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Fundamina

versão On-line ISSN 2411-7870
versão impressa ISSN 1021-545X

Fundamina (Pretoria) vol.20 no.1 Pretoria Jan. 2014

 

Das römische Recht in Lehrbüchern Des 17. und 18. Jahrhunderts in den Niederlanden

 

 

Viola Heutger

Privatdozentin, Lektorin Europäische Rechtsgeschichte und Methodenlehre, Türkisch-Deutsche Universität, Istanbul

 

 


ABSTRACT

Teaching law requires books. What were the style, form and didactic concept of legal textbooks that were used at the early Dutch universities? From the seventeenth century onwards, textbooks on civil law contained coloured highlights or were issued in a question-and-answer format. They also provided regional solutions and comparative annotations. These textbooks were very popular in their time; however, they were hardly ever cited in scientific works, and nowadays are virtually forgotten. After giving a brief sketch of the university landscape in Holland in the sixteenth to eighteenth centuries, I shall discuss some of these early textbooks.


 

 

1. Einleitung

In den vergangen Jahren wurden in Europa wiederholt die Studienpläne der einzelnen Universitäten angepasst. Immer wieder stellt sich die Frage, was nun eine geeignete Methode ist, um Studenten juristische Kenntnisse zu vermitteln und welches Material für die Vermittlung von Rechtskenntnis dabei eingesetzt werden soll.1 Seit Generationen denken Lehrende und Studierende darüber nach, wie Lehrstoff am besten aufbereitet und vermittelt werden soll.2 Damals wie heute wurden Universitäten neu gegründet und Studierende brauchten Lehr- und Textbücher. Dieser Beitrag möchte exemplarisch eine Antwort bieten auf die Frage, welches gedruckte Lehrmaterial für den juristischen Unterricht im 17. und 18. Jahrhundert in Holland zur Verfügung stand und wie der Lehrstoff damals aufbereitet und vermittelt wurde.

Es kam vor, dass bekannte Juristen für ihre Kinder zur Einführung in die Materie des Rechts ein Buch geschrieben haben. So entstand zum Beispiel die Inleydinge tot de Hollantsche Regts-geleertheit von Grotius rund um das Jahr 1620 während seiner Gefangenschaft in Loevestein. Grotius widmete dieses Buch seinen Kindern.3 Der Lehrstoff war für junge Studenten als Einführung in das Privatrecht der Provinz Holland gedacht und wurde erst einige Jahre später gedruckt.4 Andere Väter wiederum fassten lateinische Lehrbücher auf niederländisch zusammen und versahen diese mit einem Register. Dies geschah mit dem in diesem Beitrag besprochenen Lehrbuch von Schotanus.5

An den niederländischen Universitäten arbeiteten die Studenten nicht nur mit den lateinischen und sehr vereinzelt griechischen Quellen. Neben den Quellen und den Vorlesungsmitschriften sowie Disputationen6 gab es Lehr- und Studienbücher in Latein und der Volkssprache. Für der jungen Willem van Oranje wurde bereits im 16. Jahrhundert eine Übersetzung der Institutionen des Corpus Iuris ins Deutsche angefertigt mit dem lateinischen Originaltext daneben.7 Ab dem 17. Jahrhundert wurden Lehrbücher mit farbigen Hervorhebungen, Fragen und Antworten sowie annotierte Ausgaben herausgegeben. Diese Lehrbücher waren zu ihrer Zeit sehr bekannt und sind über Jahrhunderte wieder aufgelegt, wurden allerdings fast nie in wissenschaftlichen Arbeiten zitiert, und sind daher beinah vergessen.8 Diesen frühen Studienbüchern möchte sich dieser Beitrag nach einer kurzen Skizze der Universitätslandschaft im 16. bis 18. Jahrhundert in Holland widmen.

 

2. Die ersten Universitäten in Holland

Das universitäre Leben begann in Holland in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts. Die Universität Leiden wurde 1575 gegründet und weitere Universitäten folgten rasch.9 Von Beginn an wurde Rechtswissenschaft gelehrt. Die Universität von Franeker war die zweitälteste Universität der Niederlande (1585 bis 1811). Im Jahr 1614 folgte die Gründung der Universität von Groningen und 1636 die Universität Utrecht. Zu den frühen Universitäten gehört auch jene von Harderwijk, die von 1648 bis 1811 bestand. Weitere Universitätsgründungen folgten dann erst wieder ab dem 19. Jahrhundert.

 

3. Die Quellen

Der Jurist arbeitet mit Quellen. Diese waren zur Zeit der Gründung der ersten Universitäten in Holland zunächst auf Latein und stammten zum großen Teil von Kaiser Justinian aus dem 6. Jahrhundert. Das ermöglichte einer breiten internationalen Studentenschaft den Zugang zum Studium. Allerdings wurde schnell der Wunsch laut das Corpus Iuris von Justinian nicht nur auf Latein lesen zu müssen. Bereits im 17. Und 18. Jahrhundert gab es daher Übersetzungen des Corpus Juris ins Niederländische. Als Lehrbuch eigneten sich die Institutionen von Justinian ganz besonders zum Studium und wurden schon früh übersetzt. Sie waren nicht nur Anfängerprogramm sondern wurden auch als Repetitionsprogramm an den Universitäten angeboten.10 Niederländische und lateinische Versionen bestanden nebeneinander. Zwei davon sollen hier vorgestellt werden.

 

4. Institutionen

Eine sehr schöne Ausgabe erschien 1705 in Leiden unter dem Titel De Regten van den Keizer Justiniaan in vier boeken.11 Der Herausgeber war Hendrik van Damme. Dieser widmet dieses Buch seinem Onkel Daniel van den Dalen. In seiner Widmung erinnert er an seine zwei verstorbenen Kinder und beschreibt dieses Buch als sein drittes, sein papiernes Kind. Es handelt sich um eine anonyme Übersetzung.12 Der Übersetzer wird nur als N.N.R.G angegeben, welches für N.N. Rechtsgeleerde", den anonymen Rechtsgelehrten steht. Spruit ist der Meinung, dass die Übersetzung von Cornelis Ortwijn stammt.13 Im Vorwort ,4an de Duitsche Klerken", wird der Leser vom Übersetzer ermahnt, dass er ohne Kenntnis der Institutionen kein guter Jurist werden kann. Gegen diese Feststellung ließe sich nichts einwenden, dass der Stoff noch Regeln enthalte, wie zum Beispiel über die Sklaverei und die väterliche Macht, die in Holland nicht mehr anwendbar seien. Nach einem Register folgt eine kurze Liste mit Definitionen, um einige Wörter und vor allem Rechtsbegriffe näher zu erklären. Diese Definitionsliste ist sehr hilfreich, da einige lateinische Wörter anders in ihrer Übersetzung nur schwer zu identifizieren wären.

So ist die actio utilis übersetzt mit ,Actie volgelijk uit de woorden der Wet" Die wichtigsten Ämter werden kurz beschrieben. Der praetor wird übersetzt mit Hoogrichter" und wie folgt definiert: was een Magistraatspersoon te Rome die zat over Gerigtszaaken wies magt zeer breed was: maar onder de Keizeren voornamelijk de latere, minder: hy gaf de Regteren, en wanneer hy zelve vonnisde wierd dat vonisse extraordinair genoemt. Zijn Ampt bestont in veele zaken, te lang om hier te verhalen."

Nach drei Seiten solcher Definitionen folgt bereits der übersetzte Text der Institutionen. Die Ausgabe zeichnet sich vor allem durch eine großzügige Einteilung der Seiten aus und deutliche und zahlreiche Überschriften und eine hervorragend zu lesende Schriftgröße. Das kleine Buch hat daher 516 Seiten nötig, um eine reine Übersetzung der Institutionen anzubieten.14

Natürlich arbeitete man nicht nur mit Übersetzungen. Eine rein lateinische Ausgabe der Institutionen in Verbindung mit weiterem Basiswissen erschien1710 in Amsterdam bei Wetsteniana. Zuvor war sie bereits bei Elsevier mehrfach aufgelegt worden.15 Gut gesetzt wurde der Inhalt der Institutionen auf 199 Seiten im Miniformat verteilt. Es handelt sich um eine Ausgabe im Hosentaschenformat, daher ist das Buch leicht und handlich. Im Anschluss an die Institutionen folgt ein Auszug zu de verborum significatione & regulis juris" aus dem fünfzigsten Buch der Digesten auf 60 Seiten.16 Darauf folgt von Arnold Corvinus van Beldern17 eine 55 Seiten umfassende alphabetische Aufbereitung dieser Definitionen und Regeln in gekürzter Form, die dann wiederum mit einer Verweisung nach der Durchnummerierung des vorherigen Teiles versehen sind.18 Dieser letzte Teil eignet sich hervorragend als Repetitorium. Insgesamt zählt das Werk 315 Seiten. Es ist weit mehr als eine reine Institutionenausgabe. Es ist sowohl Nachschlagewerk als auch Studienbuch. Statt mit einer Inhaltsangabe beginnt das Büchlein mit einem Index. Dieser besteht aus einer vierseitigen alphabetisch sortierten Stichwortliste. Sehr anwendungsfreundlich wird dabei nicht nur auf die Fundstelle in den Institutionen verwiesen, sondern auch gleich die Seitenzahl angeboten.

Das besondere an dieser Ausgabe ist ihre Zweifarbigkeit. Alles, was dem Herausgeber in den Institutionen besonders wichtig erschien, wurde rot gedruckt und der Rest schwarz. Das ist besonders bemerkenswert, wenn man bedenkt, dass es noch keinen Zweifarbendruck gab und jede Farbe einzeln gedruckt wurde und die nächste Farbe dann in jeder Zeile und bei jedem Seitenrand genau anschließen musste. So liest sich zum Beispiel der erste Satz des elften Titels des 1. Buches der Institutionen im Zweifarbendruck (der hervorgehobene Text steht für den roten Textteil): Non solum autem naturales liberi, secundum ea, quae diximus, in potestate nostra sunt: verum etiam ii, quos adoptamus". Die Kurzversion in rot besteht also aus: liberi, in potestate nostra sunt, etiam ii, quos adoptamus". Eine Verkürzung um die Hälfte, statt achtzehn Wörtern nur noch neun und doch der volle Inhalt. Auf diese Art wurde der gesamte Text der Institutionen sorgfältig bearbeitet. Man könnte zum schnellen Studium folglich nur den roten Text lesen und bekäme dabei eine klare Übersicht über die wichtigsten Inhalte. Das Buch wirkt in seiner Aufmachung erstaunlich modern. Der rot-schwarze Druck, der geschickte Einsatz von Großbuchstaben sowie die Hervorhebung von Anfangsbuchstaben als auch die kursive Setzung der einsetzenden Wörter von Legaldefinitionen sowie die breiter als der übrige Text gesetzten Buchstaben der Überschriften bereiten dem Anwender Lesefreude. Trotz seiner Kompaktheit ist das Buch dank seiner hervorragenden Druckqualität und Seiteneinteilung sehr gut zu lesen. Aufmachung und Format laden ein, dieses Buch in die Tasche zu stecken und immer mal wieder hervorzuholen.

 

5. Lehrbücher

Damals wie heute lernten Studenten nicht nur mit den Quellen. Es gab nach der Gründung der ersten Universitäten in den Niederlanden schnell Lehrbücher. Die Universitäten gaben diese Lehrbücher einige Male sogar in Auftrag bei einem ihrer Professoren. Diesen wurde dafür eine Summe Geld versprochen. Eines dieser Auftragswerke soll hier besprochen werden.

Der Autor eines solchen Auftragswerkes ist Bernhard Schotanus (1598-1652). Zunächst war er selber Student in Franeker und Leiden. Ab 1624 lehrte er als Professor in Franeker. Einige Jahre später wurde am 26. März 1636 die Universität Utrecht gegründet und lockte mit einem finanziell lukrativen Angebot Schotanus bereits im Jahre 1635 als Professor der Rechte nach Utrecht. Dort übernahm er gleichzeitig das Gründungsrektorat und arbeitete an einem Lehrbuch, welches anschließend in vielen Auflagen erscheinen wird.19 Es ist bekannt, dass Schotanus für sein, Examen juridicum" einen Zuschuss in der Höhe von 100 Reichtalern von der neu gegründete Universität empfing.20

Der volle Titel dieses Lehrbuchs lautet Examen juridicum annotationibus practicis adornatum". Der Stich der Titelseite der Ausgabe von 1669 zeigt einen Professor in der Diskussion mit vier Studenten, die im Halbrund um einen Tisch sitzen, es wird der Eindruck geweckt, dass der Leser sich zu dieser Gruppe gesellen könnte. Im Hintergrund des Bildes ist durch eine Tür ein Hörsaal zu sehen, in dem gerade eine Vorlesung statt findet.

Das Werk besteht aus sieben Teilen, welche in der Ausgabe in meinem Besitz auf zwei Bände verteilt sind. Teil eins bis drei in einem Band und die Teile vier bis sieben in einem weiteren Band. Da es sich um Studienbücher handelte, hat man versucht das Buch klein und handlich zu halten und es deshalb wohl nicht in einem dickeren Band eingebunden. So wie es nun ist, hat es ein handliches Hosentaschenformat. Es wurde 1669 in Amsterdam durch Henricum und Theod. Boom herausgegeben.21

Genauso, wie das Titelbild ein Gespräch zwischen Professor und Studenten darstellt, so ist das gesamte Buch aus Fragen und Antworten aufgebaut. Auf jede Frage folgt die Antwort eines erfahrenen Juristen. Kurze Fragen und präzise Antworten zeichnen dieses Buch aus. Inhaltlich deckt es sich vor allem mit ausgewählten Teilen der Institutionen, den Digesten, wenigen Stellen aus dem Codex und anderen Rechtsquellen der Zeit. Das gesamte Werk ist auf Latein mit wenige niederländischen Einschüben, diese verweisen zumeist auf Schriften von holländischen Autoren oder holländische Gesetze. Ein Band soll hier näher besprochen werden.22 Es geht um den ersten Band mit den Teilen eins bis drei, modern ausgedrückt behandeln diese einen allgemeinen Teil, etwas Personenrecht und eine Einführung ins Schuldrecht, es folgt das Prozessrecht inklusiv internationalem Prozessrecht sowie Hinweisen auf lokale Rechte von Studenten der Universität Leiden und der dritte Teil behandelt Probleme des Darlehens und der Leihe sowie den damit verbundenen Sorgfaltspflichten und dem Retentionsrecht und schließt ab mit dem Kaufrecht. Die ersten beiden Teile sind soweit möglich inhaltlich dicht an den Institutionen aufgebaut.

Es ist aber nicht nur ein Lehrbuch der Institutionen des historischen Rechts, sondern ein Kompendium des angewandten römischen Rechts. Den herrschenden Konfessionsunterschieden werden ebenfalls Fragen gewidmet. So wird z.B. erst genau ausgelegt, was unter kanonischem Recht zu verstehen ist und die wichtigsten Quellen bis 1580 aufgezählt, um dann eine Antwort auf die Frage zu formulieren, dass auch Reformierte das kanonische Recht kennen sollten.23

Im Text wird direkt auf lokales Recht verwiesen, wie zum Beispiel von Zeeland oder Friesland.24 Das Werk bietet aber auch rechtsvergleichende Antworten, so z.B. zu den Unterschieden des Adoptionsrechts in den Nachbarländern.25 Hartmannus, Grotius,Bronkhorst, sie alle kommen in diesem kleinen Buch vor.26 Das Buch in meinem Besitz weist Gebrauchspuren auf. So wurden Quellenverweise zugefügt und verbessert, einzelne Worte und zum Teil ganze Antworten wurden mit Tintenfeder unterstrichen. Das Interesse eines der früheren Eigentümer dieser Ausgabe galt vor allem Fragen und Antworten rund um die Aufgaben des Notars. So sind viele Unterstreichungen zum Thema Testament, Aufteilung der Erbschaft und zum Darlehensvertrag zu finden, aber auch zum Eid.

Das Büchlein erinnert an das Werk eines Repetitors, da es aus kleinen übersichtlichen Texthäppchen besteht. Auf382 Seiten werden ausgewählte Themen für den lernbegierigen Studenten zur regionalen Anwendung aufbereitet. Schon zu Lebzeiten wurde Schotanus als Dozent und Verfasser seines Lehrbuch gelobt.27 Feenstra vergleicht das Examen juridicum mit einer Art Katechismus.28 Fast so zeitlos wurde es im Studium eingesetzt. Generationen von Juristen lernten mit dem Examen juridicum. In der Königlichen Bibliothek von Den Haag gibt es einen Druck aus dem Jahr 1711.29 Zu dem Zeitpunkt war Schotanus schon fast sechzig Jahre tot. Sein Lehrbuch wurde aber auch danach noch eingesetzt und weiter bearbeitet. So wurde zum Beispiel 1740 noch ein Register auf niederländisch herausgegeben.30 Sein Lehrbuch erschien außerdem in anderen Ländern.31

 

6. Würdigung

Abschließend ist festzustellen, dass ab der Gründung der Universitäten in Holland verschiedene Ideen über ein geeignetes Konzept zum Erlernen von Fachwissen bestanden. Die untersuchten Ausgaben zeichnen sich alle durch eine sorgfältige Bearbeitung und völlig unterschiedliche Ansätze aus. Der eine Verfasser arbeitet mit einer Aufbereitung des Themas in Form von Fragen und Antworten. Ein anderer verwendet verschiedene Farben zum Hervorheben der wichtigsten Textteile. Es werden aber auch alphabetisch sortierte Rechtsregeln und Definitionen angeboten, die wiederum in Verbindung mit dem Originaltext durchgearbeitet werden können. Man druckte sowohl mit kleinen Schrifttypen und kompakt als auch großzügig gesetzt und verteilt auf viele Seiten.

Das insgesamt recht kleine Format der Bücher bleibt auffallend. Es sind kleine handliche Bücher, die leicht und transportfähig sind und somit den Ansprüchen der oft weithergereisten Studentenschaft entsprachen. Als täglicher Begleiter konnten sie den Studenten beim Studium begleiten, ohne Mühe passten sie aber auch in eine Reisekiste oder Handtasche, wenn nicht sogar in die Hosentasche.

Die Bücher erschienen in mehreren Auflagen und wurden noch lange nach dem Tod des Autors oder Übersetzers verlegt, weiter bearbeitet oder nachträglich mit einem Register oder Index versehen. Beliebt war auch ein alphabetisches Zusammenstellen der Texte. Es handelte sich bei den untersuchten Werken um recht zeitloses juristisches Basiswissen. Dieses Basiswissen versuchte man auf verschiedene Weise, in verschiedenen Sprachen und passend zur jeweiligen regionalen Situation aufzubereiten.

Die Institutionen in ungekürzter Form von Justinian blieben für den Juristen der damaligen Zeit das Standardwerk des Studiums. Der Stoff wurde als wissenswert eingestuft, auch wenn er Teile enthielt, die nicht mehr anwendbar waren. Allerdings wurde der Lehrstoff des gesamten Corpus Iuris Civilis sehr wohl inhaltlich ergänzt und mit Verweisen auf regionale Unterschiede und lokales Recht erweitert. Rechtsvergleichung und Rechtsgeschichte gehörten fest zum Studium in Holland. Zum einen lernte man nicht nur das Recht der Region der jeweiligen Universität, sondern die Lehrbücher boten Verweise auf Rechtslösungen anderer Gebiete und zum anderen erlernte man doch auch das Recht, so wie es von Justinian mehr als tausend Jahre zuvor festgelegt worden war.

Da die neu gegründeten Universitäten Lehrmaterial nötig hatten, finanzierten sie die Lehrbücher zum Teil mit und zahlten dem Verfasser dafür eine Prämie. Diese finanzielle Zuwendung kann als Wertschätzung der Lehrkräfte und der von ihnen ausgearbeiteten Materialien gedeutet werden, vielleicht war sie aber auch ein finanzieller Ansporn, um recht schnell Lehrmaterial zur Verfügung zu haben.

Erstaunlich ist, dass die Verfasser immer nur auf die Werke anderer und lokale Gewohnheiten verweisen und ihre eigenen Meinungen nicht darlegen. Die Anerkennung der Lehrmeinung der vorangegangen Juristen ist deutlich zu vermerken und zeugt vom Traditionsbewusstsein des damaligen Juristenstandes. Man war ein Glied in einer langen Kette von Vermittlern von Rechtskenntnis.

Ohne Fremdsprachenkenntnis wird der damalige Student nicht studiert haben können. Neben der Kenntnis des Niederländischen wird er vor allem eine solide Kenntnis des Lateinischen gehabt haben müssen. Der Großteil des Lehrmaterials war auf Latein. Der Umgang mit Sprache wird den Juristen während seines Studiums intensiv beschäftigt haben, da die Alltagssprache eine andere war als die Unterrichtssprache an der Universität.

Alle untersuchten Ausgaben zeichnen sich durch eine hohe Druckqualität, eine übersichtliche Setzung des Textes und Liebe zum Detail aus. Die angewendeten didaktischen Konzepte sind zeitlos und noch stets attraktiv. Zum Erlernen des römischen Rechts könnten sie heute noch eingesetzt werden.

 

 

1 Diese Frage wurde wiederholt gestellt bei der Summer School on European Private Law in Salzburg, welche von Prof. Michael J. Rainer und Prof. Johanna Filip-Fröschl geleitet wird. Seit dem Gründungsjahr 2000 lehrt Laurens Winkel dort. Bei dieser Summer School erhalten Studenten aus der ganzen Welt eine Einführung in die verschiedenen europäischen Rechtssysteme.
2 Eine sehr gute allgemeine Übersicht zu diesem Thema bietet Karl Heinz Burmeister, Das Studium der Rechte, Guido Pressler Verlag, Wiesbaden, 1974
3 So schreibt er in einem Brief:
Mijne lieve Kinderen!... Ook dit boek, dat ik u nalaat, inhoudende eene onderregting van de regten die in Holland te pas komen. ... Uw genegen Vader Hugo de Groot." Der vollständige Brief ist abgedruckt in Hugo de Groot, Inleidinge tot de Hollandsche Rechts-geleerdheid, mit Anmerkungen von S.J. Fockema Andreae, 4. Auflage, Teil 1, bearbeitet von L.J. van Apeldoorn, Arnhem, 1939, S. XII-XIII.
4 Robert Feenstra,
De inleidinge van Hugo De Groot in het juridisch onderwijs van de zeventiende en achttiende eeuw, Aanvullingen op een studie over dictata van Johannes Voet en Gerlach Scheltinga", Fundamina A Journal of Legal History Libellus ad Thomasium Essays in Roman Law, Roman-Dutch Law and Legal History in Honour of Philip J. Thomas, Vol. 16, Issue 1, 2010, S. 90-98.
5 Register van alle titulen en opschriften der Instituten, Pandecten en Codex, volgens het Examen juridicum van B. Schotanus, Johannes Hasebroek, Leiden, 1740.
6 Zu den Disputationen aus dem 17. und 18. Jahrhundert der Universität Franeker siehe Robert Feenstra,
De Franeker juridische faculteit in nationaal en internationaal perspectief, Inleidende beschouwingen gevolgd door een studie over juridische onderwijsliteratuur sinds het midden van de zeventiende eeuw", in Universiteit teFraneker, 1585-1811, Fryske Akademy, Leeuwaarden, 1985, S. 289-304. Er bemerkt in seinem Beitrag bedauernd, dass der Rechtsgelehrte Schotanus seine produktive Phase erst nach seinem Abschied von Franeker gehabt hat, S. 289.
7 Die Übersetzung durch D. Iustinum Goblerum stammt von 1551. Sie wurde oft neu gedruckt. So z.B. als Institutiones Imperiales Latino-Germanicae, Die vier Bücher Institutionum des Keysers Iustiniani, Arnoldum Quentel, Köln, 1621.
8 Alan Watson weist auf Cornelius van Eck, Principia Juris Civilis (2e ed, 1694), der immerhin Scotanus zitiert. Siehe Alan Watson,
Aspects of reception of law", The American Journal of Comparative Law, Vol. 44, No. 2 (Spring, 1996), S. 336.
9 Zur Situation in Leiden liegt ein sehr lesenswertes Buch von Margreet Ahsmann vor. M. Ahsmann, Collegia en colleges juridisch onderwijs aan de Leidse Universiteit 1575-1630 in het bijzonder het disputeren, Wolters-Noordhoff, Groningen, 1990. Übersetzt von Irene Sagel-Grande, Collegium und Kolleg, Vittorio Klostermann, Frankfurt-am-Main, 2000.
10 Zu ihrer Bedeutung siehe Jens Peter Meincke,
Die Institutionen Iustinians als Repetitionsprogramm",JuristenZeitung, 43. Jahrg., Nr. 23 (2. Dezember 1988), S. 1095-1102, besonders S. 1098.
11 Die Masse liegen bei etwa 13,5 x 8,5 x 2 cm.
12 Der volle Titel lautet Justiniani imperatoris Institutiones sive Elementa Juris dat is de leringen of Beginzelen des Regts van den Keizer Justiniaan. Begrepen in vier boeken. Übersetzt von N.N.R.G.; Vertrieben wurde das Buch durch Denrik van Damme, Boekverkoper in de Zonneveldsteeg te Leyden, 1705.
13 J.E. Spruit e.a., Corpus Iuris Civilis, tekst en vertaling, Walburgpers, Zutphen, 1993, I, S. XXIV.         [ Links ]
14 Das Format ist 15 x 10 x 4 cm.
15 Mehrere Juristengenerationen arbeiteten mit den folgenden Ausgaben dieser Institutionen: Institvtiones d. ivstiniani ss. princ., typis variae; rubis nucleum exhibentibus, Ludovicum Elzevirium, Amstelodami, 1654; Institutiones D. Justiniani SS. Princ., typis variae, rubris nucleum exhibentibus accesserunt ex digestis tituli de verborum significatione & regul. Juris, Danielem Elzevirium, Amstelodami, 1664; Institutiones D. Justiniani SS. princ. Typis variae; rubris nucleum exhibentibus. Accesserunt ex Digestis tituli de verborum significatione & regulis juris, Danielem Elsevirium Amstelodami, 1676; Institutiones sive elementa D. Justiani typis variae, rubris nucleum exhibentibus. Accesserunt ex Digestis tituli De verborum significatione & Regulis juris tum & iidem ordine alphabetico digesti, Ex Officina Wetsteniana, Amstelaedami, 1710.
16 Dig. 50,16.
17 Arnold Corvinus van Beldern war vor allem bekannt für sein 1648 erschienenes und noch im 18. Jahrhundert gebräuchliches Lehrbuch des Kirchenrechts. Arnold Corvinus van Beldern, Ius Canonicum, per Aphorismos strictim explicatum, Elzevier, Amsterdam, 1651. Zuerst 1648 erschienenes, vielbenutztes und noch im 18. Jahrhundert gebräuchliches Lehrbuch des Kirchenrechts.
18 Hier unterlief dem Drucker einer kleiner Fehler. Es wird zweimal auf Dig. 50.16 verwiesen. Auf den Seiten 260 bis 291 fasst Corvinus von Belderen den Digestentitel 16 des 50. Buches zusammen und auf den Seiten 292-315 dann aber den 17. Titel des 50. Buches und nicht wie fälschlich angegeben den 16. Titel.
19 Ernst Landsberg,
Schotanus, Bernhard", in: Allgemeine Deutsche Biographie, (1891), S. 390-391, online am 7. Juni 2014 unter http://www.deutsche-biographie.de/pnd117645915.html?anchor=adb.
20 Rob Welten,
Utrechtse Hoogleraren in De Rechten (1636-1815)", Revue d'histoire du droit, vol. 55 (1987), S. 86; Gerhard Wilhelm Kernkamp, Acta et decreta Senatus: deel. Tot april 1674", Werken van het Historisch Genootschap, Kemink en Zoon, Utrecht, 1936, S. 133.
21 Das Format ist etwa 13,5 x 8,5 x 2,5 cm.
22 Bernhardi Scotani, Examen juridicum annotationibus practicis adornatum, Henricum et Theod. Boom, Amstelodami, 1669.         [ Links ]
23 Das Reformierte dieses Recht sehr wohl kennen mussten, wird vielfach bestätigt, so z.B. zur Situation in Leiden. Siehe Margreet Ahsmann,
Teaching the ius hodiernum: legal education of advocates in the northern Netherlands (1575-1800)", Tijdschrift voor Rechtsgeschiedenis, 65 (1997), S. 426: As early as 1600 there was a request addressed to the University authorities by the librarian (Paulus Merula) on behalf of the law professors to buy a Corpus iuris canonici for the lecture room ,because jus canonicum is often referred to in disputations4."
24 Bernhardi Scotani, Examen juridicum annotationibus practicis adornatum, Henricum und Theod. Boom, Amstelodami, 1669, S. 7.         [ Links ]
25 Bernhardi Scotani, Examen juridicum annotationibus practicis adornatum, Henricum und Theod. Boom, Amstelodami, 1669, S. 44.         [ Links ]
26 Bernhardi Scotani, Examen juridicum annotationibus practicis adornatum, Henricum und Theod. Boom, Amstelodami, 1669, S. 8, 10, 49.
27
Meer en meer bevestigde hij zijn gunstigen naam als kundig en uitstekend docent; ook door de uitgave van een voor aankomende studenten zeer nuttig leerboek: Examen juridicum, quo fundamenta jurisprudentia sec. seriem Digestorum", so Willem Boele Sophius Boeles, Frieslands hoogeschool en het Rijks Athenaeum te Franeker, H. Kuipers, Leeuwarden, 1878-1889, Teil II, S. 124.
28 Robert Feenstra, Seventeenth-century Leyden law professors and their influence on the development of the civil law A study of Bronchorst, Vinnius and Voet, North-Holland, Amsterdam, 1975, Verhandelingen der Koninklijke Nederlandse Akademie van Wetenschappen, Afd. Letterkunde, N.R., 90, S. 26-27.
29 Bernhardi Schotani, Examen juridicum, cum annotationibus majori ex parte practicis, Novissima hæc editio, apud Henricum Teering et Joh. Arn. Langerack, Lugduni Batavorum, 1711.
30 Register van alle titulen en opschriften der Instituten, Pandecten en Codex, volgens het Examen juridicum van B. Schotanus, Johannes Hasebroek, Leiden, 1740.
31 So z.B. in Basel. Dort erschien eine stark verkürzte Ausgabe, in der alle Verweise zum holländischen Recht als auch zum kanonischen Recht fehlen. B. Scotani, Examen juridicum, bearbeitet von Jakob Brandmüller, herausgegeben in zwei Teilen, Basel, 1675. Das Werk wurde auch in Hannover gedruckt. Diese Ausgabe fand sich sogar in einer Schulbibliothek in Speyer: Schotani examen juridicum, Hanov., 1662. Catalogus der Lyceums Bibliothek zu Speyer, 1829, S. 136.

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