen der Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, sondern allgemein auf die "Entscheidungen eines internationalen Organs, das aufgrund eines völkerrecht­lichen Vertrags entscheidet, das durch die Republik Polen ratifiziert wurde". Dies würde theoretisch auch eine Wiederaufnahme aufgrund der Auffassungen des UN-Menschenrechtsauschusses ermöglichen.

4.4 Slowakische Republik

Die Voraussetzungen der Anwendung der völker- (und auch der europäischen gemeinschaftsrechtlichen) Regelungen in der gerichtlichen Praxis sind in der Rechtsordnung sehr weit gefasst. Die Richter schwören ihre Treue nicht nur der Verfassung und den Gesetzen, sondern auch den völkerrechtlichen Verträgen der Slowakischen Republik, was sich auch in der Ausgestaltung ihres Messinstrumentariums widerspiegelt - Artikel 144 Abschnitt 1 Verfassung nennt die völkerrechtlichen Verträge nach Artikel 7 Abschnitt 2 und 5 Verfassung ausdrücklich als Prüfungsmaßstab für die gerichtlichen Entscheid­ungen.

Im Falle von Zweifeln über die Anwendbarkeit einer völkerrechtlichen Regelung steht den Gerichten der Mechanismus der konkreten verfassungsgerichtlichen Normenkontrolle gemäß Artikel 144 Verfassung zur Verfügung. Artikel 144 Abschnitt 2 Verfassung stellt nun ausdrücklich fest, dass falls ein Gericht zu der Ansicht gelangt, dass eine allgemein verbindliche Rechtsvorschrift nicht nur der Verfassung, einem Verfassungsgesetz oder einem Gesetz, sondern auch einem "völkerrechtlichen Vertrag nach Artikel 7 Abschnitt 5" widerspricht, es das Verfahren aussetzt und die Einleitung eines Verfahrens vor dem Verfassungsgericht beantragt. Die Rechtsauffassung des Verfassungsgerichts ist für das Gericht verbindlich.93

Das vom Parlament gebilligte und ratifizierte Völkervertragsrecht ist ausdrücklich Maßstab der verfassungsrechtlichen abstrakten Normenkontrol­le94 (Artikel 125 Verfassung), sowie der - durch die Verfassungsänderung im Jahre 2001 neu konzipierten, Verfassungsbeschwerde (Artikel 127 Verfassung). Nach Artikel 127 des geltenden Verfassungstextes95 haben die Beschwerdeführer, das heißt die natürlichen wie auch juristischen Personen, die explizite Möglichkeit, auch die Verletzung ihrer durch völkerrechtliche Verträge garantierten Menschenrechte durch die slowakischen Staatsorgane zu rügen.96 Voraussetzung dafür ist freilich, dass die Slowakische Republik Partei des entsprechenden Vertrags ist, und dieser Vertrag ratifiziert und verkündet wurde. Beide Mechanismen sichern dem internationalen Vertragsrecht gegenüber der nationalen Rechtsordnung eine wichtige Korrekturfunktion zu.

Was das Völkerrecht als Prüfungsgegenstand angeht, so wurde durch die Verfassungsnovelle die Möglichkeit einer präventiven Kontrolle der völkerrecht­lichen Verträge eingeführt (Artikel 125 a Verfassung). Wenn das Verfassungsgericht einen Widerspruch des Vertrags mit der Verfassung oder einem Verfassungs­gesetz feststellt, kann die Ratifizierung eines solchen Vertrags gemäß Artikel 125 a Abschnitt 3 Verfassung erst nach einer entsprechenden Verfassungsänderung erfolgen.97

In der Beziehung zu den Entscheidungen internationaler Instanzen kam es in der slowakischen Rechtsordnung zu einer Veränderung. Früher mussten nach § 75 des Gesetzes Über das Verfassungsgericht98 die 'verurteilenden' Ent­scheidungen des EGMR automatisch als wiederholte Verfassungsbe­schwerde vom Verfassungsgericht behandelt werden. Diese Vorschrift wurde aber im Jahre 2002 ersatzlos gestrichen.99 Erst im Zuge der Novellierung der Strafprozessordung100 in 2005 wurde die Bestimmung des § 394 Abschnitt 4 Strafprozessordnung eingeführt, nach der die Entscheidungen des EGMR, die eine Konventionsverletzung feststellen und deren Folgen nicht anders berichtigt werden können, als "Tatsachen, die früher unbekannt waren" anzusehen sind, die zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens führen. § 135 Zivilprozessord­nung101 stellt fest, dass die allgemeine Gerichte an die Entscheidungen des EGMR über Menschenrechte gebunden sind; nach § 228 Abschnitt 1 kann ein rechtskräftiges Urteil der slowakischen Gerichte auch dann angegriffen werden, falls der EGMR Verletzung der Menschenrechte des Betroffenen festgestellt hat und diese Verletzung nicht durch angemessene finanzielle Entschädigung beseitigt wurde. Bezüglich der Auffassungen des UN-Ausschusses für Menschenrechte gibt es gegenwärtig keine verbindlichen Mechanismen zu ihrer Umsetzung. Auch über die Umsetzung der Entscheidungen des EuGH finden sich in der slowakischen Rechtsordnung keine expliziten Bestimmungen; ihre Verbindlichkeit wird jedoch von derjenigen verfassungsrechtlichen Bestimmung abgeleitet, wonach die rechtlich verbindlichen Akte der Europäischen Gemeinschaften Gesetzesvorrang haben.

4.5 Zusammenfassung

Die Anwendung des Völkerrechts insbesondere in der verfassungsgerichtlichen Praxis der letzten beinahe zwei Jahrzehnte deutet auf dessen feste Veranker­ung in den nationalen Rechtsordnungen hin. Zwischen diesen bestehen jedoch wesentliche Unterschiede im jetzigen Stand der formellen Verankerung des Völkerrechts als Prüfungsmaßstab und Prüfungsgegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Die Rechtsordnungen unterscheiden sich auch in den Regelungsmechanismen zur Umsetzung der Entscheidungen internationaler Instanzen.

Als Prüfungsmaßstab verfassungsgerichtlicher Entscheidungen werden die völkerrechtlichen Verträge (unter der Voraussetzung der Erfüllung weiterer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen) ausdrücklich nur durch die slowakische Verfassung (Artikel 144 Abschnitt 1, 125 und 127 Verfassung), und zum Teil durch die polnische Verfassung (nur bei der konkreten Normenkontrolle, nicht jedoch bei der Verfassungsbeschwerde) bestimmt. In der tschechischen Rechtsordnung wurde die Kompetenz des Verfassungs­gerichts, das Völkerrecht als Prüfungsmaßstab anzuwenden, bei der Verfassungsreform 2001 beseitigt - in der Praxis wird sie jedoch weiterhin wahrgenommen. In der russischen Verfassung existiert diesbezüglich keinerlei Regelung - den einzigen Prüfungsmaßstab stellt die Verfassung dar.

An dieser Stelle sei im Kontext des Völkerrechts als Prüfungsmaßstab ange­merkt, dass trotz - wenn auch nicht ausdrücklicher - Anerkennung des Völkergewohnheitsrechts als Bestandteil der innerstaatlichen Rechtsordnung der hier betrachteten Staaten, werden nur die völkerrechtlichen Verträge als Messinstrumentarium zur Überprüfung der innerstaatlichen Rechtsakte genannt. Obgleich insbesondere die Verfassungsgerichte das Völkergewohn­heitsrecht anwenden, ist diesbezüglich eine Zurückhaltung zu spüren. Dies scheint aber nicht nur für Gerichte der Transformationsstaaten symptomatisch zu sein102 - die Diskrepanz zwischen der Stellung des Völkergewohnheits­rechts als Bestandteil der innerstaatlichen Rechtsordnung und der diesbezüg­lichen gerichtlichen Praxis ist bezeichnend für europäische Gerichte im Allgemeinen.103

Als Prüfungsgegenstand fungiert das Völkerrecht in der Verfassungsgerichts­barkeit aller vier Rechtsordnungen nur bei präventiver Kontrolle völkerrecht­licher Verträge; nur der Wortlaut der Bestimmung in der polnischen Verfassung lässt es offen, ob auch eine nachträgliche Kontrolle völkerrechtlicher Verträge möglich ist. Trotz des Bestehens der Kompetenz zur präventiven Kontrolle wird sie durch die Verfassungsgerichte höchst selten wahrgenommen.104 Auch die Konsequenzen der Unvereinbarkeit des Völkervertragsrechts mit der Verfass­ung sind in allen vier Rechtsordnungen gleich; sie haben zur Folge, dass es vor der Ratifizierung des Vertrages zu einer Verfassungsänderung kommen muss. Andere Kompetenzen der Verfassungsgerichte zur Anwendung des Völker­rechts als Prüfungsmaßstab sind nicht vorhanden.

Bei der Beurteilung der Völkerrechtsfreundlichkeit der verfassungsgerichtlichen Praxis ist des Weiteren der Umgang mit den Entscheidungen internationaler Instanzen, wie zum Beispiel des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte oder des UNO-Sicherheitsrates, von Bedeutung. Großzügig ist im Bezug auf Entscheidungen internationaler Instanzen die polnische Rechtsordnung - diese sieht die Wiederaufnahme des Verfahrens in Strafsachen in der Strafprozess­ordnung vor (§ 540 Abschnitt 3). Eine Wiederaufnahme des verfassungsgerichtlich­en Verfahrens bei einer Entscheidung internationaler Instanz betreffend eine Strafsache sieht die tschechische Verfassung vor - die Straf- und Zivilprozessordnungen jedoch nicht. In der russischen Rechtsordnung gelten die Entscheidungen des EGMR als 'neue Tatsachen' iSd § 413 Abschnitt 4 Strafprozeßordnung, die zur Wiederaufnahme des gerichtlichen oder eines anderen als gerichtlichen Verfahrens ausreichend sind.105 Die Bestimmungen der russischen Straf­prozessordnung beziehen sich jedoch nur auf die Entscheidungen des EGMR, nicht jedoch auf Entscheidungen anderer internationaler Instanzen - zu den letzteren enthält die russische Rechtsordnung keinen Umsetzungsmechan­ismus. Sehr ähnlich ist die Situation in der slowakischen Rechtsordnung, in der § 394 Abschnitt 4 Strafprozessordnung und § 228 Abschnitt 1 Literaturangaben d Zivilprozessordnung lediglich die Entscheidungen des EGMR als eine zur Wiederaufnahme des Verfahrens führende Tatsache benennt.

 

5 Schlussfolgerungen

1. Nach der Zeit der sozialistischen Konzeption der Unterdrückung der Bedeutung des Völkerrechts änderte sich die Einstellung der hier behandelten Staaten gegenüber den überstaatlichen Systemen. Die Veränderungen führten zu einer relativ breiten Verankerung des Völker­rechts. Die von der jeweiligen nationalen Rechtsordnung gewählten Modelle der Einbeziehung des Völkerrechts können grundsätzlich als offen bewertet werden; die Änderungen in den einzelnen Rechtsordnung­en beweisen deutlich deren Kooperationsbereitschaft. Die konkrete verfassungsrechtliche Ausgestaltung des Verhältnisses und damit auch seine Intensität variieren jedoch.

2. In den Verfassungen der hier behandelten Staaten wird das Völkerrecht als Bestandteil der innerstaatlichen Rechtsordnung angesehen. Charakteristisch ist dabei, dass die allgemeinen Inkorporationsnormen sich auf völkerrechtliche Verträge konzentrieren. Zusätzlich bestimmen die Verfassungen auch die hierarchische Stellung und damit den Anwendungsvorrang des Völkervertragsrechts. Dies betrifft aber nur gewisse inhaltliche Kategorien und ist zugleich von Erfüllung weiterer Voraussetzungen (zum Beispiel Ratifikation, parlamentarische Zustimmung, Verkündung) abhängig.

3. Im Gegensatz zur ausdrücklichern Einbeziehung völkerrechtlicher Ver­träge besagen die Verfassungstexte nur wenig über die Bedeutung oder Stellung des Völkergewohnheitsrechts - mit Ausnahme der russischen Verfassung, deren Artikel 15 Abschnitt 4 sowohl das Völkervertrags- als auch Völkergewohnheitsrecht inkorporiert. Trotzdem kann kaum ange­zweifelt werden, dass das Völkergewohnheitsrecht ein Bestandteil der vier Rechtsordnungen ist. Diesen Schluss lässt nicht nur die Gesamtschau der das Völkerrecht betreffenden verfassungsrechtlichen Vorschriften dieser Staaten zu, sondern insbesondere die sich sehr ähnelnden, konkreten Bestimmungen der polnischen, tschechischen und slowakischen Verfassung, die die Achtung des für den jeweiligen Staat verbindlichen Völkerrechts - und damit auch des Völkergewohnheits­rechts - garantieren.

4. Die Verfassungen enthalten oft weitere Bestimmungen, die ihre Völker­rechtsfreundlichkeit unterstreichen. Es handelt sich dabei insbesondere um Vorschriften, die die Übertragung von Kompetenzen auf eine internationale Organisation ermöglichen, beziehungsweise den Vorrang des von den internationalen Organisationen geschaffenen Rechts garantieren.106 Diese Bestimmungen wurden im Zuge der 'Europäisierung' der Verfassungen - im Falle der Tschechischen Republik, Polen und der Slowakei im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union, eingeführt. Damit verbunden ist auch die Reaktionsbereitschaft der Rechtsordnungen auf die Entscheidungen internationaler Instanzen. Während sich die russische und slowakische Rechtsordnung auf Akzeptanz lediglich der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte beschränken, werden nach den tschechischen und polnischen Bestimm­ungen die Entscheidungen einer "internationaler Instanz" umgesetzt, die für sie aufgrund eines abgeschlossenen völkerrechtlichen Vertrages verbindlich sind.

5. Trotz der Unterschiede zwischen den Verfassungen der vier Staaten lässt sich aufgrund des oben gesagten unzweifelhaft deren hohe formelle Kooperationsbereitschaft feststellen. Diese Feststellung gilt insbesondere im Vergleich zu einigen anderen Transformationsstaaten.107 Selbst die hohe formelle Kooperationsbereitschaft führt jedoch nicht zwingend zu einer positiven Erweiterung des anwendbaren Rechts. In der russischen Rechtsordnung, die sich besonders weit für die überstaatlichen Regelungen öffnet, ist das Verhältnis des nationalen und internationalen Rechts Gegenstand zahlreicher verfassungs- wie auch einfachgesetzlich­en Regelungen. Gerade deren relativ hohe Zahl und unterschiedlicher hierarchischer Rang, sowie ihr unklarer Wortlaut und mangelnde Präzisierung108 verursachen, dass die Zusammenhänge zwischen den Be­stimmungen weitgehend unklar bleiben und in der Praxis Unsicherheiten bezüglich ihrer Anwendung zur Folge haben. Zudem scheint die Mehrzahl der Bestimmungen der russischen Verfassungsordnung, die einen völkerrechtlichen Bezug aufweisen, letztlich eher ein Auftrag an die Staatsorgane, insbesondere den Gesetzgeber, zu sein. Sie sind nicht so konstruiert, dass sie bereits heute für die russischen Rechtssubjekte eine unmittelbare Bedeutung haben können.

6. Das Maß und die Tendenz der Öffnung der nationalen Rechtsordnungen gegenüber den überstaatlichen Systemen wird aber nicht nur durch die entsprechenden verfassungsrechtlichen Bestimmungen, sondern auch durch den Willen der nationalen Gerichte, das Völkerrecht in ihrer Entscheidungspraxis anzuwenden, bestimmt.

Diesbezüglich ergibt sich folgendes Bild: Das Völkerrecht bildet sowohl den Prüfungsgegenstand (zumeist im Wege der präventiven Normenkontrolle) als auch das Prüfungsmaßstab der verfassungsgerichtlichen Praxis, und zum Teil auch der Praxis der allgemeinen Gerichte. Für die Völkerrechtsfreundlichkeit vor allem der verfassungsgerichtlichen Praxis spricht nicht nur die erstaunliche Häufigkeit, mit der die völkerrechtlichen Normen in den Entscheidungen der Verfassungsgerichte angewandt werden (insbesondere im Bezug auf menschenrechtliche Instrumente), sondern auch die Bereitschaft der Verfass­ungsgerichte, im Sinne der Völkerrechtsfreundlichkeit zum Teil an die Grenzen ihrer Zuständigkeit zu gehen, wie dies im Falle des tschechischen Verfassungs­gerichts der Fall ist.109

Insgesamt kann festgehalten werden, dass die heutige Stellung der völkerrechtlichen Normen, wie sie in den Verfassungssystemen der 'neuen' Demokratien Mittel- und Osteuropas allgemein, und in der Judikatur der Verfassungsgerichte insbesondere, zum Ausdruck kommt, als ein Merkmal des enormen, nicht nur positiv-rechtlichen, sondern auch gedanklichen Wandels unserer Gesellschaften angesehen werden kann. Freilich behalten die Verfassungsgeber die Kontrolle über das Ausmaß der Öffnung ihrer Rechtsord­nungen - ob zum Beispiel durch die Voraussetzung der Ratifizierung der in der nationalen Rechtsordnung anzuwendenden Verträge oder durch die Beschränkung des Instrumentariums der gerichtlichen Maßstäbe in Einzelfällen auf das nationale Recht, als zentrales Element der Veränderungen lässt sich aber wohl die zunehmende und angesichts der historischen Vorgaben faszinierende Selbstverständlichkeit, mit der das Völkerrecht Eingang in die Verfassungsordnungen und die verfassungsgerichtliche Praxis gefunden hat, bezeichnen. Diese Entwicklung sollte mit großem Respekt und Freude zur Kenntnis genommen werden.

 

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Gesetzregister

Über die völkerrechtlichen Verträge der Russischen Föderation Sobranije zakonodateľstva Rossijskoj Federacii Nr 29/1995

Über das Verfahren der Registrierung der Bürger Sobranije zakonodateľstva Rossijskoj Federacii Nr 16/1996

Verfassungsgesetz des Tschechischen Nationalrates Nr 1/1993

Verfassung der Slowakischen Republik Nr 460/1992

Verfassung der Slowakischen Republik Nr 460/1992

Über die Gesetzessammlung Nr 1/1993

Über die Gesetzessammlung Nr 275/2002

Verfassungsgesetz Nr 90/2001

Vollständige Fassung Nr 135/2001

Über den Konkurs und den Ausgleich Nr 328/1991

Strafprozessordung Nr 301/2005

Zivilprozessord­nung Gesetz Nr 99/1963

Familiengesetzes Nr 36/2005

Über das Verfassungsgericht Gesetz Nr 38/1993

 

Jurisprudenz

Entscheidung des Verfassungsgerichts PL ÚS 14/05

Vestnik Konstitucionnogo suda Rossijskoj Federacii Nr 3/1993

Vedomosti Rossijskoi Federaciji Nr 3/1992

Entscheidungen des Verfassungsgerichts II ÚS 504/03

Länge des Verfahrens in Strafsachen IV ÚS 22/03

Anordnung eines Bußgeldes wegen Verweigerung der Herausgabe einer Sache II ÚS 79/07

Entscheidung des Verfassungsgerichts Nr 153/2004

United States Diplomatic and Consular Staff in Teheran 1980 ICJ Reports 3

Rapport de la Commission du droit international Session 53 2001 AG A/56/10

Urteil P 2/87 (TK w 1987)

Urteil K 1/88 (OTK w 1988)

Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 1993 I PRN54/93

 

Übereinkommens und Verträge

Kontrolle völkerrechtlicher Verträge

UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes

Wiener Vertragsrechtkonvention 1969

Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge UNTS Vol 1155

Übereinkommens über Freundschaft, Zusammenarbeit und Partnerschaft 1997

Europäischen Menschenrechtskonvention 1993

 

Internet Register

Gesetzesmotive http://www.nrsr.sk/Slovak/Zakony/Ustava/index.htm 30. Sep        [ Links ]

Gesetzesmotive Parlamentsdruck [Auf der internet] http://www.nrsr.sk/Slovak/Zakony/Ustava/index.htm (Benutzen den 30. September 2008)        [ Links ]

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1 Srnská Socialistická koncepce 65-69, 130, 142.
2 Grundlage hierfür war die sogenannte ex proprio vigore-Lehre; vgl hierzu Kedzia 1991 EJIL 133 ff und Skubiszewski Das Verhältnis 241 ff
3 Vgl Hošková Minderheiten in Polen 274.
4 Art 8 Abs 1: "Die allgemein anerkannten, dem Frieden und der friedlichen Zusammenarbeit der Völker dienenden Regeln des Völkerrechts sind für die Staatsmacht und jeden Bürger verbindlich."
5 Art 91: "Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts über die Bestrafung von Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit und von Kriegsverbrechen sind unmittelbar geltendes Recht. Verbrechen dieser Art unterliegen nicht der Verjährung."
6 So zB in der CSSR im Falle des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte aus dem Jahre 1966 wurde argumentiert, dass die innerstaatliche Rechtsordnung alle in den Pakten beinhalteten Rechte völlig garantiere, und folglich "die Bestimmungen beider Pakte in der CSSR bzw ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung weder unmittelbar gelten noch die Subjekte sich auf diese im Bereich des tschechoslowakischen Rechts direkt berufen können", Kunz 1978 Právník 609.
7 Als Ausnahmen seien das Urteil P 2/87 (TK w 1987, 30) und das Urteil K 1/88 (OTK w 1988, 95) des polnischen Verfassungsgerichts erwähnt.
8 Vereshchetin 1996 EJIL 6.
9 Vgl Ziemele "Human Rights".
10 Art 10 der seit dem 1. Januar 1993 gültigen Verfassung lautete: "Die ratifizierten und verkündeten völkerrechtlichen Verträge über Menschenrechte und Grundfreiheiten, welche die Tschechische Republik binden, sind unmittelbar verbindlich und haben Vorrang vor dem Gesetz."
11 Die Schwierigkeiten bestanden insbesondere in der Qualifikation der Verträge als menschenrechtliche Verträge im Sinne des Art 10 Verf (1993). Die menschenrechtlichen Abkommen, die vor 1993 durch die CSSR ratifiziert wurden, wurden als solche in der Praxis durch das Verfassungsgerichts qualifiziert. Die Verfassung von 1993 verlangte aber nach Art 39 Abs 4 für die Verträge im Sinne des Art 10 eine qualifizierte Mehrheit im Parlament; erst danach erlangten sie die unmittelbare Anwendbarkeit und Gesetzes­vorrang. Eine solche Übertragung der Qualifikation der Abkommen als menschenrecht­liche Verträge vom Verfassungsgerichts auf das Parlament brachte zahlreiche Probleme mit sich - ua wurden offensichtlich menschenrechtliche Verträge als solche durch das Parlament nicht qualifiziert, bzw es wurden auch Verträge, die keinen self-executing Charakter haben und dementsprechend eines innerstaatlichen Umsetzungs­aktes bedürft hätten, als solche im Sinne des Art 10 Verf (1993) qualifiziert.
12 Verfassungsgesetz vom 18. Oktober 2001, welches das Verfassungsgesetz des Tschechischen Nationalrates Nr 1/1993 Sbírka zákonů (weiter nur Sb), die Verfassung der Tschechischen Republik, in der Fassung späterer Vorschriften ändert, Nr 395/2001 Sb.
13 Das Verfassungsgesetz des Tschechischen Nationalrates Nr 1/1993 Sb, die Verfassung der Tschechischen Republik, idF späterer Vorschriften.
14 Art 1 Verf in der Fassung aus dem Jahre 1993 lautete: "Die Tschechische Republik ist ein auf der Achtung der Rechte und Freiheiten des Menschen und des Bürgers begründeter souveräner, einheitlicher und demokratischer Rechtsstaat."
15 Vgl Kysela und Kühn Aplikace mezinárodního 301 ff.
16 Art 1 Abs 2 Verf lautet nun: "Die Tschechische Republik hält ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen ein."
17 S Kysela und Kühn Aplikace mezinárodního 303.
18 Gesetzesmotive März 2001 http://www.psp.cz/ 25. Sep, 11.
19 Inhaltlich übereinstimmende Schlussfolgerung bezüglich der Verfassungswidrigkeit eines gegen die völkerrechtlichen Verpflichtungen verstoßenden nationalen Aktes ziehen Schweisfurth und Alleweldt aus dem Art 9 der polnischen Verfassung, vgl Schweisfurth und Alleweldt 1997 German YIL 169.
20 S Gesetzesmotive, supra n 18, 12.
21 Siehe zB Malenovský 2002 Právník 928 ff; Pavlíček Ze stanoviska 309 ff; Filip 2001 Právní zpravodaj 5.
22 Vor allem Malenovský 2002 Právník 928 ff.
23 In diesem Zusammenhang wird mit den Definitionen der "Verpflichtungen" in der Jurisprudenz des Internationalen Gerichtshofs (zB United States Diplomatic and Consular Staff in Teheran 1980 ICJ Reports 3), sowie der Auslegung der International Law Commission argumentiert. Diese hat in ihrem Kommentar zum Entwurf der Bestimmungen über die völkerrechtliche Verantwortlichkeit von Staaten für rechtswidrige Handlungen aus dem Jahre 2001 (Rapport de la Commission du droit international Session 53 AG A/56/10 (Nations Unies New York 2001), 62 als "Quelle" der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Staaten nicht nur die Verträge bezeichnet, deren Partei sie sind, sondern auch "sonstige" Quellen, zB das völkerrechtliche Gewohnheitsrecht.
24 S Gesetzesmotive, supra n 18, 7.
25 Art 10 Verf (2001) lautet: "Die verkündeten völkerrechtlichen Verträge, zu deren Ratifizierung das Parlament seine Zustimmung gegeben hat und welche die Tschechische Republik binden, sind Bestandteil der Rechtsordnung; falls ein völkerrechtlicher Vertrag etwas Anderes als ein Gesetz festlegt, wird der völkerrechtliche Vertrag angewandt."
26 Art 49 umfaßt alle Verträge, die Rechte und Verpflichtungen von Personen betreffen, Bündnisverträge, Friedensverträge und sonstige politische Verträge, Verträge, aus welch­en eine Mitgliedschaft der Tschechischen Republik in einer internationalen Organisation folgt, sowie wirtschaftliche Verträge allgemeiner Natur.
27 Hierzu vgl Čepelka und Šturma Mezinárodní 207; allgemein zu dieser Problematik s zB Vazquez 1995 AJIL 695 ff.
28 Werden völkerrechtliche Bestimmungen solcher Verträge mit self-executing Charakter nicht angewandt, obwohl dies geschehen müsste, können entsprechende Rechtsmittel eingelegt werden. Die Nichtanwendung solcher Bestimmungen durch ein Staatsorgan kann von den Gerichten als Verletzung des Rechtsstaatsprinzips nach Art 1 Abs 2 Verf und des Rechts auf gerichtlichen Rechtsschutz nach Art 36 Abs 2 der Charta der Grundrechte und Grundfreiheiten ausgelegt werden. Den Rechtsschutz im Wege einer Verfassungsbeschwerde ermöglicht erst die Unterlassung der Anwendung der in Frage stehender völkerrechtlichten self-executing Regelung durch die obersten Gerichte.
29 Vgl Kysela und Kühn Aplikace mezinárodního 309.
30 Die hier nicht zu berücksichtigende Problematik ist die Verfassungsrechtlich problema­tische Beziehung zwischen den nationalen Rechtsordnungen der EU-Staaten und dem europäischen Recht. Selbst eine Kurzdarstellung der Problematik würde den Rahmen dieser Arbeit sprengen; bezüglich der Tschechischen Republik sei an dieser Stelle an die einschlägige Literatur verwiesen, vgl Kühn 2004 Právní rozhledy 485 ff; Dvořáček 2004 Právní rozhledy 723 ff.
31 Damit verfolgte der Gesetzgeber den Grundsatz der partiellen Inkorporierung der völker­rechtlichen Normen; der Umfang der ins nationale Recht überführten Rechtsvorschriften ist jedoch im Vergleich mit dem Verfassungstext aus dem Jahre 1992 quantitativ viel breiter. Im Unterschied zur früheren Regelung, wonach nur die menschenrechtlichen Abkommen Vorrang vor den rangniedrigeren Normen erwarben, werden nun gem Art 49 Verf auch alle Verträge, die Rechte und Verpflichtungen von Personen betreffen, Bündnis­verträge, Friedensverträge und sonstige politische Verträge, Verträge, aus welchen eine Mitgliedschaft der Tschechischen Republik in einer internationalen Organisation folgt, sowie wirtschaftliche Verträge allgemeiner Natur in die innerstaatliche Rechtsordnung eingeführt.
32 Gemeint sind die anderen Arten der Zustimmung, wie sie in Art 11 ff der Wiener Vertragsrechtkonvention 1969 aufgeführt sind.
33 Innerstaatlich ergibt sich die Bindungswirkung aus Art 1 Abs 2 Verf, nach Außen vgl zB Art 27 und 46 Wiener Vertragsrechtskonvention.
34 Zu methodischen Ausgangspunkten und Konsequenzen des Art 15 Abs 4 s Danilenko 1994 AJIL 451 ff.
35 Die Verfassung enthält keine Definition des Begriffes "völkerrechtlicher Vertrag der Russischen Föderation"; diese befindet sich im Gesetz Über die völkerrechtlichen Verträge der Russischen Föderation und ist mit Art 2 Abs 1 lit a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (UNTS Vol 1155, 331 ff) fast identisch.
36 Um die Bedeutung des Art 15 Abs 4 Satz 1 Verf zu betonen, wurde diese Regelung in Teil 1, Kapitel 1 über die Grundlagen der Verfassungsordnung eingegliedert; aus verfahrens­rechtlicher Sicht ist für dieses Kapitel maßgeblich, dass die dort enthaltenen Vorschriften nur in dem durch die Verfassung selbst in Art 135 Verf vorgeschriebenen Verfahren geändert werden können (Art 16 Abs 1 Verf). Danach müssen solche Änderungen letztlich entweder von einer eigens einberufenen Verfassungsversammlung oder auf deren Vorschlag in einer Volksabstimmung angenommen werden, wobei jeweils besonders qualifizierte Mehrheiten erforderlich sind.
37 Sobranije zakonodateľstva Rossijskoj Federacii Nr 29/1995, Pos 2757.
38 Näher s Beknazar 1996 ZaöRV 406 ff, vgl aber auch zB die Entscheidung des Verfassungsgerichts vom 4. April 1996 Über das Verfahren der Registrierung der Bürger, Sobranije zakonodateľstva Rossijskoj Federacii Nr 16/1996, Pos 1909.
39 Vereshchetin 1996 EJIL 9 versucht die Beschränkung des Vorrangs vor nationalen Bestimmungen auf Völkervertragsrecht vor allem durch die traditionell vorsichtige Einstellung der sowjetischen und russischer Rechtsdoktrine gegenüber dem Völker­gewohnheitsrecht aber auch durch praktische Schwierigkeiten, die mit Feststellung insbesondere der Existenz einiger völkergewohnheitsrechtlichen Normen verbunden sind, zu erklären.
40 Art 5 Ziff 3 des Gesetzes Über die völkerrechtlichen Verträge der Russischen Föderation besagt: "Die Bestimmungen der offiziell verkündeten internationalen Verträgen Russischer Föderation, die keiner innerstaatlichen Umsetzung für ihre Anwendung bedürfen, sind direkt anwendbar. Entsprechende Rechtsakte sollen für die Anwendung anderer Bestim­mungen internationaler Verträge der Russischen Föderation angenommen werden."
41 Danilenko 1999 EJIL 65.
42 Art 17 Abs 1 Verf lautet: "In der Russischen Föderation werden die Rechte und Freiheiten des Menschen und des Bürgers gemäß den allgemein anerkannten Grundsätzen und Normen des Völkerrechts und in Übereineinstimmung mit der vorliegenden Verfassung anerkannt und garantiert."
43 An dieser Stelle sei noch eine, sich indirekt auf "allgemein anerkannte Rechte" berufende Verfassungsbestimmung erwähnt - Art 55 Abs 1 Verf. Diese Vorschrift signalisiert die Möglichkeit der Erweiterung der Zahl der durch die Verfassung garantierten Grundrechte aufgrund völkerrechtlicher Regelungen.
44 Vgl Andrianov Kommentar 82-83.
45 Ausführlich zum Streit und weiterführenden Literatur vgl Danilenko 1999 EJIL 64.
46    Masternak-Kubiat Umowa międzynarodowa w prawe konstytucyjnym 10.
47 Art 2 Verf lautet: "Die Republik Polen ist ein demokratischer Rechtsstaat, der die Grundsätze der sozialen Gerechtigkeit verwirklicht." Diese und folgende Auszüge aus der Verfassung sind grundsätzlich aus der Übersetzung von Diemer-Benedict 1997 Ost­europarecht 223 ff übernommen.
48 Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 15.6.1993, I PRN54/93.
49 Art 9 Verf lautet: "Die Republik Polen achtet das sie bindende Völkerrecht."
50 S Schweisfurth und Alleweldt 1997 German YIL 169.
51 Art 87 Abs 1 Verf lautet: "Quellen des allgemein geltenden Rechts der Republik Polen sind die Verfassung, die Gesetze, die ratifizierten völkerrechtlichen Verträge und die Verordnungen."
52 Masternak-Kubiat Umowa międzynarodowa w prawe konstytucyjnym 56-57.
53 Es handelt sich hierbei um zustimmungspflichtige Verträge, die den Frieden, die Bündnisse, die politischen und militärischen Abkommen, die in der Verfassung bestimmten Freiheiten, Rechte oder Pflichten der Bürger, die Mitgliedschaft Polens in internationalen Organisationen, eine bedeutende finanzielle Belastung des Staates sowie die Fragen betreffen, die durch Gesetz geregelt sind oder für deren Regelung die Verfassung ein Gesetz vorsieht.
54 Art 91 Abs 1 Verf lautet: "Ein ratifizierter völkerrechtlicher Vertrag stellt nach seiner Bekanntmachung im Gesetzblatt der Republik Polen einen Bestandteil der nationalen Rechtsordnung dar und ist unmittelbar anwendbar, es sei denn, seine Anwendung ist vom Erlass eines Gesetzes abhängig gemacht worden."
55 Zur Verkündung der nicht-zustimmungspflichtigen Verträge enthält die Verfassung keine Aussagen; die Regelung des Verfahrens wurde dem Gesetz Über die völkerrechtlichen Verträge überlassen.
56 Art 91 Abs 2 Verf lautet: "Ein nach vorheriger Zustimmung durch Gesetz ratifizierter völkerrechtlicher Vertrag hat Vorrang vor einem Gesetz, wenn das Gesetz sich nicht mit dem Vertrag vereinbaren lässt."
57 Die Entscheidung hierüber liegt letztlich beim polnischen Verfassungsgericht (Art 188 Abs 2 Verf oder Art 193 Verf).
58 Verfassungsgesetz vom 23. Februar 2001, das die Verfassung der Slowakischen Republik Nr 460/1992 Zbz in der Fassung späterer Änderungen ändert und ergänzt, Zbierka zákonov (weiter nur Zbz) Nr 90/2001. Vollständige Fassung Nr 135/2001 Zbz.
59 Bröstl Verfassungsänderungen 384 ff; Hofmann Völker- und Europarecht 398 ff.
60 Azud Kommentar 69-70.
61 Kľučka 2002 Justičná Revue 381 ff.
62 Art 1 Verf lautet nun: "(1) Die Slowakische Republik ist ein souveräner, demokratischer Rechtsstaat. Sie ist an keine Ideologie oder Religion gebunden. (2) Die Slowakische Republik achtet und beachtet die allgemein geltenden Grundsätze des Völkerrechts, die völkerrechtlichen Verträge, an die sie gebunden ist, sowie ihre sonstigen internationalen Verpflichtungen."
63 Gesetzesmotive http://www.nrsr.sk/Slovak/Zakony/Ustava/index.htm 30. Sep. 24.
64 Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (UNTS Vol 1155, 331) BGBl 1985 II, 927 ff.
65 BVerfGE 23 (317 ff).
66 Art 11 Verf aus dem Jahre 1992 lautete: "Völkerrechtliche Verträge über Menschenrechte und Grundfreiheiten, welche die Slowakische Republik ratifiziert hat und welche auf eine durch das Gesetz bestimmte Weise verkündet wurden, haben Vorrang vor slowakischen Gesetzen, sofern sie einen größeren Umfang an Grundrechten und Grundfreiheiten gewährleisten."
67 Die völkerrechtlichen Verträge werden gem Art 102 Verf vom Präsidenten ratifiziert.
68 J. Kľučka, Medzinárodné právo a Ústava Slovenskej Republiky, 1996, S. 1 ff
69 Art 86 Abs d Satz 2 Verf lautet: "In die Zuständigkeit des Nationalrates der Slowakischen Republik gehört insbesondere [...] darüber zu entscheiden, ob es sich um völkerrechtliche Verträge nach Art 7 Abs 5 handelt."
70 nderungsgesetz Nr 275/2002 Zbz.
71 Nach seinem neu gefassten § 6 Abs 2 ist bei den Verträgen, die Vorrang vor den Gesetzen haben, die vorherige Entscheidung des Nationalrates über diese Tatsache ein Bestandteil der offiziellen Mitteilung über den Abschluss des Vertrags; eine Klausel über den Vorrang vor den Gesetzen des Vertrags ist hierzu obligatorisch beizufügen. Eine Zustimmung des Parlaments in der Form eines Gesetzes wird von der Verfassung nicht verlangt.
72 Die Kontroverse betreffend die Beziehung des nationalen Verfassungsrechts zu dem europäischen Recht, bzw des Vorrangs des EG-Rechts vor den Verfassungen der EU-Mitgliedsstaaten, wie es der EuGH formulierte, ist nicht Gegenstand dieser Untersuchung.
73 Danilenko 1999 EJIL 53.
74 Vgl Art 95 Abs 1 Verf vor dem Strichpunkt, der lautet: "Die Richter sind bei ihrer Entscheidung an Gesetze und völkerrechtliche Verträge, die Bestandteil der Rechtsordnung sind, gebunden."
75 Die für die Tschechische Republik verbindlichen Verträge, die nicht unter Art 10 Verf fallen, stellen gem Art 95 Abs 1 Verf für die Verfassungsrichter keine Quelle des unmittelbaren Rechts dar. Aufgrund der Verpflichtung des Art 1 Abs 2 Verf müssen sie aber bei der Entscheidungstätigkeit im Wege der völkerrechtskonformen Auslegung der Rechtsnormen berücksichtigt werden.
76 Parlament České republiky, Poslanecká sněmovna, Usnesení ústavně právního výboru z 94. schůze dne 15. listopadu 2001.
77 So zB die Entscheidung des Verfassungsgerichts über den Antrag des Obergerichts Prag in der Sache vom 25.6.2002, auf Überprüfung der §§ 5 und 8 des Gesetzes Über den Konkurs und den Ausgleich (Nr 328/1991 Sb idF späterer Vorschriften); Entscheidung des Verfassungsgerichts vom 11. Februar 2004 (Nr 153/2004 Sb).
78 Seit der Verfassungsänderung 2001 bis zum heutigen Tage hat sich das Verfassungsgericht ausdrücklich auf die Bestimmungen des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte alleine in der Begründung von 41 seiner Entscheidungen, auf die Bestimmungen des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte in 9 Entscheidungen berufen.
79 So zB die Entscheidungen des Verfassungsgerichts vom 6. April 2004 betreffend die Verzögerungen im Zivilrechtlichen Verfahren (Entscheidung II. ÚS 504/03), sowie vom 25. März 2004 betreffend die Länge des Verfahrens in Strafsachen (Entscheidung IV. ÚS 22/03), oder vom 19. Juni 2007 betreffend Anordnung eines Bußgeldes wegen Verweigerung der Herausgabe einer Sache (Entscheidung II. ÚS 79/07).
80 Dieses Institut ist mit der Absicht eingeführt worden, das Risiko von Konflikten mit der innerstaatlichen Gesetzgebung zu mindern, vgl insbes s Gesetzesmotive, supra n 18, 6.
81 Detaillierte Ausführung des Art 87 Abs 2 ist im Teil II des Gesetzes Über das Verfassungsgericht zu finden.
82 Art 87 Abs 2 Verf lautet: "Das Verfassungsgericht entscheidet weiter über die Vereinbarkeit der völkerrechtlichen Verträge nach Art 10 a und Art 49 mit der Verfassungsordnung, und zwar vor ihrer Ratifizierung. Bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichts können die Verträge nicht ratifiziert werden."
83 S Hartwig 1996 EuGRZ 182.
84 Deutsche Übersetzung in 1996 EuGRZ 219 ff; weiter auch Verfassungsgerichtsgesetz der Russischen Föderation, Moskva, 1996.
85 Vgl hierzu vertiefend und mit konkreten Nachweisen aus der Entscheidungspraxis Danilenko 1999 EJIL 56 ff. Die Anwendung völkerrechtlicher Regelungen in der Rechtsprechung allgemeiner Gerichte ist dagegen nicht weit verbreitet, im Schrifttum oft als Anwendung des Völkerrechts die Anwendung derjenigen innerstaatlichen Rechts­normen angeführt, bei deren Entstehung völkerrechtliche Bestimmungen berücksichtigt wurden.
86 Hošková Das Völkerrecht 475.
87 S zB Tiunov Konstitucionnogo suda Rossijskoj Federacii 27 ff.
88 Vestnik Konstitucionnogo suda Rossijskoj Federacii, Nr 3/1993, Pos 29, und Vedomosti Rossijskoi Federaciji Nr 3/1992, Pos 669.
89 Krjažkov und Lazarev Verfassungsgerichtsbarkeit 75.
90 Art 125 Abs 6 Verf lautet: "Akte oder einzelne ihrer Bestimmungen, die für Verfassungswidrig erklärt wurden, verlieren ihre Gültigkeit; nicht mit der Verfassung der Russischen Föderation übereinstimmende internationale Verträge der Russischen Föderation dürfen nicht in Kraft gesetzt oder angewendet werden."
91 Am 12. Februar 1999 wandte sich eine Gruppe von Abgeordneten der Staatsduma an das Verfassungsgericht mit dem Antrag auf Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des russisch-ukrainischen Übereinkommens über Freundschaft, Zusammenarbeit und Partnerschaft 1997. (Übernommen aus: Tuzmuchamedov BR "Pravo i meždunarodyje otnošenija. Meždunarodnoje pravo v dejateľnosti Konstitucionnogo suda Rossijskoj federacii, Diplomatičeskij vestnik, Oktober 2000". S MFA Russia http://www.ln.mid.ru/ 30. Sep). Zu diesem Zeitpunkt war das Abkommen von der ukrainischen Seite schon ratifiziert worden; während der Überprüfung war auch das Ratifikationsverfahren in Rußland im Gange. Am 1. April 1999 tauschten beide Staaten ihre Ratifikationsurkunden aus und das Übereinkommen trat in Kraft. Dem Verfassungsgericht blieb nichts anderes übrig, als den Antrag wegen seiner fehlenden Kompetenz zur Überprüfung bereits in Kraft getretener Verträge durch eine Zulässigkeitsentscheidung abzuweisen.
92 Diese Tatsache kann mit dem Vorhaben der Verfassungsgeber erklärt werden, die Gleichartigkeit der innerstaatlichen Maßstäbe vor den Gerichten zu sichern und nicht (erst) bei dem Verfassungsgericht ein zusätzliches Instrumentarium zu eröffnen.
93 Art 144 Abs 2 Verf lautet: "Falls das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass eine allgemein verbindliche Vorschrift, ihr Teil oder ihre einzelne Bestimmung, die mit der behandelten Sache im Zusammenhang steht, mit der Verfassung, dem Verfassungs­gesetz, dem völkerrechtlichen Vertrag nach Art 7 Abs 5 oder dem Gesetz im Widerspruch steht, unterbricht es die Verhandlung und stellt einen Antrag auf die Einleitung des Verfahrens nach Art 125 Abs 1. Die Rechtsüberzeugung des Verfassungsgerichts ist für das Gericht bindend."
94 Als Beispiel der abstrakten Normenkontrolle bei der Anwendung völkerrechtlicher Regelungen kann die Entscheidung des Verfassungsgerichts PL.ÚS 14/05 vom 18. Oktober 2006 genannt werden, in deren § 49 des slowakischen Familiengesetzes (Gesetz Nr 36/2005 Zbz) für unvereinbar ua mit Art 9 des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes erklärt wurde.
95 Art 127 Abs 1 und 2 Verf lautet: "(1) Das Verfassungsrecht entscheidet über die Beschwerden natürlicher oder juristischer Personen, die behaupten, in ihren Grundrechten oder Grundfreiheiten oder Menschenrechten und Grundfreiheiten aus den durch die Slowakische Republik ratifizierten und auf die gesetzliche Weise verkündeten völkerrecht­lichen Verträgen verletzt zu sein, falls über den Schutz dieser Rechte und Freiheiten nicht ein anderes Gericht entscheidet. (2) Falls das Verfassungsgericht der Beschwerde statt­gibt, spricht es in seiner Entscheidung aus, dass durch die rechtskräftige Entscheidung, Maßname oder den sonstigen Eingriff die Rechte oder Freiheiten nach Abs 1 verletzt wurden, und hebt diese Entscheidung, Maßnahme oder Eingriff auf. Falls die Verletzung der Rechte oder Freiheiten nach Abs 1 durch Untätigkeit entstanden ist, kann das Verfassungsgericht denjenigen, der diese Rechte oder Freiheiten verletzt hat, anweisen, in der Sache zu handeln. Das Verfassungsgericht kann gleichzeitig die Sache zu einer weiterer Verhandlung zurückweisen, eine weitere Verletzung der Grundrechte oder Freiheiten oder der Menschenrechte und Grundfreiheiten aus den durch die Slowakischen Republik ratifizierten und auf die gesetzliche Weise verkündeten völkerrechtlichen Verträgen zu untersagen, oder, falls möglich, denjenigen, der die Rechte oder Freiheiten nach Abs 1 verletzt hat, anweisen, den Stand vor der Verletzung wiederherzustellen."
96 ZB die Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention wurden seit 1993 in 1257 Verfahren der Verfassungsbeschwerde erwähnt, bzw angewandt.
97 Art 125 a Verf lautet: "(1) Das Verfassungsgericht entscheidet über die Vereinbarkeit der abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge, für die eine Zustimmung des Nationalrates der Slowakischen Republik erforderlich ist, mit der Verfassung und den Verfassungsge­setzen. (2) Ein Antrag auf Entscheidung gemäß Abs 1 kann nach Abs 2 vom Staatspräsidenten oder der Regierung vor der Erörterung des Vertrages im Nationalrat gestellt werden. (3) Das Verfassungsgericht entscheidet über den Antrag nach Abs 2 in der durch Gesetz festgelegten Frist; wenn das Verfassungsgericht einen Widerspruch des Vertrags mit der Verfassung oder einem Verfassungsgesetz feststellt, kann dieser völkerrechtliche Vertrag nicht ratifiziert werden."
98 Gesetz Nr 38/1993 Zbz.
99 Im Februar 2002 verabschiedete der Gesetzgeber die Änderung zum Gesetz Über das Verfassungsgericht Nr 38/1993 Zbz, dem Gesetz Nr 124/2002 Zbz. In dieser Fassung wurde § 75 Abs 2 des Gesetzes Nr 226/2000 Zbz bzw Nr 38/1993 Zbz ersatzlos gestrichen.
100 Gesetz Nr 301/2005 Zbz.
101 Gesetz Nr 99/1963 Zbz.
102 Die Gründe für diese Situation sind unterschiedlich, zB Schwierigkeiten mit der Definition der völkergewohnheitsrechtlichen Normen, bzw ihrer Stellung in der innerstaatlichen Rechtsordnung, ua; vgl Wouters 2004 Non-State Actors and International Law 25 ff (insbes 27 f).
103 Ibid.
104 Während in Russland nur ein einziger Fall der Wahrnehmung dieser Kompetenz bekannt ist (supra n 71), ist zB aus der Verfassungsgerichtlichen Praxis der slowakischen und polnischen Republik kein Fall bekannt.
105 Das Präsidium des Obersten Gerichtshofs ist in solchem Falle verpflichtet, die strafrechtliche Entscheidung in Einklang mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs aufzuheben oder zu ändern (§ 415 Abs 5). Für die Entscheidungen im zivilrechtlichen Bereich gibt es bisher keine vergleichbare Regelung; vgl insbes den Fall Kalashnikov vom 15. Juli 2002.
106 Vgl insbes die polnische (Art 91 Abs 3 Verf) und slowakische Regelung (Art 7 Abs 2 Verf).
107 ZB die ukrainische Verfassung (Art 9) beschränkt sich auf die Einbeziehung völkerrechtlicher Verträge, trifft jedoch bezüglich deren Stellung in der innerstaatlichen Rechtsordnung keinerlei Aussage; andere Verfassungen, wie die von Usbekistan oder Weißrussland, äußern sich nur sehr unbestimmt zur Beziehung deren nationalen Rechts zum Völkerrecht (vgl Art 17 usbekischen Verfassung von 1992, bzw Art 8 und 21 weißrussischer Verfassung von 1996).
108 S 11 f.
109 So unter IV 1; zugleich zeigt das tschechische Beispiel der Streichung des Völkerrechts als Maßstab der Verfassungsgerichtlichen Entscheidungen (mit Ausnahme der präventiven Kontrolle völkerrechtlicher Verträge) durch die Verfassungsänderung 2001, dass das Verhältnis der nationalen Rechtsordnung zu überstaatlichen Regelungen keine bloß technische Angelegenheit ohne rechtspolitischen Hintergrund ist.

 

 

Abkürzungen
Abs Abschnitt
Art Artikel
bzw beziehungsweise

gem

gemäß
insbes insbesondere
lit Literaturangaben
n Fußnote
s siehe

Sb               

Sbírka zákonů
so siehe oben
ua unter anderem
Verf Verfassung
vgl vergleiche
zB zum Beispiel
zBz Zbierka zákonov

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