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Fundamina

versión On-line ISSN 2411-7870
versión impresa ISSN 1021-545X

Fundamina (Pretoria) vol.20 no.1 Pretoria ene. 2014

 

Senecas Misstrauen in brief und Siegel

 

 

Eva Jakab

Lehrstuhl für Römisches Recht, Universität Szeged

 

 


ABSTRACT

In his work De beneficiis, Seneca deals with the topic of generosity from several points of view, including the legal one. This paper treats a fragment of Seneca, benef 3,15,1-4, which reports "strange" notarial practices in Italy. The philosopher wishes the central role of fides in the Roman "law in action" to be preserved - but times changed and written documents came to be preferred in every-day business transactions. According to Seneca, there were striking tensions between stipulation and consensual contracts, pacta and documentary texts. Because sealing was usual in Roman tabulae, and was a common proof in legal procedure, sealed tablets seem to have been generally trusted; there was more trust in sealing rings than in men's consciences. The central role of written tablets in legal matters soon gave rise to forgery, too. Tacitus reports a famous testamentary forgery in Roman high society in 61 AD. It seems very likely that it was because of this case that the Senatus Consultum Neronianum was introduced in 62 AD. The Senate ordered that legal documents be prepared and sealed in a particular way (Suet. Nero 17): "It was then against forgers that no tablets should be sealed unless they were bored through and a string passed three times through the holes ... ." In this paper I look at possible connections between Seneca's complaints, the SC Neronianum and documentary practice as recorded in the archive of the Sulpicii.


 

 

Dem Studium der antiken Philosophie und der antiken Rechtsgeschichte, diesen Grundpfeileren der abendländischen Kultur, und deren Fortwirken in der europäischen Rechtsentwicklung hat der verehrte Jubilar sein wissenschaftliches Lebenswerk gewidmet. In seinen Arbeiten über Rechtsirrtum setzte er sich immer wider mit der Entscheidungstechnik der römischen Juristen und mit Erkenntnismöglichkeiten des Naturrechts auseinander; daran möchte ich hier bescheiden anknüpfen.1 Seine fesselnden Vorträge, die er in vier verschiedenen Sprachen auf hohem fachlichen Niveau hält, faszinieren das Publikum. In tiefer Verbundenheit erinnere ich mich an unsere Begegnungen an Tagungen und Gastvorträgen, die nicht nur vom ehrlichen fachlichen Interesse, sondern auch von menschlicher Wärme geprägt waren.

 

1. Seneca und das Rechtsleben

Lucius Annaeus Seneca, der berühmte Philosoph und Politiker des 1. Jahrhunderts n.Chr., plädiert in seinem Werk De beneficiis leidenschaftlich für altrömische Sitten im Geschäftsleben, die zu seiner Zeit gerade am Verschwinden sind.2 Seine Schrift Über die Wohltaten" ist ein Spätwerk, das erst kurz vor seinem Tode entstand. Manfred Fuhrmann nennt als post quem das Jahr 62 n.Chr., weil Seneca darin das große Erdbeben in Pompeji im Jahre 62 schildert.3 Im Mittelpunkt stehen philosophisch-ethische und gesellschaftskritische Überlegungen.4 Dabei werden oft Topoi mit juristisch relevantem Inhalt angesprochen; einer von denen ist das hier aufgegriffene Fragment 3,15.

Der vorangehende Text betont, dass ein Wohltäter bei der Ausübung seiner Großzügigkeit umsichtig vorgehen solle:5 Immer und immer wieder bedenke, wenn du eine Wohltat erweisen willst: kein Klagerecht wird es geben, kein Rückforderungsrecht. Du irrst, wenn du meinst, helfen werde dir ein Richter; kein Gesetz wird dich in den alten Stand versetzen, allein auf die Vertrauenswürdigkeit des Empfängers sieh ... ." Bei Wohltaten gebe es keine Klage, keine Rückabwickung - der Wohltäter sei allein auf die fides des Empfängers angewiesen. In unentgeltlichen Rechtsgeschäften spielte die fides ihre zwar nur moralische, aber gesellschaftlich doch verpflichtende Rolle.6

Anders jedoch bei entgeltlichen Rechtsgeschäften; hier sei ein trauriger Verfall der fides zu beobachten (Seneca, benef. 3,15,1):

Utinam quidempersuaderepossemus, ut pecunias creditas tantum a volentibus acciperent! Utinam nulla stipulatio emptorem venditori obligaret nec pacta conventaque inpressis signis custodirentur, fides potius illa servaret et aecum colens animus!

Es drängt sich in erster Linie Erstaunen vor, dass Seneca in dem Kontext der Wohltaten" juristische termini aus dem Vertragsrecht zitiert: pecunia credita, stipulatio, emptio venditio, pacta conventaque. Geht es wirklich um die Kritik von Phänomenen der Rechtsordnung? Seneca scheint in der Tat Missstände im alltäglichen Leben anzusprechen: im Kreditwesen, beim Abschluss von Kaufverträgen und bei der Beurkundung von atypischen Vereinbarungen.7 Merkwürdig erscheint Senecas Wunsch, dass pecunia credita nur a volentibus, von Wollenden" empfangen werden sollen; darauf ist später noch zurückzukommen. Bleiben wir zunächst bei stipulatio und pacta. Aus der negativen Formulierung des Philosophen ergibt sich folgender Bericht: Wird in der Praxis ein Kaufvertrag abgeschlossen, fühlen sich die Parteien mit den prätorischen Klagemöglichkeiten auf der Haftungsgrundlage der bona fides nicht genug abgesichert. Bei einem gestreckten Kauf (wenn etwa der Kaufpreis kreditiert wird) verlangt der Verkäufer vom Käufer zusätzlich noch ein Versprechen in Form einer Stipulation (obligatio stricti iuris) über die künftige Leistung des Kaufpreises, als ob das quidquid dare facere oportet ex fide bona der prätorischen iurisdictio zur Durchsetzung seines Anspruchs nicht ausreichen würde.8 Das nächste Beispiel führt noch einen Schritt weiter: pacta conventaque. Gemäß dem Typenzwang des römischen Vertragsrechts werden unklagbare Vereinbarungen durch Anfertigung einer Zeugenurkunde (inpressis signis) zu Beweismittel erhoben - die Vertragstreue, das gegebene Wort oder die redliche Gesinnung, spielen keine Rolle mehr. Die Wendung aecum colens animus dürfte eine Anspielung auf die philosophische Fundierung derfides als Haftungsgrundlage sein - wie es bereits von Wolfgang Kunkel dargelegt wurde: Die Leistungspflicht des Schuldners beruht ... weder auf dem Gesetz noch überhaupt auf einem Gebot des ius civile, sie beruht vielmehr auf der bona fides. Die bona fides ist nicht nur Maßstab für den Inhalt des Anspruchs, sondern in erster Linie Verpflichtungsgrund."9

Aber Seneca führt seinen Tadel noch weiter (Seneca, benef. 3,15,2):

Sed necessaria optimis praetulerunt et cogere fidem quam spectare malunt. Adhibentur ab utraque parte testes; ille per tabulas plurium nomina interpositis parariis facit; ille non est interrogatione contentus, nisi reum manu sua tenuit.

Der Philosoph beklagt sich, dass das Rechtsleben von necessaria, von Notwendigkeiten beherrscht sei, von praktischen - aber dogmatisch unsauberen - Lösungen. Rechtsnormen regeln Probleme zu einer gegebenen Zeit, ihre Geltung und Interpretation hängt stark von ihrer kulturellen Umgebung ab. Gesellschaftliche Änderungen lösen bald Reaktionen im Recht aus und verlangen nach Anpassung. Solch ein Wechsel im sozialen Hintergrund dürfte die Verschiebung ausgelöst haben, die Seneca lakonisch festellt: cogere fidem quam spectare.10 Galt früher die fides als selbstverständliche, aus der ethischen zur juristischen gewordene Grundlage der wichtigsten Rechtsgeschäfte des Warenverkehrs, wird nun eher darauf geachtet, fremdartige Abkommen durch notarielle Praktiken für einen eventuellen Prozess durchsetzbar zu machen.11 Die Kontrahierenden agieren betont unter Mitwirkung von mehreren Zeugen. Die früher in Rom beinahe alleinherrschende Mündlichkeit wird von der Schriftlichkeit zurückgedrängt. Es werden konsequent und sorgfältig tabulae, Beweisurkunden, ausgestellt.

Die nächste Wendung (per tabulas ... facit) dürfte wieder auf ein Phänomen der Alltagspraxis anspielen: Durch tabulae (Schuldurkunden) werden nomina (Forderungen) erzeugt, unter Einschaltung von Vertretern.12 Von der früheren face to face society" abgekehrt handeln die Parteien (fast ausschließlich) durch Agenten.13 Sind die Kontrahierenden beim Abschluss eines Vertrags gar nicht anwesend, kann die fides weder ihre ethisch-moralische, noch ihre haftungsbegründende Funktion richtig erfüllen. Vielleicht verweist Seneca hier auch auf die Praxis, dass mit gewissen tabulae (mit den Schuldscheinen) durch Litteralkontrakt, Novation oder Zession (fast wie mit Wertpapieren) gehandelt wurde.14 Vor allem Geldtransaktionen wurden dadurch völlig entpersonifiziert.

Die Stipulation (als übereinstimmende Frage und Antwort, unter Anwesenden) war zwar noch im Gebrauch, aber der vollzogene mündliche Akt wurde immer durch einen handgeschriebenen Schuldschein ergänzt und bekräftigt.15 Die Wendung manu sua tenere verweist zweifelsohne auf das chirographum. Der verbreitete Urkundentyp wird von Gaius sogar definiert.16 Der Jurist beschreibt im vorangehenden Text den römischen Litteralkontrakt: Die Entsehung von klagbaren Obligationen (stricti iuris) durch Eintragungen in die rationes der Kontrahenten. Dabei kommt er auf die chirographa und syngrapha zu sprechen.17 Die aus der griechischen Praxis wohlbekannnten Urkundentypen waren auch den Geschäftsleuten Roms seit langem vetraut; sie haben diese ohne Bedenken benützt. Gaius macht hier einen Versuch, die beiden Urkundentypen in das sonst geschlossene System der römischen Verträge einzugliedern. Aber lesen wir Seneca noch weiter (Seneca, benef. 3,15,3):

O turpem humani generis et fraudis ac nequitiae puplicae confessionem! Anulis nostris plus quam animis creditur! In quid isti ornati viri adhibiti sunt? In quid inprimunt signa? Nempe ne ille negat accepisse se, quod accepit. Hos incorruptos viros et vindicis veritatis existimas? At his ipsis non aliter statim pecuniae conmittentur. Ita non honestius erat a quibusdamfidem falli, quam ab omnibusperfidiam timeri?

Mit dem meisterhaften Wortspiel anulus - animus verweist Seneca wieder auf die Urkundenpraxis: Es geht um die Versiegelung der Urkunden mit fünf oder sieben Abdrücken der Siegelringe der Parteien und Zeugen. Die viri ornati, die festlich gekleideten Zeugen sollen die Wahrheit (veritas) hüten, das Entstehen und Bestehen einer Obligation bestätigen. Bei der ethisch getragenen und vom Prätor als Haftungsgrundlage in das Schuldrecht rezipiertenfides trat hingegen noch der Magistrat cum imperio in der Funktion des Hüters der Wahrheit auf.

Die Wendung ille neget accepisse se, quod accepit verweist wiederum auf die Urkundenform des Chirographum: Die bekannte Klausel scripsi me accepisse kommt nie in testationes, nur in chirographa vor.18 Das Chirographum als Urkundenform galt im Rechtsleben des 1. Jahrhunderts n.Chr. als sehr populär: Im Archiv der Sulpizier zeigen 31 von den besser erhaltenen 95 Dokumenten diese Beurkundungsform.19

Warum folgt die Geschäftspraxis den Prinzipien eines allgemeinen Misstrauens, fragt der Moralist. Der Adressat der gestellten Frage kann nicht mit Gewißheit identifiziert werden. Manche Autoren sehen darin einen Freund, andere vermuten sogar den Kaiser Nero; das Problem soll hier ausgeklammert bleiben.20 Kehren wir zu Seneca zurück, der seine juristischen Ausführungen schließlich elegant in den Kontext seines Gesamtwerkes De beneficiis einbindet (Seneca, benef. 3,15,4):

Hoc unum deest avaritiae, ut beneficia sine sponsore non demus. Generosi animi est et magnifici iuvare, prodesse; qui dat beneficia, deos imitatur, qui repetit, feneratores. Quid illos, dum vindicamus, in turbam sordidissimam redigimus?

Der Philosoph schließt seine Betrachtungen über die Alltagspraxis der Notare und führt den Leser zur Hauptlinie seiner Ausführungen, zur Interpretation der richtigen Formen der Wohltaten zurück. Er kommt wieder auf die Gegensätze avaritia und beneficium zu sprechen. Er hebt erneut hervor, dass Verpflichtungen aus Wohltaten außerhalb des Rechts liegen.21 Es würde dem Wesen eines beneficium widersprechen, daraus Klagen entstehen zu lassen. Diese philosophisch-moralische Ebene müssen wir hier heute ausklammern.

Zusammenfassend läßt sich feststellen, dass § 3 den Mittelpunkt von Senecas Ausführungen über die Notarspraxis bildet. Der ganze Text wird auf diesen Zweifel aufgebaut: Warum sind die Zeugen, Siegel und die ganze Schriftlichkeit - die äußere Form, die Beurkundungstechnik - so wichtig geworden? Anscheinend will der Autor damit zwei Aspekte hervorheben: Erstens kritisiert er ganz allgemein die gängige Vertragspraxis. Zweitens scheint er seine Zweifel an einer ganz konkreten, frisch erlassenen Rechtsnorm auszudrücken.

 

2. Das Senatus Consultum Neronianum

Fangen wir mit dem Letzten an. Im 1. Jh. n.Chr. hat ein Senatsbeschluss, der sogenannte Senatus Consultum Neronianum detailliert geregelt, wie juristische Dokumente künftig aussehen sollen.22 Den Anlass dazu gab eine skandalöse Testamentsfälschung, deren Täter und Opfer der obersten Schicht Roms angehörten; deshalb fühlten sich die Senatoren in Handlungszwang. Tacitus berichtet von dem Vorfall: Das Testament des alten Domitius Balbus (eines ehemaligen Prätors und Senatsmitglieds) wurde von einem seiner Verwandten, dem jungen Valerius Fabianus, skrupellos gefälscht.23 Auch weitere Personen ritterlichen Ranges, welche die tabulae als Zeugen versiegelten, waren daran beteiligt. Die Sache flog bald auf, vier der Täter wurden aufgrund der lex Cornelia (de falsis) verurteilt. Die Althistoriker datieren den Vorfall in das Jahr 61 n.Chr.24

Der Fall führte zu großer Empörung im Senat und bewegte die patres zu einem raschen Eingriff. Es wurde ein Senatsbeschluss verabschiedet, um die Fälschungen von tabulae (privaten und öffentlichen Urkunden, die auf Wachstäfelchen festgehalten wurden) zu verhindern.

Verfügungen von Todes wegen (Testamente), aber auch Rechtsgeschäfte unter Lebenden wurden in Rom traditionell auf tabulae, auf aus Holz angefertigten und mit Wachs oder Schellack überzogenen Täfelchen geschrieben. Zweifelsohne bot die althergebrachte Methode der Versiegelung nicht genug Sicherheit gegen Eingriffe: Die tabulae wurden mit einem Faden umwickelt, der auf der Rückseite der zweiten Tafel (der pagina 4 der Urkunde) in eine schmale Vertiefung (sulcus) gelegt wurde. In diesen sulcus setzten die Zeugen auf den Faden ihre Siegel. Zur Öffnung der Urkunde mußte der Faden durchschnitten oder die Siegel erbrochen werden.25 Der Bindfaden im sulcus konnte aber mit etwas Geschick gelockert und die tabulae auseinander geschoben werden - auf diese Weise waren Eingriffe in den Urkundentext möglich.

Den Inhalt des Senatus Consultum kennen wir aus zwei Berichten: von Sueton und von Pseudo-Paulus. Sueton fasst sich sehr kurz in seinem Bericht (Suet. Nero 17): Adversus falsarios tunc primum repertum, ne tabulae nisi pertusae ac ter lino foramina traiecto obsignarentur. Etwas mehr Information bietet über die Norm die spätere Überlieferung, die Paulus zugeschrieben wurde (PS 5, 25,6):26

Amplissimus ordo decrevit eas tabulas, quae publici vel privati contractus scripturam continent, adhibitis testibus ita signari, ut in summa marginis admediam partemperforatae triplici lino constringantur atque impositae supra linum cerae signa imprimantur, ut exteriori scripturae fidem interior servet. Aliter tabulae prolatae nihil momenti habent.

Um Urkundenfälschungen zu unterbinden, hat das Senatus Consultum eine neue Art der Versiegelung vorgeschrieben: Nur solche Dokumente werden künftig als Beweismittel zugelassen, bei denen alle drei Täfelchen durchbohrt und mit einem Faden fest verbunden werden. Die neue Anordnung änderte nur die Methode der Verschnürung und Versiegelung; die Wachssiegel mussten weiterhin auf den durchgeführten Bindefaden gedrückt werden. Damit wurden die früher möglichen Eingriffe, das Lockern des Fadens und das Verschieben der Täfelchen, verhindert.

Inhalt und Auswirkung des Senatus Consultum Neronianum lassen sich anhand der überlieferten Dokumente bestätigen. Holztäfelchen aus der ersten Hälfte des 1. Jhs. n.Chr. sind überwiegend noch als Diptychon angefertigt; die Verschnüreng folgt meistens noch der alten Methode. Ab der Mitte des Jahrhunderts nimmt der Gebrauch von Triptychen langsam zu. Nach 61 n.Chr. werden die Täfelchen oft durchgebohrt, mit einer durchgefädelten Schnur verbunden und versiegelt.27 Im 2. Jh. n.Chr. werden die Urkunden über Rechtsgeschäfte unter Privaten, wie man es etwa in den Siebenbürgischen Täfelchen feststellen kann, fast ausschließlich als Triptychon ausgestellt. Die überlieferten tabulae zeigen die Spuren von zwei oder drei Durchbohrungen.28

Die beiden Quellen ergänzen einander und zeigen eindeutig, dass im römischen Recht des 1. Jahrhunderts zwingende Vorschriften über die Anfertigung von tabulae eingeführt wurden. Bereits früher wurde der Siegelfaden nicht einfach um die Täfelchen herumgeschlungen, sondern durch eine Vertiefung der Holztäfelchen einigermaßen befestigt. Diese Art der Fadenführung und der Siegelung findet man sowohl in Diptychen als auch in Triptychen belegt; bei den letzten wurde der Faden in einer Rinne in der Mitte geführt. Das Senatus Consultum ordnete hingegen die Durchbohrung der Täfelchen an; der Faden wird durch die Löcher geführt und danach versiegelt. Diese Methode bot mehr Schutz gegen Fälschungen, weil die Innenschrift der tabulae nun nicht mehr zugänglich war, ohne die Siegel zu erbrechen.

Der Bericht des Pseudo-Paulus erweckt den Eindruck, dass darin der Wortlaut des Senatus Consultum ziemlich getreu (wenn auch gekürzt) wiedergegeben ist.29 Von Interesse sind die Parallelen in der Formulierung mit Senecas Text, vor allem mit seiner kritischen Stellungnahme: adhibitis testibus, signa imprimantur und insbesondere weiter unten exteriori scripturaefidem. Die Wendung scripturaefides scheint geradezu Senecas Plädoyer für die fides als allgemeine Haftungsgrundlage des prätorischen Schuldrechts ausgelöst zu haben. Der Moralist dürfte von dieser scripturae fides zu seiner harschen Kritik angeregt worden sein: die fides sollte den animus, die Gesinnung der Parteien beherrschen und nicht die schriftlich festgehaltene Form! Diese fides scripturae ist das Hauptobjekt seines Hohnes.

Die skandalöse Fälschung des letzten Willens des ehrenwerten Domitius Balbus und die prompte Reaktion des Senats mit dem SC Neronianum sind historische Fakten, die den Philosophen Seneca zum Nachdenken bewegt haben dürften. Über den konkreten Fall hinaus tadelt er allgemein den Verfall der Sitten in der Vertragspraxis. Der Alltag im Recht des Warenaustausches scheint den philosophisch-ethisch und juristisch fundierten Boden des prätorischen Vertragsrechts, das Terrain der bonae fidei iudicia mit großer Präpotenz völlig verlassen zu haben.

Die Siegel ersetzen die fides; das Formelle besiegt die ratio iuris. Die Praxis der mechanischen Versiegelung steht im Mittelpunkt von Senecas Kritik. Warum sind Siegel so wichtig?

Die antiken Autoren berichten oft davon, dass jeder Römer seinen eigenen Siegelring besaß. Plinius d.Ä. hebt hervor, dass die meisten Völker keinen Siegelring benützten; er sieht darin eine römische Spezialität: Non signat Oriens autAegyptus etiam nunc litteris contenta solis.30 Ateius Capito, ein bekannter Jurist aus der Zeit des Augustus, schreibt das Versiegeln mit Siegelringen bereits den veteres zu. Der Siegelring verkörpert die Person selbst, seine fides (Ehre, Vertragstreue) und seinen sozialen Status. Cicero meint, dass der Siegelring ein testis (Zeuge) der Persönlichkeit, der gesellschaftlichen Ehre sei.31 Die Römer fanden es wichtig, Urkunden privatrechtlichen Inhalts mit ihren persönlichen Siegeln zu verschließen. Macrobius berichtet davon, dass die Siegelringe bereits in der mittleren Republik als Identifikationsmerkmale gedient haben.32 Deshalb galt die Regel, dass nur Freigeborene Siegelringe gebrauchen durften, und jeder nur einen einzigen. Daraus folgt, dass Sklaven das Tragen von Siegelringen untersagt blieb.

Betrachtet man jedoch die tabulae aus den Vesuvstädten aus dem 1. Jh. n.Chr., findet man auf den Dokumenten in vereinzelten Fällen sogar Siegel von Sklaven. Vor allem chirographa wurden auf solche unkonventionelle Weise angefertigt. Vielleicht empörte dieses Phänomen auch Plinius d.Ä., der ebenfalls die missbräuchliche Verwendung der Siegel beklagt: Pessimum vitae scelus fecit, qui primus induit digitis, nec hoc quis fecerit traditur.33

Zusammenfassend läßt sich feststellen, dass die Rechtsurkunden auf tabulae privaten, aber auch öffentlichen Inhalts konsequent versiegelt wurden; zumindest der Aussteller hat sein Siegel unter das Schreiben gesetzt. Der typische Gebrauch der Versiegelung erfolgte ursprünglich am Ende des Textes und nicht zum Verschließen der Urkunde. Dieses Phänomen zeigt, dass die Siegel ursprünglich die Unterschrift" der Parteien ersetzt haben.

Diesen allgemeinen Geschäftsbrauch tadelt Seneca, weil die Formalität (das Zuziehen von Zeugen und deren Untersiegeln) das persönliche Verhältnis, den redlichen Geschäftskontakt unter den Kontrahenten zu verdrängen scheint. Nicht Treu und Glaube oder Vertrauen, sondern ein mechanisch angewendeter Formzwang beherrscht dadurch das Rechtsverhältnis.

 

3. Notarspraxis in Neronischer Zeit

Werfen wir schließlich einen Blick darauf, ob die Dokumente des Alltags Senecas Behauptungen bestätigen. Nehmen wir ein typisches Beispiel aus dem Archiv der Sulpicii: TPSulp. 51, ein Triptychon aus dem 1. Jahrhundert n.Chr. Die Fotos in der Edition von Giuseppe Camodeca zeigen deutlich die Löcher am Rand der Täfelchen, wo der Bindfaden durchgeführt wurde. Das Dokument besteht aus einer Innen- und Außenschrift. Die Datierung nach den Konsulen ist gut erhalten: Die Urkunde wurde im Jahr 37, also 24 Jahre vor dem Erlass des oben vorgestellten Senatsbeschlusses angefertigt (28. Juni 37). Es spricht dafür, dass die patres im Jahre 61 keineswegs eine neue, noch nie gesehene Art der Urkundenanfertigung erfunden haben. Viel mehr dürften sie die vielfältige Praxis der Notare und Schreiber überprüft und die ihnen am sichersten scheinende Methode mit Nachdruck empfohlen haben. Ich zitiere hier bloß einen Ausschnitt aus dem Text, der die Beurkundungspraxis ausreichend demonstriert:34

C(aius) Novius Eunus scripsi me accepisse mutua ab Eueno

Ti(berii) Caesaris Augusti liberto Primiano apsente per

5 Hesychum servum eius et debere ei sestertium

decem millia nummum, quae ei reddam cum

petierit; | et eaHSXm(illia) n(ummum), q(uae) s(upra) s(cripta) s(unt),

p(roba) r(ecte) d(ari) stipulatus est

Hesychus Eueni Ti(berii) Caesaris Augusti l(iberti) Primiani

servus, spopondi ego C(aius) Novius Eunus; | proque

10 iis sestertiis decem m[ill]ibus nummum dedi

ei pignoris arrabonisve nomine tritici Alexandrini

modium septem millia '[plu]s minus 'et ciceris farris monocopi

lentis in saccis duc[en]tis [mod]ium quattuor milliap(lus) m(inus),

quae omnia reposita habeo penes me in horreis

15 Bassianis publicis Pu[teo]lanorum, quae ab omni vi

periculo meo esse fat[e]or. (vac.) Act(um) Puteolis.

Tabula II, pagina 4 enthält die signatores mit sechs Namen: Der Schuldner ist zweimal, auf dem ersten und letzten Platz eingetragen. An dritter Stelle ist der Name des mitwirkenden Bankiers zu lesen. Offenbar fungierte das Bankhaus der Sulpicii als Zahlstelle im Geschäft.

Es handelt sich um ein Darlehen unter Freigelassenen: Caius Novius Eunus hat von Euenus Primianus (des Freigelassenen des Tiberius Caesar Augustus) zehntausend Sesterzen als mutuum (Darlehen) erhalten. Es fällt sogleich auf, dass der Gläubiger bei der Auszahlung der Darlehensvaluta gar nicht anwesend war. An seiner Stelle hat sein Sklave, Hesychus, gehandelt.35 Die Fundstelle (das Archiv der Sulpicii) und das Siegel des Caius Sulpicius Faustus (auf tabula II, pagina 4) sprechen dafür, dass die Münzen aus der Kasse des Bankhauses ausgezahlt wurden. Euenus Primianus, der Gläubiger, dürfte bei den Sulpicii über ein Konto verfügt haben. Die juristisch reizvolle Pfandbestellung soll hier ausgeklammert bleiben.36 Unser Interesse gilt bloß der Gestaltung der Urkunde: Unter welchen Parteien und aus welchen causae hier Obligationen entstanden sind.

Die Urkunde wurde in Form eines chirographum ausgestellt: Vom Schuldner (Gaius Novius Eunus) selbst geschrieben und in der ersten Person Singular formuliert. Seine wahre Handschrift ist oben, auf den paginae 2 und 3 überliefert: Die typischen Abschreibfehler des Vulgärlatein wurden bereits von J.A. Crook und J.G. Wolf überzeugend erläutert.37 Die scriptura exterior auf pagina 5 dürfte von einem professionellen Schreiber des Bankhauses als Vorlage angefertigt worden sein - auch ich entschied mich für diese (verständlichere) Version. In Zeile 3 bestätigt der Schuldner den Empfang der ausgezahlten Summe als Darlehen (numeratio pecuniae). Als Vertragspartner (Gläubiger) wird Euenus Primianus (in Abwesenheit) genannt. Die Rückzahlungspflicht in Zeile 6-7 wird ebenfalls zugunsten des Euenus Primianus festgelegt. Anschließend folgt jedoch eine Stipulation (Z. 7-9), wobei der anwesende Sklave des Gläubigers, Hesychus, als Stipulator, auftritt.

Durch die numeratio (die durch Vermittler erfolgte) kam der Realkontrakt zwischen Euenus Primianus und Gaius Novius Eunus zustande. Die Stipulation erzeugte zwischen Hesychus und Eunus einen Verbalkontrakt - Hesychus erwarb jedoch die Forderung automatisch für seinen dominus. Der (abwesende) Geschäftsherr kann gegen den Schuldner wahlweise aus verschiedenen causae, jeweils mit einer strengrechtlichen Klage, vorgehen. Das Beweisprogramm fällt jedoch je nach seiner Wahl unterschiedlich aus: Wird aus dem Realkontrakt geklagt, muss die Zuzählung der Darlehensvaluta bewiesen werden; die Bank als Zahlstelle kann dabei eine gute Hilfe leisten. Wird aus dem Verbalkontrakt geklagt, muss der Beweis über die mündliche Frage-Antwort erbracht werden; die vorliegende beurkundete Version stellt dafür zumindest eine starke Vermutung dar.

Vergleicht man die Urkunde aus dem Rechtsleben der reichen Hafenstadt Puteoli mit Senecas Vorwürfen, kommt man zu dem Schluss, dass die bitteren Klagen des Philosophen in guter Kenntnis von der Wirklichkeit der Alltagsgeschäfte wurzeln. Betrachten wir die wichtigsten Wendungen Senecas Schritt für Schritt noch einmal und vergleichen wir sie mit dem Sachverhalt der Urkunde aus Puteoli:

Pecunia credita - a volentibus accipere: Euenus Primianus, der als Kontrahent in der Rolle des Gläubigers auftritt, ist bei dem Vertragsabschluss gar nicht anwesend. Es weist auch nichts darauf hin, dass sein Sklave, Hesychus, bei der Gewährung des Darlehens mit seiner ausdrücklichen Ermächtigung (iussu domini) gehandelt hätte. Viel mehr scheint er das Vermögen seines Herrn quasi als Agent zu verwalten: Seine Pflicht ist darauf zu achten, dass das Kapital seines dominus ständig arbeitet", also in Form von Zinsen Nutzen abwirft. Ausgezahlt wurde die Darlehensvaluta durch die Bankkasse der Sulpicii, wo der Gläubiger ein Konto gehabt haben dürfte. Das Kontrahieren durch Vermittler verdrängt offensichtlich die Möglichkeit jeglichen Vetrauensverhältnisses aus der Obligation. Der Gläubiger dürfte nicht einmal gewusst haben, dass er diesem konkreten Schuldner ein Kredit gewährte. Weder Freundschaft, noch Redlichkeit oder gesellschaftlicher Stand des Schuldners waren für ihn beim Geschäftsabschluss ausschlaggebend.

Mutua accipere - durch stipulatio obligare: Die bloße Sachhingabe, die Zuzählung der Darlehensvaluta konnte dem (abwesenden) Gläubiger unter solchen Umständen offenbar nicht genügend Sicherheit bieten. Die Vermittler müssen darauf achten, dass eine Vielzahl von Klagemöglichkeiten geschaffen und (für einen eventuellen Prozess) urkundlich festgehalten wird. Die auf diese Weise in den Hintergrund gedrängte fides reicht nicht aus - die Gläubigerseite stellt auf obligationes stricti iuris, auf strengrechtliche Verpflichtungen ab. Die beruhen auf einer objektiven (verschuldensunabhängigen) Haftungsbasis, die keine Exkulpation kennt.

Cogere fidem quam spectare: Die parallelen Klagemöglichkeiten aus mehreren Haftungsgründen zeigen, dass das Formular auf das Erzwingen der Erfüllung (und nicht auf Treu und Glaube, Vertragstreue, Vertrauen) ausgerichtet ist.

Adhibentur testes: Obwohl das chirographum als Urkundentyp in der hellenistischen Praxis meistens ohne Zeugen auskommt, achtet man in Puteoli darauf, das 3 bis 5 Zeugen ihre Siegel auf die Urkunde drücken. Die Zeugen kennen die Parteien offensichtlich nicht persönlich - ihre Rolle als Zeuge ist deshalb eine bloße Formalität. Der Gläubiger wird durch seinen Sklaven und durch die Bank vertreten. Einer der Zeugen ist der Bankier selbst; drei andere wurden vielleicht auf dem Forum, in der Nähe der Bank aufgetrieben (oder sie gehörten vielleicht zu den Bankangestellten).

Ille non est interrogatione contentus: Neben dem mutuum ist in einem systematisch durchdachten, geschlossenen Vertragssystem sogar die stipulatio fehl am Platz; sie ist einfach überflüssig.38 Aber es reicht in der Praxis immer noch nicht aus: Der Gläubiger (oder dessen Vertreter) verlangt noch zusätzlich auch einen handgeschriebenen Schuldschein. Das Ergebnis ist eine Urkunde, die wie ein juristischer Monster" aussieht.

Anulis nostris plus quam animis creditur: Diese komplizierte Konstruktion wurde vom Notar allein dafür erfunden, dass der Schuldner nicht ableugnen kann, dass er die zehntausend Sesterzen tatsächlich empfangen hat - die er folglich auch zurückzahlen muss. Das zusammengestückelte Formular verdeckt eher die wahre juristische Natur des Rechtsgeschäfts, statt ihn getreu zum Ausdruck zu bringen. Das Geschäftsleben ist auf das allgemeine Misstrauen zwischen den Teilnehmern aufgebaut - obwohl die Handelsfreiheit und die grenzüberschreitenden Geschäfte ursprünglich auf der Basis der fides aufgebaut wurden.

Zu Recht klagt also Seneca, dass diefides (diese großartige Schöpfung der prätorischen Praxis und der Jurisprudenz) auf der Strecke bleibt: Weder als Haftungsgrundlage noch als Haftungsmassstab (Vertragstreue) spielt sie im Alltag der Rechtsgeschäfte noch eine Rolle.

 

 

1 L. Winkel, Error iuris nocet. Rechtsdwaling als rechtsorde-probleem, 1983, 29ff. und 81ff.         [ Links ]; ders., Parerga et paralipomena ad errorem iuris, in: FS Mayer-Maly, 2002, 901ff.
2 Zum Autor s. M. Fuhrmann, Seneca und Kaiser Nero. Eine Biographie, 1999, 43ff.; weiterhin M. Griffin, Seneca. A Philosopher in Politics, 1976, 11f.         [ Links ]; G. Maurach, Seneca. Leben und Werk, 1996, 34ff. Senecas Leben begann um die Zeitenwende in der blühenden Provinzstadt Corduba in Hispanien und endete mit seinem freiwilligen Tod im Jahre 65 in Rom.
3 Fuhrmann (o. Anm. 2) 190.
4 Griffin (o. Anm. 2) 124ff.
5 Seneca, benef. 3,14,2; s. dazu Griffin (o. Anm. 2) 282f.
6 Zur Schenkung vgl. vor kurzem G. Pfeifer, §§ 516-534. Schenkung, in: Historisch-kritischer Kommentar zum BGB, hg. von M. Schmoeckel al., 2013, 440ff., mit Verweis auf die moralphilosophischen Grundlagen der Gesetzgebung.
7 Auf das Kreditwesen und die Probleme aus einer Geldschuld kommt der Philosoph in diesem Werk öfter zu sprechen, vgl. etwa 3,10; 4,10; 4,39; 6,4; 6,5.
8 Diese Besonderheit der Urkundenpraxis ist auch in den Schriften der römischen Juristen überliefert, s. E. Jakab, Risikomanagement beim Weinkauf. Periculum und Praxis im Imperium Romanum, 2009, 167ff.
9 W. Kunkel, Fides als schöpferisches Element im römischen Schuldrecht, in: FS Koschaker II, 1939,5f.
10 Zur Bedeutungsverschiebung von fides zur bona fides im prätorischen Recht s. Kunkel (o. Anm. 9) 10ff.
11 Zwar in einer späteren Epoche, haben die schwebenden Grenzen zwischen den Rechtskulturen im Alltagsleben auch den Jubilar beschäftigt, s. L. Winkel, La vente entre les droits grec et romain, in: FS Ankum, hg. von R. Feenstra et al., 1995, 633ff.
12 Zum Kontrahieren durch Mitwirkung von Agenten s. K. Verboven, Faeneratores, Negotiatores and Financial Intermediation in the Roman World (Late Republic and Early Empire), in: Pistoi dia tén technèn. Bankers, Loans and Archives in the Ancient World. Studies in Honour of R. Bogaert, hg. von K. Verboven al., 2008, 211ff.
13 Zur Vertretung bei finanziellen Transaktionen s. auch E. Jakab, Financial Transactions by Women in Puteoli, in: New Frontiers. Law and Society in the Roman World, hg. von P. du Plessis, 2012, 130ff.
14 Vgl. dazu P Gröschler, Die Mittel der Kreditsicherung in den tabulae ceratae, in: Pistoi (o. Anm. 12) 301ff.
15 Zum Gebrauch der Stipulationsklausel s. umfassend Th. Finkenauer, Vererblichkeit und Drittwirkung der Stipulationen im klassischen römischen Recht, 2010, 34ff.
16 Zur Definition vgl. Gai. 3,134.
17 Zur Beurkundungspraxis des chirographum s. E. Jakab, Chirographum in Theorie und Praxis, in: Römische Jurisprudenz - Dogmatik, Überlieferung, Rezeption. FS Liebs, hg. von K.-H. Muscheler, 2011, 275ff.
18 S. bereits H. Erman, Die pompejanischen Wachstfafeln, ZRG RA 20 (1899) 198ff. Einen weiteren Beleg liefern nun die Urkunden im Archiv der Sulpicii, s. dazu E. Jakab, Urkunden in Briefform: Chirographum und Epistula im römischen Privatrecht, in: The Letter. Law, State, Society and Epistolary Format in the Ancient World, hg. von U. Yiftach-Firanko, 2013, 224ff.
19 Jakab (o. Anm. 18) 226f.
20 Fuhrmann (o. Anm. 2) 285f.
21 Zu den Lösungswegen dieses Problems in der Rechtsgeschichte s. G. Pfeifer, Fortschritt auf Umwegen - Umgehung und Fiktion in Rechtsurkunden des Altertums, 2013, 452ff.
22 S. dazu L. Wenger, Die Quellen des römischen Rechts, 1953, 77.
23 Tac. Ann. 14, 40.
24 S. dazu auch E.A. Meyer, Legitimacy and Law in the Roman World. Tabulae in Roman Belief and Practice, 2004, 126ff., 167f.
25 Meyer (o. Anm. 24) 128ff.
26 Zur Textüberlieferung der Paulussentenzen vgl. D. Liebs, Römische Jurisprudenz in Afrika, 1993, 28ff.
27 E. Weiss, Peregrinische Manzipationsakte, ZRG RA 37 (1916) 153ff.; E. Polay, A dáciai viaszostáblák szerzödései, 1972, 43; Erman (o. Anm. 18) 468ff.
28 Meyer (o. Anm. 24) 153.
29 S. auch G. Camodeca, Nuovi dati dagli archivi campani sulla datazione e sull' applicazione del' S.C. Neronianum, Index 21 (1993) 360f.
30 Plin. nat. 33,21. Zur Beurkundungspraxis des Alten Orients s. Pfeifer (o. Anm. 21) 7ff.
31 Cic. Q. fr. 1,1,13. Vgl. Meyer (o. Anm. 24) 154f.
32 Sat. 7,13,12.
33 Plin. nat. 33,8.
34 Text nach G. Camodeca, Tabulae Pompeianae Sulpiciorum. Edizione critica dell'archivio dei Sulpicii, 1999; zum Kommentar vgl. immer noch auch J. Macqueron, Les tablettes de Pompéi et la vente des suretes réelles, in: Mél. Aubenas, 1974, 517-526.
35 Zu seinen Geschäften s. bereits F. Serrao, Minima de Diogneto et Hesico gli affari di due schiavi a Pozzuoli negli anni 30 D.C., in: Sodalitas. Scritti A. Guarino 7, 1984, 3605-3618.
36 S. dazu E. Chevreau, La pratique du gage dans les Tabulae Pompeianae Sulpiciorum, in: FS Knütel, hg. von H. Altmeppen et al., 2010, 183ff.
37 J.G. Wolf / J.A. Crook, Rechtsurkunden im Vulgärlatein aus den Jahren 37-39 n.Chr., 1989, 44ff.
38 Im Schrifttum wird sie sogar für verwirrend gehalten, von vielen Autoren wird bis heute eine novierende Wirkung vermutet.

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