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Fundamina

versão On-line ISSN 2411-7870
versão impressa ISSN 1021-545X

Fundamina (Pretoria) vol.20 no.2 Pretoria  2014

 

Karl Anton von Martini der Romanist

 

 

J. Michael Rainer

Dr. iur. Dr. phil. Dr. h.c. mult., ordentlicher Universitätsprofessor für Römisches Recht und Modernes Privatrecht, Universität Salzburg

 

 


ABSTRACT

This contribution tries to give an overview of Martini's personal development as a teacher at the law faculty of Vienna. Whereas Martini is generally supposed to have been a famous professor and expert on natural law, he was also deeply rooted in the Romanist legal tradition. He taught Roman law for many years, and his draft Austrian Civil Code proves his dedication to the principles of Roman law with regard to real rights, obligations and the law of succession. Moreover, he was always keenly interested in the historical hypotheses of Roman law and in the history of the Roman state. His manual ordo historiae iuris civilis is an outstanding model of the appropriate teaching of legal history, which continues to be very relevant and up to date today


 

 

Gemeinhin gilt der Grundsatz, dass das österreichische ABGB ein Gesetzbuch des Naturrechts sei und dass das naturrechtliche Erbe dieses bedeutenden Gesetzbuches auf seinen ersten Bearbeiter Karl Anton von Martini zurückgehe. Dass Martini eine gediegene Ausbildung in Philosophie und Naturrechtslehre erfahren hatte steht außer Zweifel, in Innsbruck (1741-1747) wie in Wien (1747-1751) hatte er jahrelang bei seinem Lehrer Paul Josef Riegger studiert und war auf dessen Betreiben 1754 auf den Lehrstuhl für Naturrecht, Institutionen und Rechtsgeschichte berufen worden. Allein aus der Bezeichnung des Lehrstuhles ergibt sich, dass sich Martini neben Naturrecht insbesondere auch um Römisches Privatrecht (Institutionen) und Römische Rechtsgeschichte zu kümmern hatte. Dieser Aufgabe ist Martini in vollem Ausmaße nachgekommen. Wer glaubt, er habe vornehmlich Naturrecht gelehrt und das Römische Recht vernachlässigt, der irrt sich gründlich. Das Gegenteil ist wahr: Martini war auch ein engagierter Lehrer des Römischen Rechts, das ihm als unverzichtbare Grundlage der Juristenausbildung erschien und dem er wie seine Kodifikation uns lehrt eine tragende Bedeutung für die juristische Moderne beimaß. Als junger und soeben neuberufener Wiener Professor bemühte er sich, umgehend und ehest möglich ein gründliches Kompendium mit Lehrund Handbuchcharakter für seine Hörer zu verfassen. In diesem Buche, Ordo historiae iuris civilis", das zu Unrecht heute in Vergessenheit geraten ist (möglicherweise weil es in lateinischer Sprache verfasst und niemals übersetzt wurde), gibt Martini einen fundierten Überblick über die Entwicklung von Staat und Recht. Die Lektüre ist aber auch insofern lohnenswert, weil der Autor viele durchaus originelle und moderne Ideen vertrat und sich einer auch uns nahestehenden didaktischen und pädagogischen Methode befleißigte.

Überaus interessant ist es, dass Martini am Beginn des 2. Kapitels, als er über die Gesetze der Römer zu sprechen beginnt, in Paragraph 1 darauf hinweist, dass die Ursprünge Roms und des römischen Volkes mehr durch dichterische Fabeln überliefert werden, als durch eine ununterbrochene und ungetrübte historische Überlieferung. Festhalten möchte er freilich am Gründungsjahr Roms, somit dem Jahr 753 v. Chr.. Im Weiteren folgt er, was das römische Königtum anbelangt, im Wesentlichen dem Bericht des Livius und des Dionys von Halikarnass und stellt auf diese Weise geradezu die Verfassung des Romulus dar. Eine positive Bewertung erfahren die leges regiae. Sie seien für Jahrhunderte die Grundlage des römischen Erfolges gewesen, hätten sie doch die religiösen Sitten und Gebräuche der Römer im griechischen Sinne verfeinert und im Übrigen auch dazu beigetragen, dass innerhalb der Familien Werte wie Tapferkeit und Mäßigkeit obsiegt hätten (§ 7). Martini zitiert in diesem Zusammenhang eine ganze Reihe von Quellen, und auch das bei Aulus Gellius überlieferte Verbot für Frauen, Wein zu trinken. Bezüglich Numa Pompilius unterstreicht Martini in § 11 insbesondere dessen religiösen Reformen und Ordnungen, die Unterteilung der Tage in fasti und nefasti sowie die Begründung der Priesterschaften: Flamines, Virgines Vestales, Salii, Fetiales. Besonders betont er freilich die Bedeutung des Pontifikalkollegiums. Zu Recht verweilt Martini im § 16 bei der großen Staatsreform des Servius Tullius und hebt hervor, dass durch diesen König das Volk in 6 Klassen eingeteilt worden sei sowie in 193 Zenturien und dass nicht jeder Stimme der gleiche Wert zukam, sondern dass die quantitas bonorum ausschlaggebend gewesen sei. Als besonders wichtig unterstreicht er dabei die Einführung des Census zum einen, zum anderen vergaß er aber nicht hervorzuheben, dass die Kuriatkomitien weiterhin, insbesondere im Adoptionswesen eine Rolle spielten. Äußerst interessant ist, dass Martini nicht zwischen der sogenannten ersten Klasse und der Reiterklasse" unterschied, sondern diese einfach als erste Klasse der Wohlhabendsten mit 98 Zenturien beschrieb, während er zum anderen hervorhob, dass die 6. Klasse der proletarii nur aus einer einzigen Zenturie bestanden habe. In § 17 wird auch auf die Schandtat des Sextus Tarquinius gegenüber Lucretia verwiesen, und diese Schändung als Grund dafür angegeben, weshalb das Volk selbst das so mächtige Königtum abschaffte. Interessant ist in diesem Zusammenhang die Terminologie Martinis und zwar wenn er davon spricht, dass eine ingens multitudo ein potentissimum regium imperium abgeschafft habe. Die ingens multitudo, die eine Herrschaft abschafft, kann durchaus im Sinne einer positiven Revolution angesehen werden.

Das 4. Kapitel ist den Gesetzen der Römer während der freien Republik gewidmet. Dabei folgt Martini im § 1 der annalistischen Tradition, indem er die unmittelbare Einführung von zwei Konsulen mit eben derjenigen Machtfülle der Könige, aber eben auf ein Jahr beschränkt, annahm. Im § 2 weist Martini darauf hin, dass zwar ein Teil der Bestimmungen aus der Königszeit von den pontifices und den Konsuln gleichsam in Form von mores maiorum beibehalten wurden, dadurch sei allerdings grundsätzlich keine Beschränkung der konsularischen Gewalt erfolgt. Nach § 3 befand sich die gesamte Jurisdiktion in der vollkommenen Machtfülle der Konsulen, die nur im äußersten Notfall durch einen Diktatur abgelöst werden hätten können. Als politischer Kompromiss zwischen Patriziern und Plebejern nennt Martini in § 5 die Errichtung des Volkstribunats. Auch hier hält sich Martini an die annalistische Tradition und nennt das Jahr 493 als Begründung des Tribunats, in Zusammenhang mit welchem er auch als ein weiteres demokratisches Element die concilia plebis (§ 6) hervorhob. Eingehend wird auf die XII Tafeln Bezug genommen. Eingegangen wird auch auf den Umstand, dass eine römische Delegation Griechenland besuchte, um dort die Gesetze Solons kennenzulernen. Nach Rückkehr dieser Delegation sei das Kollegium der Dezemviren mit dem höchsten Imperium eingesetzt worden. Die Kommission habe zum Teil griechisches Recht auf der Grundlage des Hermodors aus Ephesos, zum Teil heimisches Recht herangezogen und in Tafeln aufschreiben lassen. Martini weist darauf hin, dass Jacobus Gothofredus als erster versucht habe, die XII Tafeln zu rekonstruieren (§ 13). Erstaunlicherweise weist Martini in § 14 darauf hin, dass zwar der Erhaltungszustand der XII Tafeln ein ungewisser sein mag und dass das römische Recht in der Folgezeit zahlreichen Änderungen ausgesetzt gewesen ist, dass aber letztlich die gesamte Weiterentwicklung des römischen Rechtes und die Erkenntnisse bezüglich der einzelnen rechtlichen Einrichtungen ohne die Kenntnis dieses alten Rechtes undenkbar seien. Aus diesem Grunde werden die in der Fassung von Gothofredus überlieferten XII Tafeln zur Gänze abgedruckt. Martini weist ausdrücklich darauf hin, dass er auch dabei verweilen möchte, die einzelnen Stellen zu interpretieren. Bezüglich der Bedeutung der XII Tafeln verweist Martini auf den Ausspruch des Crassus in Cicero Orat. 1,43. Am Beginn des anschließenden Kapitels 4 lobt Martini in § 1 die XII Tafeln im Bereiche der Gesetzgebung wegen ihrer Eleganz und ihrer großartigen Kürze: eleganti vero absoluta brevitate verborum. Die Bewunderung des Stils der XII Tafeln hat Martini offenbar derart verinnerlicht, dass sein späterer eigener Gesetzgebungsstil davon nachhaltig geprägt zu sein scheint. Zu Recht stellt er aber fest, dass durch die Entwicklung des Staates und dadurch der Verhaltensweise des Volkes in weiterer Folge sich notwendige gesetzliche Veränderungen ergeben mussten. Auch dies ist eine interessante Beobachtung, nämlich dass Gesetze nicht von Ewigkeit sein können. In § 2 weist er darauf hin, dass in der weiteren Entwicklung durch die Edikte der Amtsträger, die senatus consulta, die Interpretation der Rechtsgelehrten insbesondere hinsichtlich der Urteile, die Gesetze des Volkes und die Gewohnheiten vieles verbessert, Überholtes verändert und damit das Recht ausgedehnt wurde. Bemerkenswert sind Martinis Ausführungen in § 7 bezüglich des Prätors, nachdem in den vorangegangenen Paragraphen ein Überblick über die verschiedenen Magistraturen gegeben worden war. Im § 7 hebt Martini hervor, dass ursprünglich der Prätor sowohl de jure wie auch de facto entscheiden hätte müssen. Dies in dem Sinne, dass er nicht nur Gerichtsmagistrat, sondern auch Richter gewesen sei. Erst durch die große Anzahl an Streitigkeiten seien unter verschiedenen Bezeichnungen und Kompetenzen Richter eingesetzt worden. Diese mussten aufgrund der prätorischen Formel über die Sache selbst entscheiden. In diesem Zusammenhang zitiert Martini sowohl Cujaz wie auch Noodt.

Wo immer man hinblickt, wird man feststellen, wie bemüht Martini war, sich auch auf die sogenannten außerjuristischen Quellen zu stützen. Bei der Kommentierung der Worte Papinians zur Bedeutung des prätorischen Edikts adiuvandi vel supplendi vel corrigendi juris civilis gratia weist er darauf hin, dass die Rechtssetzungstätigkeit der Amtsträger im Zusammenhang als ius honorarium bezeichnet wird, und er versucht in einer Fußnote mehrere Edikte zu identifizieren, jenes des Octavius zum dolus malus, auch die lex Aquilia. In diesem Zusammenhang zitiert er neben Cicero ad Quintum fratrem 2,7 und de officiis 3,19 sowie de natura deorum 3,30 auch den auctor ad Herenium 2,13. Doch Martini geht noch weiter. Er konzediert den Prätoren durchaus Ergänzungs- und Verbesserungsstrategie und verneint auch nicht ihre grundsätzliche Rolle als Rechtsschöpfer, falls sie bei vielen neuen Lebenslagen notwendigerweise bewegt durch einen Gerechtigkeitssinn quod aequitas suggerebat" Strategien entwickelten und Maßnahmen ergriffen. Er verschweigt auch nicht, dass diese Rechtsschöpfung der Prätoren durchaus von manchem Betrachter als negativ angesehen wurde, und er zitiert in diesem Zusammenhang unter den modernen, insbesondere Thomasius Nova iurisp. Justin. 1,7. Martini ist hier vorsichtiger, und unterstreicht, dass bei der prätorischen Rechtsfortentwicklung durchaus die aequitas im Vordergrund gestanden haben musste, sei doch kein einziger Fall eines Volkstribunen bekannt, der gegen ein derartiges prätorisches Edikt vorgegangen wäre. Es ist dies ein Argument durchaus von bestechender Natur, das man ansonsten nicht finden wird. Im übrigen, wenn die Prätoren bestehendes Recht überwanden, so taten sie das wohl deshalb, weil es bereits obsolet geworden war oder weil die naturalis ratio, die natürliche Vernunft, eine Veränderung geradezu erforderte, auf dass nicht summum ius zur summa iniuria werde (§ 18). Im Übrigen seien die Erneuerungen des Rechts nicht vom Prätor erfunden worden, er sei aus dem Grund nicht direkt als Gesetzgeber zu bezeichnen, sondern er habe bereits bestehendes Gewohnheitsrecht in eine normative positive Form gegossen. Überaus eingehend beschäftigt sich Martini mit einer weiteren Rechtsquelle nämlich dem Juristenrecht. Dabei unterstreicht er, dass bereits im Anschluss an die XII Tafeln die Interpretation entstanden sei (§ 24). Gerade bei der Darstellung dieser Rechtsquelle bezieht er sich immer wieder auf außerjuristische Quellen wie Cicero, hält sich aber dann im Wesentlichen an die Darstellung des Enchiridium des Pomponius. Im weiteren unterstreicht Martini die grundsätzliche Bedeutung der Juristeninterpretation für den Einzelfall, hebt aber sodann (§ 30) hervor, dass man erst dann von Rechtsquelle sprechen kann, wenn diese durch eine in der Zeit erprobte Übung bei allgemeinem Konsens und schlicht und einfach durch Überführung, auch durch Analogieschlüsse in die allgemeine Praxis außer Streit gestellt worden sei. Dabei stützt er diese Aussage auf Cicero Caec. 26, Orat. 1,57 sowie de invent. 2,54. Immer wieder wird dabei die vetustas des Konsenses hervorgehoben (§ 31). Unter Bezugnahme auf Bynkershoek obs V. 16 bezeichnet Martini dieses Recht als ius commentitium, weil es gegen die Strenge des Gesetzes durch fiktive Denkweisen von den Gelehrten eingeführt worden sei (per fictiones: geradezu durch Gedankengebäude im Wege der Interpretation). Auf der Grundlage der historischen Literatur und der juristischen Überlieferung geht Martini sodann (§ 40) auf Plebiszite und Gesetze (§ 41-44) ein. Zu den langen Gesetzeskatalogen werden immer wieder auch historische Erklärungen geliefert. Martini kritisiert das ausgehende 2. Jahrhundert, die Zeit der Gracchen, des Drusus, des Apulejus, des Marius und des Cinna sowie des Sulla als im allgemeinen von Bürgerkriegen und Verfall gezeichnete Zeit und gelangt dann zum Satz, corruptissima respublica plurimae leges, unter Hinweis auf Velleius Paterculus (im § 45 werden in diesem Zusammenhang alle nur möglichen gesetzlichen Bestimmungen aufgezählt). Auch hier zeigt sich wieder, wie sehr Martini mit der antiken Literatur vertraut war. Im weiteren werden die Gesetzgebungen des Pompeius und Caesar dargestellt. Es ist jedenfalls erstaunlich, wenn Martini in § 46 das 2. Triumvirat auf das Schärfste kritisiert und darauf hinweist, opressa est libertas totius reipublicae. Aus diesem Grunde hätte es für viele Jahre Streit non mos non ius gegeben. Die Vorgehensweise der Triumviren wird als inquissime bezeichnet.

Im 5. Kapitel behandelt Martini das Fortschreiten des römischen Rechtes, von Augustus bis Hadrian. Hier gibt Martini ein positiveres Bild des Caesar Octavianus, obwohl er durchaus konzediert, dass er den letzten Bürgerkrieg gegen Marc Anton unter Umständen auch aus Begierde um die Macht" cupidus dominandi unternommen habe, aber freilich auch wegen einer necessitas des Staates, in welchen es damals keinen Platz für Gesetze gegeben habe. Aber summa summarum folgt Martini in seinem Urteil über den Alleinherrscher Octavian Augustus doch sehr stark Tacitus, der die Alleinherrschaft gegeißelt hatte, wobei Martini unterstreicht, dass es Augustus war, der sich zum Gesetzgeber aufgeschwungen hätte (§ 3). Er bezeichnet es auch als Schlauheit, calliditas, wenn selbiger die alten Amtsbezeichnungen beibehielt, sie aber ihrer eigentlichen Machtfülle entkleidete und vim ac potestatem einzig und allein sich selbst zuschrieb. Nachdem sich Augustus des Staates bemächtigt hatte, und die gesamte auctoritas omnium ordinum auf sich gelenkt hatte, geht es Martini nun ab § 5 darum, die verschiedenen normativen Akte, die Augustus setzte, im Detail zu erklären. Fein säuberlich und wieder unter Hinzuziehung der nichtjuristischen Literatur zeigt er an die 80 Gesetzfortbildungsakte auf. Im § 8 weist er darauf hin, dass Augustus das Recht erfunden habe, ex auctoritate zu respondieren, in der er schlicht und einfach den Richtern verboten hatte, gegen ein responsum derartiger Juristen zu entscheiden. Martini bezieht auch eindeutig Position zugunsten des Antistius Labeo gegenüber den Ateius Capito. Labeo habe streng an der alten Republik festgehalten und habe im Bereiche des Rechtes vieles erneuert indem er insbesondere der Gerechtigkeit gefolgt sei. Capito hingegen wird vom Charakter her als Schmeichler bezeichnet. Er habe alle politisch bedingten Erneuerungen schlicht und einfach approbiert. Auch bezüglich des Tiberius (§ 10) folgt Martini keinem geringeren als Tacitus. Er bezeichnet ihn als falsch und verschlagen, beschuldigt ihn, die Gesetzgebung des Volkes zugunsten des Senats abgeschafft zu haben (§ 14). Es folgt wie schon bei Augustus ein Überblick über die Gesetzgebung. Nichts anders erfolgt die Darstellung auch bei den folgenden Kaisern, d.h. es wird ein kurzes Bild des jeweiligen Herrschers gegeben, beispielsweise in § 16 Nero, der als Monster bezeichnet wird. Es ist jedenfalls bemerkenswert, wie sehr sich Martini bemüht, die Rechtsentwicklung unter den verschiedenen Kaisern zu verfolgen. Besonderes Lob erfährt im 6. Kapitel § 1 Hadrian, der als Fürst von verschiedenen und außergewöhnlichen Fähigkeiten und Talenten beschrieben wird. Ihm komme vor allem der Name eines Gesetzgebers zu.

Ebenso wie im 5. Kapitel werden auch im 6. Kapitel die einzelnen normativen Maßnahmen der Herrscher akribisch aufgezählt und entsprechend ihrer Herkunft quellenmäßig belegt. Ausführlich wird auch zum edictum perpetuum (§ 4) Stellung bezogen. Dabei verweist Martini auf die verschiedenen Rekonstruktionsversuche des Ediktes, wobei auffallend ist, wie oft neben Heineccius auch August Bach zitiert wird. Gerade in Folge des edictum perpetuum habe sich die Rechtswissenschaft und die Bedeutung der Rechtsmeinungen enorm gesteigert (§ 11). Ausdrücklich hebt er hervor, dass seit Hadrian das ius respondendi nicht von den pretorii viri beantragt werden müsse, sondern dass es jene schlicht und einfach zuerkannt werde, die fiduciam studiorum suorum haberent. Es folgt ein eingehender mit Quellenbelegen ausgerüstete Übersicht über die wichtigsten Juristen. Septimius Severus wird von Natur aus als grausam beschrieben (§ 12), aber als überaus gerechter Gesetzgeber. Caracalla (§ 13) sei wegen der Morde an seinem Bruder Geta und dem Juristen Papinian völlig abzulehnen, dennoch seien seine zahlreichen Gesetze potentiae et aequitatis plenae, da sie eben von überaus gelehrten Beratern und Rechtsgelehrten geschrieben wurden. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass die Namen dieser Rechtsgelehrten nicht genannt werden. Auch unter Alexander Severus findet sich kein Hinweis auf Ulpian oder Paulus.

Das letzte und 7. Kapitel ist dem römischen Recht von Konstantin bis Justinian gewidmet. Überaus wohlwollend fällt im § 1 das Urteil bezüglich Konstantin aus, der gleichsam einen neuen Staat begründet habe. Daran anschließend werden die verschiedenen neuen Funktionen und Ämter vorgestellt sowie die einzelnen normativen Maßnahmen. Auch die Rechtswissenschaft habe sich nach einer Zeit des Niedergangs wiederholt, zitiert werden in diesem Zusammenhang der die Codices Gregorianus und Hermogenianus (§ 4). Großes Lob erfährt auch (§ 13) der Codex Theodosianus. Zu Recht hebt Martini hervor, dass der Codex Theodosianus im Westen im Gegensatz zum Osten des Reiches lange überlebt habe, dass insbesondere die barbarischen Völkerschaften ihre eigenen Gesetze auf der Grundlage dieses Codex eingeführt hätten. Zitiert wird in diesem Zusammenhang das Edictum Theodorici der Ostgoten, sowie das Breviarium Alarici der Westgoten.

Unter Hinweis auf Prokop und Cassiodor unterstreicht Martini im 8. und letzten Kapitel, die Leistungen Justinians im militärischen Bereich sowie in jenem des Bauwesens und sein Engagement für den katholischen Glauben. Ganz besonders - wie könnte es anders sein - werden seine Verdienste als legis lator betont (§ 2). Im weiteren Verlauf wird auf der Grundlage der constitutiones deo auctore, omnem und tanta der Werdegang der justinianischen Kompilation beschrieben. Was die Pandekten anbelangt, betont Martini, dass Justinian die Digesten in 7 Teile eingeteilt habe, dagegen die späteren Kommentatoren, die er als barbari commentatores bezeichnet, in nur drei: digestum vetus, novum und infortiatum. Nach den Digesten werden Institutionen, Codex und Novellen vorgestellt. In § 11 erfolgt eine interessante Bewertung. Martini hebt hervor, dass das Corpus juris civilis Justinians keineswegs von jedem Makel und Mangel frei sei. Dass es aber dennoch als hervorragendes Werk zu betrachten sei und keineswegs voller Fehler sei, wie dies manche Kritiker, die Martini der Ungerechtigkeit zeiht, behaupten. Gewiss, die Schwächen in der Entstehungszeit, damit ist gemeint der historische Moment, sowie die Weiterentwicklung der menschlichen Lebensbedingungen würden manches als überholt erscheinen lassen, aber dennoch sei dieses Werk, das mit äußerster Sorgfalt und Nützlichkeit verfasst worden sei, jedenfalls würdig, nicht unterzugehen, somit weiter beachtet zu werden.

Bemerkenswert ist auch, dass Martini auf die weitere Entwicklung des römischen Rechts im Osten des Reiches eingeht (§15-22) und sich in diesem Zusammenhang intensiv auch mit den Basiliken beschäftigt. Was die Entwicklung im Westen anbelangt, verweist Martini insbesondere (§ 23) auf das Königreich der Langobarden und das langobardische Recht. Sehr eingehend ist schließlich die Darstellung der Wiedergeburt des römischen Rechts in Italien (§ 26). Der Erfolg der Schule von Bologna wird ebenso erwähnt, wie der Umstand dass viele aus ganz Europa nach Bologna strebten und dass die scientia juris Justiniani ad universam Europam dilatam. In der Folge von Gravina (or. I 143) unterscheidet Martini eine Scola Irneriana, Accursiana, Bartoliana und Cujatiana. Diesen Schulen sind die nächsten Paragraphen gewidmet. Was die glossa magna anbelangt (§ 33) hebt Martini hervor, dass zwar wegen der noch ungewissen Zeiten manch ein Gelehrter im weiteren die Interpretationen der Glosse belächelte, es aber doch wichtig sei, dass die besondere Feinfühligkeit, das Fingerspitzengefühl (subtilitas) mit welcher die Glossatoren, sich mit den römischem Recht auseinandergesetzt haben, Bewunderung findet und diese nach wie vor herangezogen werden sollten. Nach dem Hinweis auf Bartolus (§ 34) erfolgt in § 35 die Darstellung des juristischen Humanismus, zu Recht verweist Martini auf die Rolle des Andreas Alciatus als Schulenbegründer und sodann auf die Rolle des Cujaz. Martini ist sich auch völlig darüber im Klaren, welche Rolle Cujaz spielt, er weist darauf hin, dass man diese Richtung als humanistae bezeichnet omnem ... antiquitatum peritiam stomacantur, wobei im Anhang auch noch die einzelnen Juristen dieser Schule genannt sind. Im Weiteren beschreibt er die Vermittlung der gelehrten, geradezu humanistischen Jurisprudenz, von den Franzosen an die Belgier", damit ist die niederländische Schule gemeint, wie man aus den Namen wie Voet und Noodt unter anderen entnehmen kann. Er weist auch darauf hin, dass sowohl im philosophischen wie im juristischen Bereiche auch in Deutschland diese Strömung nicht unbekannt sei und nennt in diesem Zusammenhang Matthias Wesenbeck als Jurist. Als Vorläufer werden zu Recht Zasius und Halander hervorgehoben. Schließlich behandelt Martini auch die Rezeption des römischen Rechts in Deutschland (§ 38 ff). Dabei wird insbesondere auf die Einführung des römischen Rechts durch die deutschen Kaiser hingewiesen. Abschließend hält er in § 42 fest, dass man nicht bestreiten könne, dass dieses rezipierte römische Recht gleichermaßen als jus commune zu verstehen sei und im gesamten Reich jedenfalls als Subsidiarrecht als rezipiert gelten müsse. Das römische Recht sei das einzige, das überall als gewiss anzusehen sei, während auf der anderen Seite natürlich die lokalen Gewohnheiten, die Landesgesetze und überhaupt die Gewohnheiten im deutschen Reich als Grundlage und bisweilen als Opposition zum römischen Recht anzusehen seien.

Martini beendet seine Ausführungen mit den österreichischen Ländern und unterstreicht, dass auch Österreich innerhalb des deutschen Reiches keine Sonderrolle zukomme. Jene, die sich auf das römische Recht berufen, würden sich stets auf einer hinreichend gefestigten Grundlage befinden, auf die sie, könnte man sagen, stets zählen können, wenn nicht anerkannte Gewohnheiten, Landesgesetze dem römischen Recht derogierten. Martini geißelt in diesem Zusammenhang die Konfusion der Gerichtsbarkeit, die sich aus den unterschiedlichen Rechten und Gewohnheiten ergibt sowie aus einer großen Anzahl verschiedenartiger Kommentatoren. Er bezeichnet seine eigene Zeit als beata, als glückselig, der es nun gegeben sei, neues Recht zu gründen, auf dass die Gerichte in den österreichischen Ländern in Zukunft auf ein einheitliches Recht sich stützen können. Martini verwendet ausdrücklich das Wort von codex legum und meint in diesem Zusammenhang gewiss jene Vorarbeiten, die im Rahmen des Codex Theresianus zum Abschluss gebracht werden konnten, wiewohl aus sich aus seinen Ausführungen entnehmen lässt, dass dies nur eine Zwischenstation sein konnte.

Martinis ordo historiae iuris civilis in usum auditorii vulgatus" erfuhr mehrere Auflagen. Erstmals erschien das Werk im Jahre 1755, ein Jahr nach seiner Ernennung zum Universitätsprofessor an der Universität Wien. Es war somit sein erstes Hand-und Lehrbuch. Das Werk wurde nie in die deutsche Sprache übertragen, es stellte aber für längere Zeit an den österreichischen Universitäten die rechtshistorische Grundlage dar. Das Werk selbst kann in vielerlei Hinsicht durchaus aus außergewöhnlich bezeichnet werden. Es stellt in der Tat die Geschichte des antiken Rechts, beginnend mit Ägyptern, Babyloniern und Juden, Griechen und insbesondere aber mit den frühen Römern dar. Es ist im Weiteren insofern ein durchaus klarer Überblick über die jeweiligen staatsrechtlichen Grundlagen des antiken römischen Rechts der Monarchie, der Republik und des Prinzipats sowie der Spätantike. In diese staatsrechtlichen Grundlagen ist die Rechtsgeschichte verwoben, diese wird konsequenterweise als Rechtsquellenlehre dargestellt, insofern kommen die einzelnen Rechtsschöpfungen deutlich zum Ausdruck, Gesetze, Plebiszite, das Honorarrecht, aber auch die Rechtswissenschaft, die Meinung der Rechtsgelehrten. Insbesondere in der Kaiserzeit geht Martini nach den einzelnen Kaisern vor und behandelt dort jene relevanten Zeugnisse der Weiterentwicklung des Rechts, sei es auf dem Wege von Kaiserkonstitution, sei es auf andere Art und Weise. In der Spätantike werden insbesondere Kodifikationen und Kompilationen vorgestellt. Die römische Rechtsgeschichte endet aber nach Martini keinesfalls mit dem Ende des römischen Reiches oder aber auch mit der justinianischen Kompilation, sondern Martini verfolgt sie konsequenterweise im Osten, insbesondere bis zu den Basiliken und darüber hinaus und im Westen anhand der leges babarorum bis zur Wiederentdeckung des römischen Rechts und seiner Rezeption. Aus diesem Grunde wird den modernen" Schulen des römischen Rechts, den Glossatoren, Kommentatoren, und dem juristischen Humanismus ein entsprechender Raum eingerichtet. Schließlich behandelt er die Rezeption des römischen Rechts in deutschen Landen insbesondere anhand der kaiserlichen Maßnahmen und beendet seine Vorlesung mit einem Hinweis auf die Situation in einem Teile Deutschlands, nämlich Österreich und unterstreicht die Notwendigkeiten einer Rechtsreform in Österreich auf dem Wege einer Kodifikation.

Martinis Buch muss eine exzellente Grundlage für das Studium gewesen sein. Es ist zum einen knapp zum anderen aber in einer sehr klaren und deutlichen Sprache verfasst, es bietet denjenigen, die ihre Studien intensivieren wollen, hinreichend Möglichkeiten, sich anhand der zahlreichen Quellenzitate weiterzubilden. Diese sind erfreulicherweise keineswegs auf die juristischen Quellen beschränkt, sondern sie entstammen der breiten Auswahl antiker Autoren, je nachdem welche Epoche vom Vortragenden gerade behandelt wurde. Martini zitiert auch zeitgenössische, somit moderne Kollegen, wie Heineccius, Bach oder die ihm offenbar nahestehenden Niederländer, wie Voet, Noodt, Bynkershoek sehr gerne. Das Werk ist eine überaus sinnvolle Einführung, die mit der Morgenröte des Rechts in Europa beginnt und sich eben bis zur Zeit Martinis fortsetzt, bis in seine Gegenwart: Von der Antike bis zur Moderne. Damit hatten die Studierenden einen Überblick und konnten den unmittelbaren Nutzen des römischen Rechts für ihre Zeit insbesondere anhand jener überaus langen Entwicklung von Justinian bis ins 18. Jahrhundert erlernen, ja nachvollziehen und damit die Größe des römischen Rechtes als die Grundlage auch eines zukünftigen Rechtes verstehen lernen.

Martinis Ordo ist angetan in einer Zeit der Kodifikation den Wert des römischen Rechtes hervorzuheben und zu konservieren, immer wieder unterstreicht er die Nützlichkeit des römischen Rechtes auch für die jeweilige Gegenwart und somit auch für die eigene Gegenwart. Wer Martinis Ordo eingehend studiert hat, weiß, dass es keinen modernen Codex geben wird können, ohne dass die entscheidenden Grundlagen des römischen Rechtes nicht nur eine ausreichende, sondern eine bestimmende Berücksichtigung finden. Aus Martinis Lehrbuch kann man auch erkennen, wie sehr die Lehrbücher zum römischen Rechts des 20. Jahrhunderts nach der Abspaltung der Romanisten in Deutschland aber auch in Italien und in anderen Ländern aus der allgemeinen Familie der historischen Schule beschränkter geworden sind. Römisches Recht wird darin zumeist auf die Antike beschränkt, die fundamentale Bedeutung des römischen Rechts bis auf unsere heutige Zeit wird dabei sträflich vernachlässigt. Insofern schrieb Martini ein modernes, ein exzellentes, ein herausragendes Lehrbuch: Ein Lehrbuch, wie wir es uns heute noch für das römische Recht wünschen sollten, überblicksartig zum einen, mit der Möglichkeit einer unmittelbaren Vertiefung zum anderen unter Berücksichtigung seiner gesamten Geschichte.

Wichtig ist aber wohl der lange Zeit außer Acht gelassene grundsätzliche message" von Karl Anton von Martini. Man erlerne das römische Recht, man kann es aber nur sinnvoll erlernen in seiner Historizität, das heißt, um den einzelnen Rechtsquellen ihre ihnen zustehende Bedeutung einräumen zu können, bedarf es einer Kenntnis des staatsrechtlichen, politischen und geistigen Umfeldes, welches diese Rechtsschöpfungsmöglichkeiten eröffnet hat. Zum anderen endet das römische Recht nicht mit Justinian. Die welthistorische Größe und Bedeutung des römischen Rechts liegt im Nachleben, das anhand der verschiedenen Phasen des Mittelalters und der Neuzeit nachvollzogen werden kann. Dies hat Martini in seiner ganzen Tragweite zutreffend erkannt. Daraus ergeben sich die Einmaligkeit des römischen Rechts und die Wichtigkeit immer wieder im Rahmen von Reformen auf die grundsätzlichen Inhalte und die Methode des römischen Rechts zurückzugreifen. Auch dies hat Martini stets erkannt und er wird sich als einer der größten Kodifikatoren Europas stets an diese Grundsätze halten. Ohne der für ihn gewiss nicht einfachen und bisweilen auch mühevollen Aufgabe, ein Kompendium der römischen Rechtsgeschichte von den Anfängen bis in seine eigene Zeit zu verfassen, hätte ihn wohl zum einen die Grundlagen zum anderen aber insbesondere auch der Weitblick für eine derartige großartige Reform gefehlt.

Karl Anton von Martini publizierte 1762 seine positiones iuris naturae, 1764 die positiones de jure civitatis, 1799 erfolgte die Publikation einer Übersetzung in die deutsche Sprache, selbige Übersetzung wurde von Martini selbst autorisiert. Es handelt sich um ein in 815 Paragraphen gegossenes Werk, in welchem die wesentlichen Überlegungen und Ideen Martinis zur Philosophie des Naturrechts enthalten sind. Wesentliche Teile sind dem allgemeinen Verständnis sowie der Erkenntnislehre gewidmet. Das 6. Hauptstück trägt folgende Überschrift: Von den Theilen des Naturrechtes, von seinen Vorzügen und von seiner Anwendung". Martini beharrt im einleitenden Paragraphen 211 auf der Wissenschaftlichkeit des Rechts, er spricht in diesem Zusammenhang von Rechtsgelehrsamkeit, geht es ihm doch darum Verbindlichkeiten, Gesetze und Rechte zu beweisen". Wissenschaft bedeutet das Erkennen und somit die Kenntnis vom Recht, man verstehe aber, so Martini, darunter auch die Wissenschaft von dem was recht und billig ist". Martini unterscheidet im folgenden Paragraphen 212 zwischen der Rechtskenntnis, das heißt die Kenntnis von Gesetzen und Verbindlichkeiten die bloß durch Erfahrung und Übung erworben wird", und der Rechtsgelehrsamkeit, wobei erstere nur dadurch zur Rechtsgelehrsamkeit werden kann, wenn sie zugleich eine Fertigkeit besitzt, Verbindlichkeiten und Gesetze zu beweisen". Es folgt die Theorie von Deduktion und Subsumption zu diesem Beweise gehören gewisse unbezweifelte Grundsätze, gründliche und angemessene Folgerungen aus denselben, und ein deutlicher Zusammenhang der Folgerungen mit den Grundsätzen".

Was die Bedeutung des römischen Rechts anbelangt, gelangt Martini in § 241 zu folgender entscheidender Feststellung: das bürgerliche römische Recht besteht größtenteils aus natürlichen Gesetzen". Gerade zur Beseitigung der Mängel im geltenden römischen Recht und auch zur Aufklärung der dunklen Stellen des römischen Rechts sei die natürliche Rechtsgelehrsamkeit unentbehrlich, denn mit Hilfe derselben kann man willkürliche Gesetze von den notwendigen unterscheiden und vernunftwidrige verbessern".

Das bemerkenswerte siebente Hauptstück § 247-301 ist ein knapper Überblick über den Fortgang der natürlichen Rechtsgelehrsamkeit. Richtigerweise hat Martini auch die starke Einflussnahme der stoischen Philosophie auf die römische Rechtswissenschaft erkannt, § 277 die stoische Schule hat die meisten römischen Rechtsgelehrten gezeugt, in den Schriften dieser Römer und vorzüglich in jener des Cicero von den Pflichten leuchtet die natürliche Billigkeit überall als ein Hauptgrundsatz hervor". Auch damit wird klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht, dass man die natürlichen Rechtsgrundsätze in den Schriften der römischen Juristen und somit im römischen Recht wiederentdecken und wiederfinden kann. Unter den neueren erfährt insbesondere Hugo Grotius Lob und Anerkennung: § 285 all diese hat Hugo Grotius weit hinter sich zurückgelassen". Pufendorf und insbesondere Thomasius werden heftig kritisiert. Zu Thomasius heißt im § 293: Er war ein Mann von vieler Gelehrsamkeit, aber in einem hohen Grade unbeständig, geschwätzig, beißend, verleumderisch. Er hat sich selbst Abentheuer geschaffen, nur um sie bestehen zu können". Wolff dagegen wird überaus gelobt: § 206 Wolffens Methode ist ohne allen Widerspruch die allerschicklichste, um verborgene Wahrheiten zu entdecken, und entdeckte zu beweisen ... Man darf sich also nicht wundern, dass diese Methode in ganz Deutschland allgemein wurde und dass sie täglich noch mehr verbreitet wird". Um wiederum auf das römische Recht zurückzukommen, unterstreicht Martini die Rolle von Coccej, welcher verband das Naturrecht mit dem römischen Rechte, wodurch dieses ungemein erläutert und unterstützt wurde" (§ 295). Die an und für sich schon von den römischen Juristen über den stoischen Einfluss betriebene Rechtwissenschaft kann auch durch die moderne umso besser erkannt und somit in der Moderne auch angewandt werden, wenn das römische Recht im Sinne des Naturrechts analysiert, interpretiert und verstanden wird. Die Franzosen wiederum, so Martini, hätten dadurch, dass sie sich intensiv mit Grotius, Hobbes und anderen beschäftigt und deren Schriften auch übersetzt hätten, ihre Anhänglichkeit und Achtung des Naturrechts bewiesen. Leider nur en passant nennt Martini (§ 297) auch Domat, dessen Arbeit ebenso wie jene des Burlamaqui als Beleg für die Verbreitung des Naturrechts in Frankreich angesehen werden. Überaus positiv fällt das Urteil über Montesquieu aus: § 298 das Werk des Montesquieu über den Geist der Gesetze umfasst vorzüglich den Teil der natürlichen Rechtsgelehrsamkeit, den wir das allgemeine Privatrecht genannt haben. Dass sich in das Werk dieses wirklich großen Mannes einige Mängel eingeschlichen haben, dieses haben Männer von allen Partheyen bemerkt".

Ab dem 13. Hauptstück (§ 416) behandelt Martini jene Probleme, die wir heute als Privatrecht bezeichnen würden. Die einzelnen angeführten Bestimmungen zu Sachen, Erwerb von Sachen, Besitz, Erwerbsarten des Besitzes sowie Erwerbsarten des Eigentumes entsprechend durchaus der Tradition des gemeinen römischen Rechts. Ein Beispiel mag die Bestimmung zur Okkupation im § 421 sein, die Ergreifung einer herrenlosen Sache, in der Absicht, sie sich eigen zu machen, heißt Zueignung. Hierzugehört 1., dass die Sache wirklich noch herrenlos sei, 2., dass eine Handlung hinzukomme - denn von Natur ist keine äußere Sache jemanden eigen, 3., dass die Handlung hinreichend sei, die Sache in seine physische Gewalt zu bringen: das heißt, es muss eine wirkliche Ergreifung, Aufbewahrung, eine körperlicher Besitz vorhanden sein, 4., dass die Aufbewahrung in der Absicht geschehe, die ergriffene Sache eigentümlich zu haben". Unter diesen Bedingungen erwirbt man den rechtlichen Besitz. In § 424 wird die, auch für das moderne Recht grundsätzliche Unterscheidung zwischen titulus und modus dargelegt, das zureichende Mittel, etwas zu erwerben, heißt die Erwerbungsart, das Erwerbungsmittel. Die Erwerbungsart ist unmittelbar und ursprünglich, wenn eine herrenlose Sache erworben wird. Sie ist mittelbar und hergeleitet, wenn man die Sache eines anderen erwirbt. Das Recht, worauf sich die Erwerbung gründet, heißt der Rechtsgrund oder Titel". Ursprünglich war also das angeborene Zueignungsrecht schon ein hinlänglicher Titel ein Eigentum zu erwerben, das Mittel war die Zueignung selbst. Daraus folgt im § 424, dass das Eigentum kein angeborenes, sondern ein erworbenes Recht ist. Und es folgt auch daraus, dass gerade durch die verschiedenen Möglichkeiten des Erwerbs von Eigentum eine Art von Ungleichheit unter den Menschen entstanden" ist.

Das 14. Hauptstück ist den Wirkungen des Eigentums gewidmet. Man findet dort in den § 432 ff geradezu klassische Definitionen des Eigentums, die sich aus der gemeinrechtlichen römischen Tradition ergeben. Insbesondere kann man dort die Definition des Eigentums als uneingeschränktes Recht finden. Der Eigentümer kann wie es in § 433 heißt das Eigentum besitzen, allmöglichen Nutzen daraus und sich desselben ganz oder zum Teil begeben". Auch die Bestimmungen zum natürlichen und künstlichen Zuwachs (§ 444 ff) entsprechen der römischen gemeinrechtlichen Tradition.

Das 15. Hauptstück ist den Verträgen gewidmet und beginnt mit bemerkenswerten allgemeinen Bestimmungen im § 449, in welchem Versprechen, Annahme und Wille bestimmt werden. Ein angenommenes Versprechen wird ein Vertrag genannt. In jedem Vertrage ist also eine Übereinstimmung oder eine Gleichförmigkeit zweier Willen zu einerlei Endzwecke". Konsensprobleme insbesondere Wurzelmängel wie Irrtum werden in extensu traktiert. Auch die Bedingungsproblematik wird in diesem Zusammenhang behandelt. Wichtig erscheint der Hinweis auf einen wesentlichen Unterschied zum klassischen römischen Recht und der gemeinrechtlichen Tradition desselben im Hinblick auf die Übertragung des Eigentums. Bereits im § 450 heißt es wenn diese zwei Erfordernisse eben Anbot und Annahme beobachtet werden, so wird das Eigentum des Versprechers ein Eigentum des Annehmers". Und noch deutlicher in § 465, wird eine einzelne, genau bestimmte Sache versprochen, so geht das Recht, welches der Versprechende darauf hat, schon durch die Annahme auf den Annehmer über. Wenn also jener Eigentümer ist, so wird das Eigentum, als eine unkörperliche Sache sogleich auf diesen übertragen. Die Übergabe ist nur zur Erlangung des Besitzes nötig. Dem Annehmer kommt schon vor der Übergabe ein dingliches Recht zu, welches dergestalt auf einer bestimmten versprochenen Sache haftet, dass er dieselbe von einem jeden zu fordern befugt ist". Was die Auslegungsregeln anbelangt, so bemühte sich Martini diese klar und deutlich anhand des wahren Wortlautes und des wahren Wortsinnes darzutun. Insbesondere verwies er darauf, dass die Gesetze jeweils in ihrem historischen Zusammenhang, somit historisch zu interpretieren sind. Auffallend häufig finden sich in diesem Zusammenhang des 22. Hauptstückes Verweise auf die Digesten, beispielsweise dass der Ausleger von der Billigkeit geleitet werden müsse.

Auch Martinis wichtiges naturrechtliches Lehrbuch belegt, wie sehr er sich an vielen und entscheidenden Stellen dem römischen Recht unabdingbar verbunden fühlte. Gewiss, Martinis Schrift ist geradezu ein klassisches Naturrechtslehrbuch, das sich in einer für uns heute geradezu ungewöhnlichen Weise mit ethischen Problemen beschäftigt, mit grundlegenden Problemen der Erkenntnis, der Verbindung zwischen Recht und Religion, der Bedeutung des Staates, der einzelnen Bürger, der Freiheit und der Freiheiten. Insofern war Martini nicht nur ein beliebiger mittelgroßer Mosaikstein im großen Bild des deutschen Naturrechts, sondern er war auch im Vergleich mit anderen bedeutenden Vertretern dieser Richtung, wie Pufendorf, Thomasius und Wolff einer der ganz Großen. Diese Größe ist wohl zu einem nicht geringen Teil auf seine enge, geradezu gefühlsmäßige Verbundenheit mit der Antike und dem römischen Recht zurückzuführen. Gerade diese Verbundenheit und diese uneingeschränkte und bewundernswerte Expertise als Romanist haben Martini auch davor bewahrt, sich allzu sehr auf die Philosophie des Naturrechts zu beschränken und es ihm ermöglicht, zum ersten wirklich bedeutenden Kodifikator der Moderne weltweit zu werden.

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